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Landgericht Mönchengladbach·5 T 343 04·10.08.2004

Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten vs. fiktiver Verkehrsanwalt (§ 91 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ließ Reisekosten ihres auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach obsiegendem Verfahren geltend machen. Streitgegenstand war, ob diese Kosten über die fiktiven Kosten eines am Prozessgericht ansässigen Verkehrsanwalts hinaus erstattungsfähig sind. Das LG bestätigt die Festsetzung nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts; Mehrkosten nur bei besonderer Erforderlichkeit der Anwesenheit des beauftragten Anwalts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kürzung erstattungsfähiger Reisekosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 91 ZPO sind Reisekosten eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig, als deren Zuziehung zur zweckentsprechenden Prozessführung erforderlich ist.

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Sind die vom Grunde her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten eines örtlichen Verkehrsanwalts, gilt Erstattung nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten dieses Verkehrsanwalts, soweit die persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist.

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Parteien sind verpflichtet, die für die Prozessführung erstattungsfähigen Aufwendungen so niedrig wie möglich zu halten; unnötige Mehraufwendungen sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Grundsatz der Kostenminderung nach Treu und Glauben).

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Eine Ausnahme von der Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts liegt vor, wenn wegen besonderer Umstände (z. B. schwierige Sach- oder Rechtslage oder notwendige persönliche Beratung) die Anwesenheit des beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten im Termin erforderlich ist.

Relevante Normen
§ ZPO § 91§ 28 Abs. 1 BRAGO§ 28 Abs. 3 BRAGO§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Erkelenz, 6 C 247/03

Leitsatz

Sind die vom Grundsatz her erstattungsfähigen Reisekosten höher als die Kosten ei-nes Verkehrsanwaltes oder Unterbevollmächtigten, so hat eine Partei nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, wenn die persönliche Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Termin wegen besonderer Umstände erforderlich war. Andernfalls muss sie aus Gründen der Kostenersparnis einen Verkehrsanwalt oder Un-terbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 280,90 EUR

Rubrum

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G r ü n d e : Die in Arendsee wohnende Klägerin hat beim Amtsgericht Erkelenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten auf Herausgabe eines Pkws beantragt. Nachdem das Amtsgericht angeordnet hatte, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und Termin auf den 19. Dezember 2003 bestimmt hat, haben sich die in der Nähe des Wohnsitzes der Klägerin ansässigen Rechtsanwälte D................. aus O. als Prozessbevollmächtigte für diese bestellt und sind im Verhandlungstermin für die Klägerin aufgetreten. Mit verkündetem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 12. Januar 2004 sind dem Beklagten die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens insgesamt auferlegt worden. Daraufhin hat die Klägerin ihre außergerichtlichen Auslagen zur Festsetzung angemeldet und hierbei insbesondere Fahrtkosten für ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 Abs. 1 BRAGO sowie Tage- und Abwesenheitsgelder gemäß § 28 Abs. 3 BRAGO in Höhe von 350,84 EUR geltend gemacht. Diesem Festsetzungsgesuch ist der Beklagte entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach vorherigem Hinweis die von dem Beklagten zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 368,51 EUR festgesetzt. Hierbei hat das Amtsgericht die geltend gemachten Reisekosten mit den fiktiven Kosten eines beauftragten Verkehrsanwaltes verglichen. Da die Kosten der Alleinvertretung die fiktiven Kosten bei Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts um einen Betrag von 280,90 EUR übersteigen, hat das Amtsgericht lediglich die angemeldeten Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts als erstattungsfähig angesehen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht hier die fiktiven Kosten für die Einschaltung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Verkehrsanwalts statt der geltend gemachten Reisekosten des in der Nähe des Wohnsitzes der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und auch am Ort des Prozessgerichts nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 insoweit zu erstatten, als die Zuziehung dieses Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zwar stellt nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in dem genannten Sinne dar (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2002 MDR 2003, 233). Denn eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufzusuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und um ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches und mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Daraus folgt, dass die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Falle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. Nach Auffassung der Kammer können allerdings die notwendigen Reisekosten nur dann erstattungsfähig sein, soweit sie nicht die durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten oder Verkehrsbevollmächtigten entstehenden Kosten übersteigen (vgl. OLG Hamburg, MDR 2003, 1019). Denn aus der Vorschrift des § 91 ZPO folgt der Rechtsgedanke, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der

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Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Partei, die einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, hat deshalb auch die Pflicht, die im Falle der eigenen Terminswahrnehmung entstehenden Reisekosten dieses Prozessbevollmächtigten so gering wie möglich zu halten. Wenn ? wie hier ? die Reisekosten des in Osterburg ansässigen und zum Amtsgericht Erkelenz angereisten Prozessbevollmächtigten die Kosten eines eingeschalteten Verkehrsanwaltes am Prozessgericht um einen Betrag von 280,90 EUR übersteigen, hat die Partei ihre sich aus Treu und Glauben ergebende Pflicht, die Prozesskosten niedrig zu halten, verletzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gegeben, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem es um die Beurteilung einer schwierigen Rechtslage geht und eine Beratung im Termin zwischen Anwalt und Partei angezeigt ist, so dass die Wahrnehmung des Termines durch den am Wohnsitz der Partei beauftragten Prozessbevollmächtigten geboten ist. Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin selbst war im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht nicht anwesend. Im Übrigen lag dem Rechtsstreit keine schwierige Sach- und Rechtslage zugrunde. Auch ein Verkehrsanwalt hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Erörterung im Termin ändern und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragen können.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 zurückzuweisen.

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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.