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Landgericht Mönchengladbach·5 T 251/20·19.10.2020

Beschwerde der Berufsbetreuerin: tagesanteilige Vergütungsberechnung nach §5 Abs.2 S.3 VBVG

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Berufsbetreuerin beantragt Vergütung für 28.01.–27.04.2020; streitig ist die tagesanteilige Abrechnung bei Monatswechsel und die Bedeutung von §191 BGB. Das Landgericht gibt der Beschwerde statt und setzt die Vergütung auf 871,33 € fest. Es entscheidet, dass die Tagesberechnung auf tatsächlichen Tagen beruht und jeder Tag mit 1/30 der Monatspauschale zu vergüten ist; §191 BGB bestimmt nur den fiktiven Betreuungsmonat.

Ausgang: Beschwerde der Betreuerin wird stattgegeben; Vergütung für den Zeitraum auf 871,33 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Höhe der Pauschalvergütung für Betreuer richtet sich nach den Fallpauschalen der Anlage zum VBVG unter Berücksichtigung von Qualifikation, Betreuungsdauer, gewöhnlichem Aufenthaltsort und Vermögensstatus (§§ 1908i, 1836 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG).

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Ändern sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, ist die Fallpauschale gemäß § 5 Abs.2 S.3 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; dabei sind die tatsächlich zu vergütenden Tage ins Verhältnis zum Betreuungsmonat zu setzen.

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Die Verweisung auf § 191 BGB dient der Bestimmung des Betreuungsmonats (als 30-Tage-Bemessungsgrundlage) und erstreckt sich nicht auf die Zählung der tatsächlichen Kalendertage bei Teilmonaten; für jeden tatsächlichen Tag ist daher eine Tagespauschale von 1/30 der entsprechenden Monatspauschale anzusetzen.

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Bei anteiliger Abrechnung zweier Kalendermonate infolge Änderung der Vergütungsumstände kann sich insgesamt die Vergütung von z. B. 13 und 18 Tagen (insgesamt 31 Tage) ergeben; dies steht der Anwendung der auf § 191 BGB gestützten Berechnung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 2 FamFG§ 61 Abs. 2, 58 ff. FamFG§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG§ 5 Abs. 2 S. 3 VBVG§ 5 Abs. 2 S. 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB§ 5 VBVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Viersen, 20 9 XVII 186/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Betreuerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 26.08.2020 (9 XVII 186/20) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die von der Betroffenen an die Betreuerin Frau ………… zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 28.01.2020 bis 27.04.2020 wird festgesetzt auf

871,33 € (in Worten: achthunderteinundsiebzig Euro und dreiundreißig Cent).

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

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I.

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Die Betroffene steht seit dem 09.10.2019 unter gesetzlicher Betreuung. Seit dem 27.01.2020 wird die Betreuung von der Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin geführt. Am 07.06.2020 hat die Beschwerdeführerin einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 27.01.2020 bis 27.04.2020 gestellt und die Auszahlung einer Vergütung von insgesamt 871,33 € beantragt. Dabei hat sie für die Zeiträume 28.01.-27.02.2020 und 28.02.-27.03.2020 jeweils eine monatliche Fallpauschale nach der Vergütungstabelle B.2.1.2. in Höhe von 196,00 € berechnet. Für den Zeitraum 28.03.-09.04.2020 hat sie ebenfalls nach Ziffer B.2.1.2. 84,93 € abgerechnet (13/30 Monate). Da ab dem 10.04.2020 der 13. Monat der Betreuung begonnen hat, hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 10.04.-27.04. nach Ziffer B.3.1.2. 104,40 € abgerechnet (18/30 Monate). Das Amtsgericht Viersen hat mit Beschluss vom 26.08.2020 die Vergütung auf 864,80 € festgesetzt und gem. § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Betreuerin vom 15.09.2020. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.10.2020 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die nach §§ 61 Abs. 2, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

6

Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach Fallpauschalen gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG. Die Fallpauschalen sind in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG festgelegt. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dem Vermögensstatus des Betreuten, §§ 4, 5 Abs. 1 VBVG.

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Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen

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nach Betreuungsmonaten unterschieden. Ändern sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale gem. § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG zeitanteilig nach Tagen zu berechnen.

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Insofern ist vorliegend unstreitig, dass sich die Abrechnung der Vergütung für den Zeitraum 27.01.-27.03.2020 nach der Vergütungstabelle B.2.1.2. richtet. Ebenfalls unstreitig ist die Tatsache, dass sich die Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, am 10.04.2020 geändert haben, da zu diesem Zeitpunkt der 13. Monat der Betreuung begonnen hat und damit die Vergütungstabelle B.3.1.2. Anwendung findet.

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Zu Recht hat die Beschwerdeführerin dementsprechend für den Zeitraum 28.03.-09.04.2020 dreizehn Tage und für den Zeitraum 10.04.-27.04.2020 achtzehn Tage abgerechnet, unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Fallpauschale. Sofern das Amtsgericht die Auffassung vertritt, dass gem. § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB ein Monat insgesamt immer nur mit 30 Tagen, nicht hingegen mit 31 Tagen abgerechnet werden könne, so trifft dies nicht zu.

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Die Kammer schließt sich insofern der Rechtsprechung des Landgerichts Kassel sowie der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur an.

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Die von § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG geforderte zeitanteilige Berechnung bedeutet, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssen, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat. Der Verweis auf § 191 BGB bezieht sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Danach soll die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen (vgl. BT-Drs. 19/8694). Von einer Anwendung auf den Kalendermonat ist in den Gesetzesmaterialien nicht die Rede. Auch die Gesetzessystematik führt zu keinem anderen Ergebnis. Die tatsächlich zu vergütenden Tage müssen ins Verhältnis zum Betreuungsmonat gesetzt werden, nicht der Kalendermonat. Bei den zu vergütenden Tagen handelt es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt ist, sodass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheidet (LG Kassel vom 14.04.2020 - 3 T 161/40).

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Die Verweisung auf § 191 BGB ist als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen; im Ergebnis ist für jeden tatsächlichen Tag des Teilmonats eine Tagespauschale von 1/30 der entsprechenden Monatspauschale zu zahlen (Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 5 VBVG, Rn. 12).

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Dies hat zur Folge, dass bei der anteiligen Berechnung zweier Kalendermonate infolge einer Änderung der die Vergütung betreffenden Umstände (hier mit 13 bzw. 18 Tagen) im Ergebnis die Vergütung eines Betreuungsmonats mit 31 Tagen erfolgen muss. Dies widerspricht aus den oben genannten Erwägungen auch nicht der über § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG grundsätzlich entsprechend anwendbaren Vorschrift

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des § 191 BGB.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Beschwerdewert: 6,53 EUR.