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Landgericht Mönchengladbach·5 T 304/04·11.01.2005

Beschwerde gegen Kostenrechnung: Notar trägt Verlustrisiko bei Versand per einfachem Brief

VerfahrensrechtKostenrechtNotarrecht/BeurkundungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen Gebühren für eine zweite vollstreckbare Ausfertigung, weil die erste verloren ging. Streitpunkt ist, ob der Notar den Zugang der ersten Ausfertigung nachweisbar veranlasst hat. Das Gericht hob die Kostenrechnung auf, weil der Notar durch Versand per einfachem Brief seine Amtspflichten verletzt und das Verlustrisiko zu tragen habe. Eine Ersatzforderung sei nur bei wirksamer Risikoübertragung oder nachweisbarem Zugang möglich.

Ausgang: Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung als begründet; angefochtene Kostenrechnung aufgehoben, weil Notar das Verlustrisiko durch einfachen Postversand trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per einfachem Brief versendet, ohne sicherzustellen, dass der Zugang für Dritte schnell und zuverlässig überprüfbar ist.

2

Geht eine auf diese Weise versandte vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Gebühren für eine zweite Ausfertigung nicht gegenüber dem Kostenschuldner geltend machen.

3

Die Gewähr für eine überprüfbare Zustellung liegt nur bei Übergabe gegen Quittung (§ 173 ZPO), Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) bei anwaltlicher Vertretung.

4

Zur Geltendmachung von Mehrgebühren muss der Kostengläubiger substantiiert darlegen, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung die Geschäftsräume verlassen und ihrem Empfänger zugegangen ist; bleibt ein solcher Nachweis aus, sind die Gebührenansprüche ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 16 KostO, § 19 BNotO, § 52 BeurkundungsG§ 16 KostO§ 19 Bundesnotarordnung§ 52 Beurkundungsgesetz§ 173 ZPO§ 174 ZPO

Leitsatz

Der Notar verletzt seine Amtspflichten, wenn er eine vollstreckbare Ausfertigung per Post mittels einfachen Briefes übersendet, ohne sicher zu stellen, dass eine schnelle und zuverlässige Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung den Emp-fänger erreicht hat oder nicht. Geht die vollstreckbare Ausfertigung verloren, kann der Notar die Kosten einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht geltend machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird die angefochtene Kostenrechnung des Kostengläubigers aufgehoben.

Für eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin die Gebühren für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.6.2003 über eine zugunsten der Kostenschuldnerin bestellte Grundschuld in Höhe von 80.000,00 Euro in Rechnung gestellt. Unstreitig ist die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde, die der Kostengläubiger mit Anschreiben vom 27.6.2003 der Kostenschuldnerin übersenden wollte, verloren gegangen.

2

Die Kostenschuldnerin hat gegen die Kostenrechnung vom 28.5.2004 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass sie für die Kosten der zweiten Ausfertigung der Urkunde nicht aufzukommen habe, weil der Kostengläubiger den Nachweis für den Zugang der ersten vollstreckbaren Ausfertigung nicht habe führen können.

3

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mönchengladbach ist gehört worden. Auf die Einwände des Bezirksrevisors hat der Kostengläubiger unter dem 8.11.2004 seine Kostenrechnung berichtigt.

4

Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist begründet. Die angefochtene Kostenrechnung in der berichtigten Fassung ist aufzuheben, weil die Kostenschuldnerin für die in Rechnung gestellten Gebühren für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nicht in Anspruch genommen werden kann.

5

Der Gebührenforderung steht zunächst entgegen, dass der Kostengläubiger nach Auffassung der Kammer schon nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Räume des Notariats überhaupt verlassen hat. Der Kostengläubiger hat mehrfach in diesem Verfahren als auch in dem vorgelegten Schriftwechsel behauptet, die erste vollstreckbare Ausfertigung entweder per Bote oder per einfachen Brief an die Kostenschuldnerin übersandt zu haben. Hieraus folgt, dass der Notar den Abgang der vollstreckbaren Urkunde offensichtlich nicht in zuverlässiger Weise festzustellen vermag.

