Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl: Aufhebung wegen SARS‑CoV‑2‑Infektion und Flugstornierung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen einen am 12.10.2020 angeordneten Sicherungshaftbefehl zur Vorbereitung der Abschiebung. Zentral war, ob die Fortdauer der Haft verhältnismäßig und geeignet zur Sicherstellung der Abschiebung war. Aufgrund einer kurzfristigen SARS‑CoV‑2‑Infektion und der damit verbundenen Stornierung des Rückführungsflugs konnte die Abschiebung nicht mehr binnen der Haftfrist erfolgen. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf und ordnete die Entlassung an; Verfahrenskosten wurden ausgesetzt.
Ausgang: Beschwerden des Betroffenen gegen den Sicherungshaftbefehl aufgehoben; Betroffener aus der Haft entlassen
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft darf nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie verhältnismäßig ist; entscheidend ist die Eignung der Maßnahme, den Zweck (Sicherung der Abschiebung) zu erreichen.
Fehlt die Geeignetheit der Sicherungshaft, weil die Abschiebung binnen der Haftfrist objektiv nicht durchführbar ist, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben; es besteht kein Anspruch darauf, zunächst einen weiteren "Pufferzeitraum" abzuwarten.
Eine kurzfristige, konkrete Verhinderung der Abschiebung (z.B. durch Infektion mit SARS‑CoV‑2 und daraus resultierende Flugstornierung/Quarantäne) kann die Eignung der Sicherungshaft entfallen lassen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; bei Erfolg des Rechtsmittels kann das Beschwerdegericht aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Verfahrenskosten absehen und außergerichtliche Kosten nicht erstatten, wenn der Erfolg auf nachträglichen, der Vertretung nicht zurechenbaren Umständen beruht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 65 XIV (B) 37/20
Tenor
Auf die Beschwerden des Betroffenen wird der Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2020 (Az. 65 XIV (B) 37/20) aufgehoben. Der Betroffene ist aus der Haft zu entlassen.
Von einer Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Betroffene ist pakistanischer Staatsbürger, reiste ohne Ausweisdokumente am 05.08.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg am 17.05.2015 der Stadt Krefeld zugewiesen. Sein am 23.09.2016 unter dem Geburtsdatum 30.12.1994 gestellter Asylantrag wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.03.2017 rechtskräftig abgelehnt.
Trotz entsprechender Ausreisepflicht tauchte der gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG in seiner Landessprache belehrte Betroffene im März 2019 nach Frankreich unter und kehrte erst am 03.10.2020 nach Deutschland zurück, wo er einen Asylfolgeantrag stellte. Bevor die Möglichkeit einer Sicherungshaft geprüft werden konnte, tauchte der Betroffene wieder unter. Als er am 12.10.2020 erneut in der Einrichtung vorsprach, wurde er vorläufig festgenommen.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht Mönchengladbach nach Anhörung des Betroffenen am 12.10.2020 die Sicherungshaft gegen ihn längstens bis zum 08.12.2020 angeordnet. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das entsprechende Anhörungsprotokoll verwiesen. Mit Schreiben vom 26.10.2020 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen die Aufhebung der Sicherungshaft beantragt und diesen Antrag mit weiterem Schreiben vom 02.11.2020 begründet. Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, wogegen der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.11.2020 eine unbegründete Beschwerde eingelegt hat. Mit Schreiben vom 03.11.2020 hat sich ferner der Verfahrensbevollmächtigte Strick bestellt und gegen den Sicherungshaftbefehl vom 12.10.2020 Beschwerde eingelegt, ebenfalls ohne diese näher zu begründen. Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat das Amtsgericht beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Trotz entsprechender Ankündigungen und gerichtlicher Frist zur Stellungnahme ist eine weitere Begründung der Beschwerden nicht erfolgt.
Am 03.12.2020 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Beschwerdegericht angezeigt, dass sich der Betroffene kurzfristig mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) infiziert habe und der Rückführungsflug daher storniert worden sei. Eine Rückführung bis zum 08.12.2020 sei angesichts der Dauer der nötigen Gesundung des Betroffenen nicht mehr möglich.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.10.2020 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden des Betroffenen sind zulässig und haben nunnmehr, nach der Infizierung des Betroffenen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2), auch in der Sache Erfolg.
Die Ablehnung einer Aufhebung der Haft durch das Amtsgericht hat zunächst Fehler nicht erkennen lassen, der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft hat bis zum 03.12.2020 weiterhin vorgelegen, § 426 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 S. 1 FamFG. Aus demselben Grund hat auch die gegen ihn unmittelbar eingelegte Beschwerde zunächst keinen Erfolg gehabt.
Weitergehende Ausführungen hierzu können jedoch dahinstehen, da aufgrund der Infizierung des Betroffenen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) der Fortdauer der Sicherungshaft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegensteht, § 62 Abs. 1 FamFG.
Die Sicherungshaft nur angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie verhältnismäßig ist, § 62 Abs. 1 AufenthG. Grundlegende Voraussetzung der Angemessenheit der Sicherungshaft ist, dass diese überhaupt geeignet ist, ihren Zweck, heißt die Sicherstellung der Abschiebung des Betroffenen, zu erreichen. Daran fehlt es hier nunmehr. Aufgrund der Infizierung des Betroffenen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) hat die Beteiligte zu 1) den Rückführungsflug des Betroffenen bereits storniert. Da der Betroffene erst nach erfolgreicher Negativtestung mit dem Virus abgeschoben werden kann, womit nach den allgemein gültigen Quarantäneregelungen jedenfalls nicht vor Ablauf von 14 Tagen zu rechnen ist, und der Sicherungshaftbefehl zeitlich auf den 08.12.2020 befristet ist, ist es faktisch ausgeschlossen, dass eine Rückführung des Betroffenen in dem ursprünglich vorgesehen Zeitraum noch möglich ist. Aus diesem Grunde kann der Haftbefehl seinen Zweck, die Sicherung der Abschiebung des Betroffenen, nicht mehr erreichen. Da der Haftbefehl seinen Zweck nicht mehr erreichen kann, besteht auch kein Anlass, den weiteren sog. Pufferzeitraum zur Herbeiführung eines möglichen Ersatzabschiebefluges abzuwarten. Der Haftbefehl ist vielmehr unverzüglich aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Hat ein Rechtsmittel Erfolg, ist die Kostenfolge für die erste und die Beschwerdeinstanz nach billigem Ermessen festzulegen (vgl. Keidel-FamFG/Weber, 20. Auflage 2020, § 84, Rn. 8, derselbe, § 81, Rn. 36, m.w.N.). Hier war aus Sicht des Beschwerdegerichts maßgeblich, dass die Einwände der Verfahrensbevollmächtigten nicht getragen haben, soweit solche überhaupt erhoben worden sind. Die Aufhebung der Sicherungshaft hat allein aufgrund der kurzfristigen Infizierung des Betroffenen mit dem Corona-Virus und der damit einhergehenden Nichtdurchführbarkeit der zeitigen Rückführung zu erfolgen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.000 EUR.