Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren wegen möglicher umfassender Betreuung
KI-Zusammenfassung
Der Sozialpsychiatrische Dienst beantragte die Einrichtung einer Betreuung; das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, lehnte aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und ordnete die Beiordnung an, weil das Sachverständigengutachten erhebliche kognitive Defizite und das Risiko einer umfassenden Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nahelegt. Die Beiordnung ist erforderlich, da die Betroffene ihre Verfahrensrechte ohne fachkundige Hilfe nicht wahrnehmen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts teilweise stattgegeben; Rechtsanwalt im Betreuungsverfahren beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren ist nach §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Erforderlich ist die Beiordnung insbesondere, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte oder die Lebensstellung der betroffenen Person drohen und diese wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit sowie ihrer persönlichen Fähigkeiten ohne fachkundige Hilfe ihre Rechte nicht wahrnehmen kann.
Als solche schwerwiegenden Eingriffe sind insbesondere die Anordnung einer umfassenden Betreuung, die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts, Wohnungsauflösung oder geschlossene Unterbringung anzusehen.
Lehnt die betroffene Person eine Betreuung ab oder ist der freie Willen zweifelhaft, kann die Beiordnung auch dann geboten sein; bei Unklarheiten über die Willensbildung kann die Einholung ergänzender begutachtender Stellungnahmen erforderlich werden.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Erkelenz vom 23.8.2006 wird der Betroffenen für die Vertretung im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Erkelenz Rechtsanwalt xxx aus Erkelenz beigeordnet.
Rubrum
I.
Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Heinsberg beantragte in Absprache mit der Betroffenen die Einrichtung einer Betreuung. Hintergrund war eine aktuelle Krise aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann. Durch Beschluss vom 28.7.2006 ordnete das Amtsgericht Erkelenz die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. In einem beigefügten Schreiben an die Betroffene wurde diese darauf hingewiesen, dass sie sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat die Betroffene die Gewährung von Prozess-kostenhilfe für das Betreuungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ......... beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23.8.2006 hat das Amtsgericht Erkelenz der Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Anwalts hat es abgelehnt. Zur Begründung hat es aufgeführt, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht notwendig sei. Im Betreuungsverfahren würden Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt.
Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 6.9.2006 Beschwerde eingelegt, soweit die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr ohne anwaltliche Vertretung die Wahrnehmung ihrer Interessen nicht möglich sei.
Durch Beschluss vom 11.9.2006 hat das Amtsgericht Erkelenz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Erkelenz ergänzend ausgeführt, dass die Anordnung einer Betreuung und/oder die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts nur mit Einverständnis der Betroffenen erfolgen solle. Die Betroffene könne auch ihre Verfahrensrechte selbst wahrnehmen. Aus dem Informationsschreibens des Gerichts könne keine Verpflichtung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts hergeleitet werden. Das Schreiben enthalte keine Kostenübernahme.
II.
Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gemäß §§ 14 FGG, 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist im Betreuungsverfahren anzunehmen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des Betreuten drohen und dieser wegen der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, sich ohne fachkundige Hilfe sachgerecht im Betreuungsverfahren einzulassen (Beschluss der Kammer vom 18.10.2006, 5 T 363/06; LG Berlin, BtPrx 2002, 175, BayObLG Beschluss vom 18.8.1999, 3 ZBRH 1/99; Landgericht Karlsruhe FamRZ 1999, 1091). Ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Lebensstellung des Betroffenen ist dann anzunehmen, wenn eine umfassende Betreuung, ein Einwilligungsvorbehalt, die Wohnungsauflösung oder die geschlossene Unterbringung im Raum steht (LG Karlsruhe a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beiordnung von Rechtsanwalt .xxx im Betreuungsverfahren geboten. Für die Betroffene kommt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. im Gutachten vom 14.8.2006 die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten sowie die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge in Betracht. Auch wenn die Betreute nicht mit einer solch umfassenden Betreuung einverstanden sein sollte, könnte das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen und nochmaliger Prüfung der Angelegenheit eine umfassende Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt einrichten. Zwar bestimmt § 1896 Abs. 1a BGB, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen eine Betreuung nicht eingerichtet werden darf. Dies setzt aber voraus, dass der Betroffene seinen Willen ohne Beeinflussung durch seine Erkrankung bilden kann. Ob dies bei der Betroffenen der Fall ist, ist auf der Grundlage des Sachverständigen-gutachtens zumindest zweifelhaft. Sollte die Betroffene die Betreuung (teilweise) ablehnen, wäre ggf. die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen notwendig.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist die Betroffene auch nicht in der Lage, ihre Verfahrensrechte ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts selbst wahrzunehmen. Der Sachverständige diagnostiziert eine leichte Intelligenzminderung mit Störungen des Auffassungsvermögens, des planerischen Denkens und der Affektsteuerung des Sozialverhaltens. Die Betroffene war nicht in der Lage, ein geläufiges Sprichwort zu erklären. Das Vorlesen eines Briefes gelang nur bruchstückhaft. Eine Subtraktionsaufgabe im Hunderterraum wurde nicht gelöst.
Vor dem Hintergrund dieser Defizite hält die Kammer die Betroffene für nicht ausreichend in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entfällt, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat.
Eine Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten ist ebenfalls entbehrlich, da der Betroffenen kein Beschwerdegegner gegenüber steht.
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Jopen Dr. Biermann zum Bruch