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Landgericht Mönchengladbach·5 T 425/07·18.03.2008

Insolvenzgericht darf keine Rückzahlungsanordnungen nach §58 InsO treffen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Auszahlung von von der Versicherung an den Treuhänder geleisteten Rentennachzahlungen (23.143,80 €) und einer Monatsrente (664,68 €). Das Landgericht hob die Beschlüsse des Amtsgerichts auf und wies die Auszahlungsanträge zurück. Es stellte fest, dass das Insolvenzgericht nach §58 InsO keine Rückzahlungsanordnungen über vom Verwalter zu Unrecht einbehaltene Drittzahlungen treffen darf und seine Aufsicht auf verfahrensrechtliche Pflichten beschränkt ist; materielle Zuordnungsfragen gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zudem wurde ein Verstoß gegen §308 Abs.1 ZPO festgestellt, weil dem Schuldner mehr zugesprochen wurde, als beantragt.

Ausgang: Beschwerden des Treuhänders gegen die Beschlüsse aufgehoben; Anträge des Schuldners auf Auszahlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Insolvenzgericht ist nicht befugt, im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58 InsO verbindliche Rückzahlungsanordnungen über vom Insolvenzverwalter wegen Unpfändbarkeit einbehaltene Drittzahlungen zu treffen; solche Entscheidungen obliegen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit.

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Die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts nach § 58 InsO erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung insolvenzspezifischer amtlicher Pflichten und verfahrensrechtlicher Abläufe, nicht aber auf die materiell-rechtliche Zuordnung von Vermögensgegenständen oder die verbindliche Entscheidung über Aus- oder Absonderungsrechte.

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Ein Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt hat; das Verbot der Amtserhebung nach § 308 Abs. 1 ZPO ist zu beachten.

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Ein Pfändungsschutzantrag entfällt, wenn der Drittschuldner bereits an den Gläubiger/Treuhänder gezahlt hat, da eine Freigabe in diesem Fall dem Antragsteller keinen Rechtsschutz mehr verschafft.

Relevante Normen
§ 58 InsO§ 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 850i ZPO§ 850k ZPO§ 793 ZPO§ 58 Abs. 2 und 3 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 32 IK 143/03

Leitsatz

Das Insolvenzgericht ist im Rahmen seiner Aufsicht über den Insolvenzverwalter gem. § 58 InsO nicht berechtigt, Rückzahlungsanordnungen bezüglich vom Insolvenzverwal-ter wegen Unpfändbarkeit zu Unrecht einbehaltener Zahlungen Dritter zu treffen. Derartige Entscheidungen obliegen der Zivilgerichtsbarkeit.

Tenor

Die angefochtenen Beschlüsse vom 31. Juli 2007 und 10. Oktober 2007 werden aufgehoben.

Die Anträge des Schuldners vom 26. November 2005 und 2. August 2007, den Treuhänder anzuweisen, den Betrag von 23.143,80 € so-wie weitere 664,68 € an den Verfahrenbevollmächtigten des Schuldners auszuzahlen, werden zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Beschwerdewert: 23.808,48 €

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 10. September 2003 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zum Treuhänder ernannt. Der Schuldner lebt von Renteneinkünften.

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Mit Schreiben vom 19. September 2007 hat die X Lebensversicherungsgesellschaft den Leistungsanspruch des Schuldners wegen Berufsunfähigkeit bis einschließlich Oktober 2005 anerkannt und eine Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,80 € auf das Konto des Treuhänders bewirkt. Die dem Schuldner für November 2005 zustehende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 664,68 € ist von der X Lebensversicherungsgesellschaft ebenfalls auf das Konto des Treuhänders überwiesen worden.

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Den dem Schuldner aufgrund des vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach - Aktenzeichen: 2 Ca 3405/04 – geschlossenen Vergleiches vom 19. Januar 2005 zustehenden Abfindungsbetrag hat der frühere Arbeitgeber des Schuldners ebenfalls auf das Konto des Treuhänders ausgezahlt.