6

Geht man, weil die allgemeine Lebenserfahrung hierfür spricht, davon aus, dass der Kostengläubiger die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde mittels einfachem Brief auf dem Postwege übersendet hat, so können die Gebühren für die zweite vollstreckbare Ausfertigung gem. § 16 KostO wegen unrichtiger Sachbehandlung durch den Kostengläubiger nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO liegt dann vor, wenn dem Notar eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Bundesnotarordnung vorzuwerfen ist. Im Entscheidungsfalle hat der Kostengläubiger mit Versendung der ersten vollstreckbaren Ausfertigung mittels einfachen Briefes auf dem Postwege seine Amtspflichten im Zusammenhang mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verletzt. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 8.9.1997 (vgl. Deutsche Notarzeitschrift 1998, Seite 651 f.), auf die der Kostengläubiger in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug genommen hat, ist eine Amtspflichtverletzung des Notars darin zu sehen, dass er die Übersendung eines Grundschuldbriefes per Post mittels einfachen Briefes übersandt hat. Zur Begründung führt das OLG Oldenburg aus, dass der Notar verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass bei der Übersendung von Grundschuldbriefen durch die Post alsbald festgestellt werden könne, ob der Empfänger den Brief erhalten hat oder ob er verloren gegangen ist. Deshalb hafte der Notar für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Nachweis über den Verbleib eines Grundschuldbriefes, den er mit der Post übersandt hat, nicht geführt werden kann. Nach Auffassung der Kammer sind diese vom OLG Oldenburg aufgestellten Grundsätze auch für den vorliegenden Fall anwendbar, dass eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde mit der Post per einfachem Brief durch den Notar versandt wurde und verloren ging. Vorschriften darüber, wie vollstreckbare Ausfertigungen von Notaren zu versenden sind, gibt es nicht. § 52 Beurkundungsgesetz regelt, dass vollstreckbare Ausfertigungen durch Notare nach den dafür bestehenden Vorschriften in der ZPO erteilt werden. Vorschriften für die Art der Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung enthält die Vorschrift nicht. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer der Notar ebenso wie bei der Versendung von Grundschuldbriefen auch bei der Versendung von vollstreckbaren Ausfertigungen verpflichtet sicherzustellen, dass eine schnelle und sichere Überprüfung möglich ist, ob die vollstreckbare Ausfertigung bei dem Begünstigten angekommen ist. Eine solche Überprüfung ist nur dann gewährleistet, wenn die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung entweder durch Übergabe des Schriftstückes auf der Amtsstelle gegen Quittung (§ 173 ZPO), durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder, wenn der Kostenschuldner anwaltlich vertreten ist, durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) erfolgt. Deshalb hat der Notar, wenn er die Versendung einer vollstreckbaren Ausfertigung per Post durch einfachen Brief veranlasst, seine gegenüber der Kostenschuldnerin bestehende Amtspflicht verletzt. Hieraus folgt, dass der Notar, wenn er sich für die Versendung einer vollstreckbaren Ausfertigung per einfachen Brief entscheidet, auch das Risiko für den Verlust dieser Urkunde zu tragen hat. Es bleibt ihm unbenommen, dieses Verlustrisiko durch Vereinbarung mit dem Empfänger über die Versendungsart auf diesen zu verlagern.

7

Mit dem Einwand, die Kostenschuldnerin habe in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen der Versendung auf dem Postwege mit einfachem Brief bisher nicht widersprochen, vermag der Kostengläubiger nicht gehört zu werden. Denn für die Kostenschuldnerin bestanden keine Anhaltspunkte, der von dem Kostengläubiger gewählten Versendungsart zu widersprechen, weil die übersandten vollstreckbaren Ausfertigungen ihr offensichtlich regelmäßig zugegangen sind.

8

Schließlich ist auch das Vorbringen des Kostengläubigers, die Kostenschuldnerin habe im Entscheidungsfalle die Versendung per einfachen Brief auf dem Postwege ausdrücklich gewünscht, unerheblich. Zum einen hat der Kostengläubiger diesen in dem vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsel erhobenen Einwand im Verfahren nicht mehr ausdrücklich wiederholt. Zum anderen hat der Kostengläubiger nicht nachgewiesen, dass die Kostenschuldnerin tatsächlich einen solchen Wunsch geäußert hat. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel der Kostenschuldnerin ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

9

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 156 Abs. IV KostO); für eine Kostenerstattung besteht kein Anlass.

10

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.