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Landgericht Mönchengladbach·5 T 439/02·29.12.2002

Sofortige Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss wegen Unzulässigkeit verworfen

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner legten gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts, mit dem das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ihr Antrag auf Eigenverwaltung abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde gemäß §34 Abs.2 InsO ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Bei Eigenantrag sind die Schuldner durch die Eröffnung nicht beschwert, und die Entscheidung über Eigenverwaltung ist nicht gesondert anfechtbar (§270, §6 InsO). Eine Anhörung zum Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht vorgeschrieben; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde nach §34 Abs.2 InsO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist; fehlt diese Beschwer im Fall eines Eigenantrags auf Eröffnung, ist die Beschwerde unzulässig.

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Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Eigenverwaltung ist nicht selbständig durch die sofortige Beschwerde angreifbar, wenn dies nicht ausdrücklich in den maßgeblichen Insolvenzvorschriften vorgesehen ist (§270, §6 Abs.1 InsO).

3

Die fehlende Anhörung der Schuldner zu einem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet nicht generell einen Verfahrensmangel; eine Anhörung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

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Die Kostenentscheidung folgt den zivilprozessualen Vorschriften (hier §97 Abs.1 ZPO) und kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 InsO§ 270 InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 19 N 207/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzuläs-sig verworfen.

Beschwerdewert: 324.740 Euro

Gründe

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I.

3

Auf Antrag der Schuldner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet, den Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter bestimmt, Termin zur Gläubigerversammlung auf den 08.01.2003 anberaumt und den Antrag der Beschwerdeführer auf Eigenverwaltung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 18.11.2002 gem. § 34 Abs. 2 InsO sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstanden, dass ihnen hinsichtlich des vom vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegten Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und dass insbesondere ihr Antrag auf Eigenverwaltung zu Unrecht abgewiesen worden sei. Klarstellend haben sie darauf hingewiesen, dass sich ihr Rechtsmittel gegen den Beschluss als Ganzes richtet und nicht nur auf die Ablehnung ihres Antrages auf Eigenverwaltung.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.12.2002 nicht zulässig.

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Zwar steht grundsätzlich den Schuldnern gem. § 34 Abs. 2 InsO das Recht zu, gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Zulässigkeitsvoraussetzung ist

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aber, dass die Schuldner durch die Entscheidung beschwert sind. Daran fehlt es, wenn sie – wie hier – einen Eigenantrag stellen und folgerichtig das Verfahren eröffnet wird. Denn in diesem Fall entspricht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrem Antrag und die Schuldner müssen mit dieser Entscheidung rechnen (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 34 Rdn. 16). Das grundsätzliche Ziel einer Beschwerde, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses als Ganzes zu bewirken (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 34 Rdn. 15), stünde dem von den Schuldnern selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen, mangels Beschwer können deshalb die Schuldner nicht die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses geltend machen.

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Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Schuldner sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Eigenverwaltung wenden. Eine selbständige Anfechtung der Entscheidung über die Eigenverwaltung ist in der für die Eigenverwaltung maßgebenden Bestimmung des § 270 InsO nicht vorgesehen, so dass die Entscheidung des Insolvenzgerichtes nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 InsO, wonach nur solche Entscheidungen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen das Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht, als unanfechtbar angesehen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – der Eröffnungsbeschluss insgesamt angegriffen wird (vgl. Kübler/Prütting, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 270 Rdn.22).

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Da die sofortige Beschwerde unzulässig ist, kommt es auf den weiteren von den Schuldnern allerdings zu Unrecht erhobenen Einwand, ihnen sei zu dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtliches Gehör nicht gewährt worden, nicht mehr an. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Anhörung der Schuldner zum Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vorgeschrieben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.