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Landgericht Mönchengladbach·5 T 446/05·24.10.2005

Verfahrensgebühr bei Verweisungsantrag: 0,8 statt 1,3 nach Klagerücknahme

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zog nach Verweisungsantrag an das Landgericht ihre Klage zurück; das Amtsgericht setzte die zu erstattenden Kosten an und berücksichtigte eine 1,3-Verfahrensgebühr. Die Kammer änderte dies ab: Dem Beklagten steht wegen der Klagerücknahme nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3101 aus dem Hauptsachenswert zu, daneben eine 1,3-Gebühr nach VV RVG Nr. 3100 nur aus dem Kostenwert. Begründend führte das Gericht aus, dass die Zuständigkeitsrüge ohne Gegenantrag kein gebührenauslösendes Sachantrag darstellt und vorbereitende Tätigkeiten ohne äußeren Erschei-nungswert die volle Gebühr nicht auslösen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert, Erstattungsbetrag auf 616,31 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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VV RVG Nr. 3101 verringert die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8, wenn das Mandat endet, bevor der Anwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder entscheidungserheblichem Sachvortrag eingereicht hat.

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Eine Zuständigkeitsrüge stellt nur dann einen gebührenauslösenden Sachantrag dar, wenn sie zugleich den Wunsch nach Abweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit zum Ausdruck bringt oder mit sachlichen Gegenargumenten dem Verweisungsantrag entgegentritt.

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Das schlichte Einverständnis des Beklagten mit einem bereits gestellten Verweisungsantrag begründet keinen Sachantrag im Gebührenrecht; daher ist die ermäßigte 0,8-Gebühr anzusetzen.

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Vorbereitende bzw. interne Arbeit des Prozessbevollmächtigten, die nicht in Form eines nach außen erkennbaren Sachantrags oder eines Gegenantrags in Erscheinung tritt, rechtfertigt nicht die Ansetzung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100.

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Nach Klagerücknahme steht dem unterlegenen Teil für seinen Kostenantrag eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3100 zu, allerdings nur bezogen auf den für diesen Antrag maßgeblichen Kostenwert (§ 13 Abs. 3 RVG).

Relevante Normen
§ VV RVG Nr. 3101§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO§ VV RVG Nr. 3100§ 297 ZPO§ 13 Abs. 3 RVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabwei-sungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu se-hen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermä-ßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. VV RVG Nr. 3101 zu

Tenor

Der Beschluss vom 27.06.2005 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages vom 13.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Erkelenz vom 27.02.2005 sind von der Klägerin an den Beklagten an Kosten 616,31 € (in Worten: sechs-eins-sechs 31/100) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2005 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 260,42 €

Rubrum

1

I.

2

Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 15.956,76 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt und der Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, beantragte die Klägerin bei dem im Mahnbescheid angegebenen Amtsgericht Erkelenz, den Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach zu verweisen und stellte zugleich den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 15.440,55 € nebst im einzelnen aufgeführter Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 12.01.2005 rügte der Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Erkelenz und bat darum, das Amtsgericht möge über den Verweisungsantrag entscheiden. Nachdem sich das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.01.2005 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen hatte, nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2005 die Klage zurück, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.02.2005 auf Antrag des Beklagten, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegte (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Mit Beschluss vom 27.06.2005 setzte das Amtsgericht die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 876,73 € fest und berücksichtigte darin eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. VV Nr. RVG 3100 auf der Grundlage eines Streitwertes von 15.440,55 € in Höhe von 735,80 €. Gegen diese Verfahrensgebühr wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten stehe nur eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. VV RVG Nr. 3101 zu. Gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert erhebt sie keine Einwendungen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

3

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn dem Beklagten steht gem. VV RVG Nr. 3101 nur eine 0,8-Gebühr nach dem Hauptsachestreitwert und wegen der Klagerücknahme eine 1,3-Gebühr nach dem Kostenwert zu.

