Löschung einer Hypothek zugunsten Betreuter: Genehmigungspflicht bei wertloser Forderung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Hypothek, die ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bewilligt wurde. Zentral war, ob § 1822 Nr. 13 BGB eine Genehmigung auch dann zwingend verlangt, wenn die gesicherte Forderung wirtschaftlich wertlos ist. Das Landgericht verneint die Verletzung und weist die Beschwerde ab, weil der Schutzzweck der Norm entfallen ist.
Ausgang: Beschwerde auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Hypothek abgewiesen, da die Löschung mangels Werthaltigkeit der gesicherten Forderung keiner Genehmigung nach § 1822 Nr.13 BGB bedurfte.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1822 Nr. 13 BGB nicht, wenn die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.
Ist die gesicherte Forderung wirtschaftlich bedeutungslos geworden, entfällt der Schutzzweck des § 1822 Nr. 13 BGB und die Genehmigung ist entbehrlich.
Erklärungen des Betreuten sind bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge rechtlich unwirksam und ersetzen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung.
Die Entlastung des Betreuers durch das Amtsgericht begründet nicht ohne weiteres eine nachträgliche Genehmigung von Vermögensgeschäften des Betreuten im Sinne des § 1822 BGB.
Leitsatz
Für die Löschung einer zugunsten eines Betreuten eingetragenen Hypothek oder Grundschuld bedarf es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB dann nicht, wenn die durch das dingliche Recht zu sichernde Forderung nicht mehr besteht oder unzweifelhaft wertlos ist.
Tenor
Die Beschwerde mit dem Verlangen auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gegen die Eintragung der am 25.02.1994 erfolgten Löschung der Hypothek Abt. III Nr. 19 über 88.548,78 DM wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.527,43 Euro ( = 8.854,88 DM)
Gründe
I.
In Abt. III lfd. Nr. 19 des im Rubrum genannten Grundbuchs war zugunsten des Beschwerdeführers am 20.12.1968 eine brieflose Hypothek in Höhe von 88.548,78 DM nebst 6 % Zinsen eingetragen worden. Diese Hypothek diente der Sicherung einer Darlehensforderung in Höhe von 88.548,78 DM, die dem Beschwerdeführer gegen die damalige Eigentümerin des Grundstücks, die Fa. ....., später ...... zustand (Grundakten Bd. I Bl. 82, 82R, Bd. II Bl. 103). Durch notariellen Vertrag vom 26.09.1979 verkaufte die H. B. K.G. ihren gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des vorgenannten Grundstücks an die Fa. B.GmbH & Co. KG, welche auch sämtliche persönlichen Verpflichtungen und Schulden, die im Betrieb der B. K.G. entstanden waren, übernahm (Grundakten Bd. I Bl. 139, 147).
Der Vater des Beschwerdeführers, B., war Alleingesellschafter der B. GmbH und alleiniger Kommanditist der K.G (Nachlassakten 15 VI 520/91 Bl. 197). Er verstarb am 28.05.1991 und hatte den Beschwerdeführer mit notariellem Testament vom 11.09.1990 zum Alleinerben bestimmt sowie Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde Rechtsanwalt B. aus Mönchengladbach bestimmt (Nachlassakten 15 IV 670/90 Bl. 18 ff).
Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1993 verkaufte die Fa. B.GmbH & Co. KG das im Rubrum genannte Grundstück an die R. Gewerbebaugesellschaft mbH in N.. Der Eigentumsübergang wurde am 26.08.1994 in das Grundbuch eingetragen. Am Kaufvertrag beteiligt waren neben den damaligen Geschäftsführerinnen H,. P und D. B. Rechtsanwalt B. als Testamentsvollstrecker für den Nachlass des H. B. und Rechtsanwalt Dr. Be. als Betreuer für den Beschwerdeführer. Für den Beschwerdeführer war nämlich mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14.05.1993 wegen einer Alkoholerkrankung eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Heilbehandlung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet worden. Im Rahmen der schuldrechtlichen Vereinbarungen des Kaufvertrages sollten die in Abt. III eingetragenen Rechte gelöscht werden, darunter auch die zugunsten des Beschwerdeführers eingetragene Hypothek unter lfd. Nr. 19. Nachdem Rechtsanwalt Dr. Be. die Löschung dieser Hypothek bewilligt hatte, wurde die Löschung am 25.02.1994 in das Grundbuch eingetragen. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1822 Nr. 13 BGB wurde nicht eingeholt.
