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Landgericht Mönchengladbach·5 T 313/02·07.01.2003

WEG: Kein Einzelanspruch auf Zahlung statt Naturalrestitution bei Beschädigung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Miteigentümer begehrt einen Vorschuss in Höhe von 1.043,04 EUR zur Wiederherstellung einer gemeinschaftlichen Tür, die von einem anderen Miteigentümer entfernt wurde. Das LG weist die sofortige Beschwerde zurück und stellt fest, dass Schadensersatz regelmäßig durch Naturalrestitution zu leisten ist und die Wahl des Geldersatzes nach § 249 S.2 BGB Gemeinschaftsrecht ist. Die Ausübung dieses Wahlrechts stellt eine Verfügung über den Anspruch dar und kann ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch einen einzelnen Eigentümer erfolgen. Außerdem liegt kein richtiger „Vorschussanspruch“ des Antragstellers vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung seines Vorschussantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatz wegen Verletzung gemeinschaftlichen Eigentums ist grundsätzlich durch Naturalrestitution zu leisten; der Gläubiger kann nach § 249 Satz 2 BGB statt der Wiederherstellung Zahlung verlangen.

2

Die Entscheidung, statt Naturalrestitution Zahlung zu verlangen, ist eine Verfügung über den Schadensersatzanspruch und wandelt den Anspruch inhaltlich um; über gemeinschaftliches Eigentum kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

3

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist ohne förmliche Ermächtigung/Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befugt, die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Satz 2 BGB für die gesamte Gemeinschaft auszuüben.

4

Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB begründet keinen eigenständigen Vorschussanspruch, der vor Durchführung der Reparatur und Abrechnung geltend gemacht werden kann.

Relevante Normen
§ WEG §§ 10, 23, BGB § 249§ 45 WEG§ 249 Satz 1 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 747 Satz 2 BGB§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 23 WEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 10 UR II 3/02

Leitsatz

1. Wegen Beschädigung einer Tür kann ein Vorschussanspruch gem. § 823 BGB nicht geltend gemacht werden.

2. Ein Wohnungseigentümer kann einen Zahlungsanspruch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, weil dieser ein Wahlrecht darüber zusteht, ob Naturalrestitution oder Zahlung verlangt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist eine Verfügung über den Anspruch, die nur der WEG zusteht, nicht jedoch dem einzelnen Wohnungseigentümer.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.043,04 EUR.

Rubrum

1

Die Beteiligten sind Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Anfang September 2000 entfernte der Antragsgegner eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Türe, die zu dem Sondereigentum des Antragstellers führt. Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller einen Vorschuss für die zur Wiederherstellung der Türanlage erforderlichen Kosten in Höhe von 2.040,00 DM = 1.043,04 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht aktivlegitimiert, weil Ansprüche wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums nur von allen Eigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen alten Antrag weiterverfolgt, hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrag von 2.040,00 DM = 1.043,04 EUR an die Eigentümergemeinschaft zu Händen des Verwalters zu zahlen.

2

Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.

3

Das nach § 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in der geltend gemachten Höhe zur Behebung der von dem Antragsgegner angerichteten Schäden weder an sich noch an die Gemeinschaft zu. Mit Hinweisbeschluss der Kammer vom 18.10.2002 ist der Antragsteller bereits darauf hingewiesen worden, dass Schadensersatz gemäß § 249 Satz 1 BGB regelmäßig durch Naturalrestitution zu leisten ist, das heißt durch Wiederherstellung des früheren Zustandes. Dem Gläubiger steht das Wahlrecht zu, gemäß § 249 Satz 2 BGB statt der Wiederherstellung den erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Gläubiger ist aber, auch wenn man hier davon ausgeht, dass der Antragsteller den Anspruch gerichtlich geltend machen kann, die gesamte durch die Schädigung des gemeinschaftlichen Eigentums in ihrem Eigentum verletzte Gemeinschaft. Das Recht, gemäß § 249 Satz 2 BGB Zahlung zu verlangen, stellt eine Ersetzungsbefugnis des Gläubigers dar. Durch ihre Ausübung wandelt sich der Anspruch inhaltlich von einem Wiederherstellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Die Ausübung dieser Ersetzungsbefugnis ist daher eine Verfügung über den Anspruch insgesamt. Denn eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. Gemäß § 747 Satz 2 BGB können gemeinschaftlich Berechtigte über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen. Der Antragsteller ist daher nicht berechtigt, die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Satz 2 BGB allein auszuüben, ohne von der Eigentümergemeinschaft hierzu ermächtigt zu sein. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Miteigentümer Gärtner, die mit ihren Anteilen die absolute Mehrheit an der Gemeinschaft bilden, Einigkeit darüber bestand, den Anspruch gegenüber dem Antragsgegner gerichtlich zu verfolgen. Diese Einigung ersetzt keine förmliche Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft, die für die zur Entscheidung anstehende Frage gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 23 WEG erforderlich gewesen wäre.

5

Darüber hinaus sind die Klageanträge des Antragstellers auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller in erster Linie einen Vorschussanspruch zur Behebung der vom Antragsgegner angerichteten Schäden geltend macht. Ein deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch, mit dem die Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages nach § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist aber kein Vorschussanspruch, der nach durchgeführter Reparatur zu einer Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten nötigt. Auch auf diesem Gesichtspunkt ist der Antragsteller bereits in dem erwähnten Beschluss der Kammer vom 18.10.2002 hingewiesen worden.

6

Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, hat er gemäß § 47 WEG die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Hinblick darauf, dass sein Rechtsmittel von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen ist, ist es gemäß § 47 WEG auch gerechtfertigt, zu bestimmen, dass er die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.