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Daraufhin hat der Schuldner am 10. Oktober 2005 beim Landgericht Mönchengladbach - Aktenzeichen: 1 O 127/05 – Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen den Treuhänder auf Rückzahlung der zur Insolvenzmasse gezogenen Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung und der arbeitsrechtlichen Abfindung gestellt. Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Schuldners blieb gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 - Aktenzeichen: I-7 W 101/06 – ohne Erfolg.

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In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 26. November 2005 beantragt, den Treuhänder anzuweisen, die zu Unrecht zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge an ihn auszukehren. Nach Mitteilung des Schuldners sollte dieser Antrag auch als Antrag nach § 850k ZPO bzw. nach 850i ZPO auf gerichtliche Entscheidung gelten. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2007 festgestellt, dass die Rentenzahlung der X Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe von 23.143,80 € gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Den Antrag des Schuldners auf Freigabe der Abfindung in Höhe von 2.000,00 € hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. März 2006 auf der Grundlage von § 850i ZPO zurückgewiesen.

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Mit Schriftsätzen vom 2. August 2007 hat der Schuldner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Juli 2007 den Antrag, den Treuhänder anzuweisen, den Betrag von 23.143,80 € an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners auszuzahlen, wiederholt und diesen Antrag im Hinblick auf die ebenfalls einbehaltenen 664,68 € erweitert. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hat das Amtsgericht sodann angeordnet, dass der von der X Lebensversicherung auf das Konto des Treuhänders gezahlte Betrag von 23.143,80 € sowie weitere 664,68 € an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners auszuzahlen sind. Gegen die Beschlüsse vom 31. Juli 2007 und vom 11. Oktober 2007 hat der Treuhänder sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat beiden Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss vom 31. Juli 2007 ist nach § 793 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2007 ist in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 und 3 InsO statthaft. Beide Rechtsmittel sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

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1.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2007 zu Unrecht festgestellt, dass die Rentennachzahlung der X Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe von 23.143,80 € gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist. Zwar ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Feststellung der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur absolut herrschende Meinung, dass eine Berufsunfähigkeitsrente - wie im vorliegenden Fall - nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar ist und deshalb nicht Teil der Insolvenzmasse nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 InsO sein kann (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur InsO 12. Aufl., § 36 Rdnr. 28, BGH Z 70, 206 und OLG München in VersR 1997, 1520 sowie Zöller, 25. Aufl., § 850b Rdnr. 2). Davon, dass es sich bei dem Anspruch auf Rentenrückzahlung um eine Forderung des Schuldners handelt, die nicht Teil der Insolvenzmasse ist, geht im Übrigen auch der Treuhänder ausweislich seiner Schriftsätze in dem vorliegenden Verfahren sowie in dem Verfahren Landgericht Mönchengladbach - Aktenzeichen: 1 O 427/05 – selbst aus.

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Die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitsrente unpfändbar und damit nicht Teil der Insolvenzmasse ist, hat der Schuldner mit seinem Antrag vom 26. November 2005 jedoch nicht geltend gemacht. Der Schuldner hat mit Antrag vom 26. November 2005 in erster Linie die Auszahlung der vom Treuhänder vereinnahmten Rentennachzahlung an seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt und darauf hingewiesen, dass dieser Antrag auch als Antrag nach § 850k oder § 850i ZPO auf gerichtliche Entscheidung , mithin als Vollstreckungsschutzantrag aufzufassen sei.

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Der Beschluss vom 31. Juli 2007 verstößt damit gegen den in jedem Verfahren zu beachtenden Rechtsgedanken aus § 308 Abs. 1 ZPO , wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Aufgrund dieses von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers konnte der Beschluss vom 31. Juli 2007 keinen Bestand haben.

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2.

