Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Verfügung wegen Unterlassungsbegehren: fehlende Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung gegen Behauptungen, er bezahle seine Schulden nicht. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung durch das Amtsgericht, weil der Verfügungsgrund fehlt: Der Antragsteller hat nach Kenntnis der Äußerungen und der negativen Antwort des Gegners mehrere Wochen zugewartet. Zudem sind die Vorwürfe unsubstantiiert und nicht hinreichend konkretisiert.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; fehlende Dringlichkeit und unzureichender Vortrag
Abstrakte Rechtssätze
Die Dringlichkeitsvermutung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist entkräftet, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen und der negativen Reaktion des Gegners längere Zeit (hier mehrere Wochen/Monate) mit dem Antrag wartet.
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sind konkrete Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Adressat streitbarer Äußerungen erforderlich; unbestimmte Pauschalvermutungen genügen nicht.
Das Fehlen der Vorlage eines dem Vortrag zugrundeliegenden Schreibens des Gegners schließt den Antrag nicht von vornherein aus; der vom Antragsteller vorgetragene Inhalt kann unterstellt werden, führt aber nicht ohne Weiteres zu einem Erfolg des Antrags.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Erkelenz, 6 C 356/02
Leitsatz
1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern.
2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 600 EUR
Rubrum
I.
Am 07.11.2002 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, zu behaupten, der Antragsteller bezahle seine Schuldner nicht. Nach dem Vortrag des Antragstellers hatte der Antragsgegner diese Behauptung Ende August 2002 gegenüber einer Nachbarin und darüber hinaus wiederholt auch in Gaststätten aufgestellt. Der Antragsgegner wurde durch anwaltliches Schreiben vom 28.08.2002 zur Unterlassung aufgefordert. er antwortete hierauf mit Schreiben vom 03.09.2002, in dem er die Behauptung nach dem Vortrag des Antragstellers wiederholte.
Das Amtsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 08.11.2002 abgelehnt. Gegen diesen ihm am 11.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragssteller am 22.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen ist, weil der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr als zwei Monate zugewartet hat.
Der Antragsteller hat offenbar spätestens Ende August von der angeblichen Äußerung des Antragsgegners gegenüber dessen Nachbarin, , Kenntnis erlangt. Dementsprechend hat er den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.08.2002 unter Fristsetzung zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Ansinnen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.09.2002 negativ reagiert, so dass ab diesem Zeitpunkt Veranlassung bestanden hätte, die einstweilige Verfügung zu beantragen. Der Antrag wurde dann jedoch erst am 31.10.2002, also mindestens 7 Wochen nach dem Erhalt des Antwortschreibens gefertigt und ging dann mit normaler Post erst am 07.11.2002 beim zuständigen Amtsgericht ein. Angesichts dieses Zeitablaufs zwischen der Kenntnis von der Reaktion des Antragsgegners und der Antragstellung beim Amtsgericht, ist die Dringlichkeitsvermutung in der Tat entkräftet.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 03.09.2002 dem Antrag nicht beigefügt war. Darauf kommt es indes nicht an, da dessen vorgetragener Inhalt als zutreffend unterstellt werden kann, ohne dass sich eine andere Bewertung ergibt.
Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, der Antragsgegner verbreite "immer mehr und immer weiter unter anderem in Gaststätten die Behauptung, der Antragsteller bezahle seine Schulden nicht", so ist anzumerken, dass dieser Vortrag unsubstantiiert ist. Auch der Antragssteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 31.10.2002 dies so nicht bestätigt. Er hat lediglich ausgeführt, ihm werde von Dritten und in Gaststätten erzählt, er würde seine Schulden nicht bezahlen und diese Behauptungen gingen zurück auf entsprechende Äußerungen des Antragsgegners. Es fehlen insoweit nähere Angaben zu Ort, Zeitpunkt und Adressat der Äußerungen. Auch wenn die entsprechenden Personen eine eigene eidesstattliche Versicherung nicht abgeben wollte, weil sie keine "Unannehmlichkeiten" haben wollten, hätte dies einer Präzisierung nicht entgegengestanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, da die zu entscheidende Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.