Beschwerde: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte gegen einen Richter Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erhoben, nachdem dieser trotz vorgelegten ärztlichen Attests eine Beweisaufnahme durchführte und einen Verkündungstermin ansetzte. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für gerechtfertigt. Entscheidungsrelevant waren die Verletzung des rechtlichen Gehörs und das Erwecken begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit durch das Verhalten des Richters.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in der Sache als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei objektive Gründe die Befürchtung rechtfertigen, der Richter sei nicht unparteiisch; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.
Ein Richter verletzt das rechtliche Gehör und kann befangen erscheinen, wenn er trotz vorgelegter, aussagekräftiger ärztlicher Atteste die Verhandlung fortsetzt und Sanktionen (z.B. Folgen nach § 454 ZPO) androht, ohne die Atteste substantiiert zu prüfen.
Eine ärztliche Bescheinigung eines Hausarztes, die eine konkrete Diagnose und Verhandlungsunfähigkeit enthält, kann ausreichend sein; die Qualifikation als Facharzt ist nicht zwingend Voraussetzung für die Glaubhaftmachung der Unfähigkeit.
Das Recht der Partei, einen Richter abzulehnen, erlischt nicht automatisch dadurch, dass ihr Prozessbevollmächtigter an einer entgegen § 47 Abs. 1 ZPO durchgeführten Sitzung teilgenommen hat, sofern das Ablehnungsgesuch vorher fristgerecht eingegangen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 5 T 429/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass das gegen Richter X gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten für gerechtfertigt erklärt wird.
Rubrum
G r ü n d e : Die nach § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund gegeben ist, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung erwecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der ablehnenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit auftreten können (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall zu bejahen.
Ob bereits die Fortführung des Verhandlungstermins am 3. August 2007 und der damit einhergehende Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO (abzustellen ist insoweit auf den Eingang des Befangenheitsgesuchs und nicht auf die Kenntniserlangung des Richters) das Ablehnungsgesuch rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 24). Der abgelehnte Richter hat jedenfalls durch sein vorheriges Verhalten berechtigtes Misstrauen des Beklagten gegen seine Unparteilichkeit geweckt, in dem er trotz Vorlage des privatärztlichen Attests vom 23. April 2007 den Beweisaufnahmetermin am 3. August 2007 durchgeführt und anschließend Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt hat. In diesem Vorgehen liegt ein schwerer Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.
Der Beklagten-Vertreter hat in der Sitzung vom 2. Mai 2007 ein Attest des Hausarztes des Beklagten, der praktischer Arzt ist, vom 23. April 2007 vorgelegt, das folgenden Wortlaut hat: "Der Pat. leidet an KHK mit Blutdruckkrisen bei Z. n. Bypass-OP. Der Pat. kann an einer Gerichtsverhandlung wegen der hohen gesund. Risiken nicht teilnehmen." Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte, dass es sich bei diesem Attest lediglich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, wie der abgelehnte Richter ganz offensichtlich annimmt. Denn das Attest ist aussagekräftig, da es eine Diagnose enthält. Dass es insoweit nicht von einem Facharzt stammt, spielt keine Rolle, da der das Attest ausstellende praktische Arzt eine solche Diagnose – sei es aufgrund eigener fachlicher Qualifikation oder (ohne dies im Attest kenntlich gemacht zu haben) unter Hinzuziehung fachärztlichen Rates – abgeben kann. Es mag zwar noch vertretbar sein, vom Beklagten eine amtsärztliche Untersuchung zu verlangen (vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 – 1 W 2005/98 – Juris). Nachdem eine amtsärztliche Untersuchung allerdings aus Gründen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat, scheiterte, hätte der abgelehnte Richter sich nicht einfach über das Attest vom 23. April 2007 hinwegsetzen dürfen, in dem er den Beschluss vom 26. Juni 2007 erließ. Dort bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er im Falle des Ausbleibens des Beklagten im anberaumten Beweistermin vom 17. August 2007, der dann auf den 3. August 2007 vorverlegt wurde, die Folgen des § 454 ZPO dergestalt unterstellen würde, dass sein Ausbleiben als nicht genügend entschuldigt angesehen wird. Darüber hinaus wird Druck auf den Beklagten dergestalt ausgeübt, dass er aufgefordert wird, für ein kardiologisches Gutachten einen Auslagenvorschuss in Höhe von 800,00 € einzuzahlen. Für die Anforderung eines solchen Auslagenvorschusses besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung. Zwar muss die Partei ihr Ausbleiben im Rahmen von § 454 ZPO entschuldigten, also beispielsweise aussagekräftige Atteste über eine Verhandlungsunfähigkeit beibringen. Das bedeutet jedoch lediglich, dass die Partei aufgefordert werden kann, weitere Nachweise (fachärztliche Atteste etc.) beizubringen. Für einen Kostenvorschuss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verhandlungsfähigkeit besteht hingegen keine Handhabe. Der abgelehnte Richter hat die Beweisaufnahme am 3. August 2007 sodann in Abwesenheit des Beklagten trotz nachgewiesener Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Dieses Vorgehen des abgelehnten Richters entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, verletzt den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und verstößt gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, so dass sich für den Beklagten der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.
Das Ablehnungsrecht des Beklagten ist nicht gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen, weil sein Rechtsanwalt in der – entgegen § 47 Abs. 1 ZPO durchgeführten – Sitzung vom 3. August 2007 zur Sache verhandelt hat. Das Ablehnungsgesuch ist vor der Sitzung bei Gericht eingegangen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Partei noch zusätzlich der Antragstellung und Verhandlung verweigern muss, um ihr Ablehnungsrecht nicht zu verlieren (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 43 Rn. 6).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Beschwerdewert: 1.520,53 € (Wert der Hauptsache).