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Auch das Rechtsmittel des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2007 hat in der Sache Erfolg. Das Insolvenzgericht war nicht berechtigt, den Treuhänder hier anzuweisen, die Rentennachzahlung und die Rente für den Monat November 2005 an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus der Insolvenzmasse auszukehren. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Rahmen des § 58 InsO als der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts auch die Berechtigung umfassen kann, Rückzahlungsanordnungen zu treffen. Die überwiegende Meinung, der sich die Kammer hier anschließt, lehnt eine solche Berechtigung ab. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter nach § 58 InsO soll sicherstellen, dass der Verwalter seine insolvenzspezifischen amtlichen Pflichten bei den verfahrensrechtlichen Abläufen ordnungsgemäß erfüllt. Es unterliegt dagegen nicht der Aufsicht des Insolvenzgerichts, ob der Verwalter bei Meinungsverschiedenheiten mit anderen Beteiligten die rechtliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zutreffend beurteilt oder Ansprüche verletzt, in dem er etwa Aus- oder Absonderungsrechte missachtet oder Forderungen nicht anerkennt. In diesen Zusammenhang gehören auch die Ansprüche des Schuldners auf Gegenstände seines insolvenzfreien Vermögens. Die Aufsichtspflicht nach § 58 InsO geht deshalb nicht so weit, dass vom Insolvenzgericht Entscheidungen vorgegriffen werden können, die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu treffen sind (vgl. Uhlenbrock, 12. Aufl., § 58 Rdnr. 7, Amtsgericht Duisburg in Rechtspfleger 2000, 419, Landgericht Freiburg in ZIP 1980, 438, Landgericht Göttingen in ZIP 1995, 858 und Landgericht Köln in NZI 2001, 157). Selbst in den Fällen, in denen unmittelbar offenkundig ist, dass der Verwalter sich rechtswidrig verhält, kann das Insolvenzgericht keine verbindliche Entscheidung im Streit zwischen Verwalter und sonstigen Beteiligten treffen (Amtsgericht Duisburg a.a.O.).

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Die Möglichkeit, den Treuhänder auf Zahlung der hier streitgegenständlichen Rentenbeträge zu verklagen, ist dem Schuldner hier auch nicht durch die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in dem Verfahren Landgericht Mönchengladbach, 1 O 425/05 und OLG Düsseldorf, I-7 W 101/06 verwehrt. Denn das Landgericht und das Oberlandesgericht haben im Rahmen eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens die nach Auffassung der Kammer unzutreffende Auffassung vertreten, dass das Insolvenzgericht zur Entscheidung, ob die vereinnahmten Beträge dem Schuldner zustehen, berufen ist. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (in ZVI 2004, 198) sind das Landgericht und das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass für die Frage der Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften gemäß § 850f ff. ZPO die Entscheidungskompetenz des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht aus § 36 Abs. 4 InsO folgt. Hierbei haben die Gerichte jedoch übersehen, dass der Schuldner in seiner Klageschrift vom 10. Oktober 2005 die Rückzahlung der zu Unrecht zur Masse gezogenen Beträge auf Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht gestützt hat. Die Pfändungsschutzvorschriften nach § 850 ff. ZPO hat der Schuldner in der Klageschrift lediglich zur Begründung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches angeführt. Im Übrigen hätte nach Auffassung der Kammer ein Pfändungsschutzantrag bezüglich der vereinnahmten Rentenbeträge auch keinen Erfolg gehabt. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Pfändungsschutzantrag entfällt, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger bereits gezahlt hat (vgl. Zöller ZPO, 25. Aufl. § 850i Rdnr. 2 m.w.N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Versicherung die Rentennachzahlung und die Rente für November 2005 an den Treuhänder bereits ausgezahlt hat. Denn die Freigabe der Rentenbeträge würde nicht dazu führen, dass der Schuldner hierüber würde frei verfügen können, weil der Treuhänder die Beträge bereits vereinnahmt hat.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 InsO.

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Gemäß § 7 InsO findet gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde statt.

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Für den Fall, dass sich entgegen der Meinung der Kammer der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richten sollte, weil das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht entschieden hat, lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde hiermit gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zu. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

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Jopen zum Bruch Fuchs