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Gem. VV RVG Nr. 3101 ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 0,8 unter anderem dann, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts endigt, bevor er einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag einreicht. Der Auffassung des Beklagten, der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2005 enthalte einen Sachantrag, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Rüge der sachlichen Zuständigkeit ist zwar dann als Sachantrag zu werten, wenn darin zugleich zum Ausdruck kommt, dass die Klage wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden soll (SchlHOLG, Beschluss vom 12.07.1996, JurBüro 1997, 86f). Dies war hier aber offensichtlich nicht der Fall, weil die Klägerin in der Klagebegründung bereits einen Verweisungsantrag gestellt hatte. Eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil wegen fehlender Zuständigkeit kam also nicht mehr in Betracht. Der Beklagte hat vielmehr durch die wegen des Verweisungsantrages an sich überflüssige Zuständigkeitsrüge lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sich dem Verweisungsantrag anschließe (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 02.08.2005 Seite 2 oben). Dieses Einverständnis mit dem Verweisungsantrag stellt nach allgemeiner Meinung keinen Sachantrag dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.08.1985, JurBüro 1986, 1041; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.1987, JurBüro 1987, 709f). Nur wenn ein Anwalt dem Verweisungsantrag mit sachlichen Argumenten entgegentritt, ist hierin ein Gegenantrag zu sehen, der gebührenrechtlich als Sachantrag zu behandeln ist und eine Prozessgebühr auslöst (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.06.1987, JurBüro 1987, 1675f).

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Die vom Amtsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Fundstelle bei Gerold/Schmidt VV RVG 3101 Rdn. 32 besagt nichts anderes. Denn dort wird die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nur dann als Sachantrag gewertet, wenn kein Verweisungsantrag gestellt wird, was hier gerade nicht der Fall war.

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Der Hinweis des Beklagten auf Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, § 297 Rdn. 6, wonach für die Anschließung dieselben Regeln gelten wie zum Antrag derjenigen Partei, der man sich anschließt, ist unzutreffend. Die Kommentierung bezieht sich ersichtlich auf die in § 297 ZPO geregelte Form der Antragstellung und nicht auf die hier allein interessierende gebührenrechtliche Frage, ob in dem Einverständnis mit dem Verweisungsantrag ein gebührenauslösender Sachantrag zu sehen ist.

8

Schließlich kann der Beklagte den Anfall einer vollen Gebühr gem. VV RVG Nr. 3100 auch nicht damit begründen, dass er sich mit der 11-seitigen Anspruchsbegründung intensiv auseinandergesetzt und einen Erwiderungsschriftsatz unterschriftsreif vorbereitet hatte. Denn diese Tätigkeit ist in keiner Weise – nicht einmal durch einen bloßen Klageabweisungsantrag – nach außen hin in Erscheinung getreten, so dass trotz dieser umfassenden Bearbeitung nur eine 0,8-Gebühr angefallen ist (Gerold/Schmidt u.a. VV RVG Nr. 3101 Rdn. 1).

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Neben der 0,8-Gebühr gem. VV RVG Nr. 3101 steht dem Beklagten – auch nach Auffassung der Klägerin – gem. § 13 Abs. 3 RVG eine 1,3-Gebühr gem. VV RVG Nr. 3100 für seinen Kostenantrag zu, allerdings nur nach dem für ihn bestehenden Kostenwert.

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Der von der Klägerin dem Beklagten zu erstattende Betrag errechnet sich danach wie folgt:

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Streitwert: 15.440,55 €

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0,8 Verfahrensgebühr gem. VV RVG Nr. 3101 452,80 €

13

Auslagenpauschale gem. VV RVG Nr. 7002 20,00 €

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472,80 €

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16% Mehrwertsteuer gem. VV RVG Nr. 7008 75,65 €

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548,45 €

17

Streitwert: 548,45 €

18

1,3 Verfahrensgebühr gem. VV RVG Nr. 3100 58,50 €

19

16% Mehrwertsteuer gem. VV RVG Nr. 7008 9,36 €

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616.31 €

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.

23

Jopen