Anlässlich einer vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 08.11.1994 vor dem Amtsgericht erklärte dieser in Gegenwart seines Betreuers, dass er mit den Grundstücksgeschäften, die Dr. Be. für ihn abgeschlossen hatte, ausdrücklich einverstanden sei.
Mit Beschluss der Kammer vom 16.02.1995 wurde die Betreuung aufgehoben, nachdem sich der Zustand des Beschwerdeführers soweit gebessert hatte, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich war. Das Amtsgericht erteilte dem Betreuer mit Schreiben vom 18.03.1996 für seine Tätigkeit Entlastung und setzte die Betreuervergütung fest. Sowohl gegen die Entlastung wie auch die Betreuervergütung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung wurde zurückgewiesen, hinsichtlich der Beschwerde gegen die Entlastung wies die Kammer darauf hin, dass insoweit eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege.
Am 16.04.2003 erklärte der Beschwerdeführer zu Protokoll der Rechtsantragsstelle, dass er sich gegen die Löschung der Hypothek lfd. Nr. 19 beschwere mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch gegen die Löschung einzutragen. Er wies darauf hin, dass seinerzeit die Hypothek ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gelöscht worden sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Löschung wegen fehlender Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zwar rechtsfehlerhaft gewesen sei, dies habe aber nicht zu einer noch heute bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, weil in der Entlastung des Betreuers eine (nachträgliche) Genehmigung der durch den Betreuer erklärten Löschungsbewilligung zu sehen sei und dem Beschwerdeführer für die Eintragung eines Amtswiderspruchs das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. Es handelt sich um ein unbefristetes Rechtsmittel (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 71 Rdn. 2), mit welchem der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, dass ein Amtswiderspruch gem. § 53 GBO eingetragen wird, weil er sich durch die von ihm behauptete fehlerhafte Löschung der Hypothek in seinen Rechten verletzt fühlt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, das Amtsgericht hat der Beschwerde im Ergebnis zu Recht nicht abgeholfen.
Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Schon die erste Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Löschung der Hypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden ist.
§ 1822 Nr. 13 BGB verlangt grundsätzlich für ein Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben wird, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dadurch soll ein Rechtsgeschäft, welches als tendenziell riskant oder nachteilig angesehen wird, zum Schutz des Betreuten nicht der alleinigen Verantwortung des Betreuers überlassen werden (vgl. Münchner-Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Wird eine Hypothek gelöscht, so ist im Zweifel die Durchsetzbarkeit der der Hypothek zugrundeliegenden Forderung gefährdet. Im Entscheidungsfall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Darlehensforderung des Beschwerdeführers, die er seinerzeit gegen die Firma B. K.G. hatte, zwischenzeitlich - wenn nicht erloschen - so doch wirtschaftlich keine Bedeutung mehr hat und deshalb durch die Löschung der Hypothek seine Rechtsstellung, insbesondere die Durchsetzbarkeit der Forderung, nicht mehr beeinträchtigt werden konnte. Der Schutzzweck des § 1822 Nr. 13 BGB war entfallen, so dass es einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr bedurfte. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Darlehensforderung des Beschwerdeführers bestand ursprünglich gegen die Firma B. K.G. und war als Verpflichtung gem. § 5 des notariellen Vertrages vom 26.09.1979 (Grundakten Bd. I Bl. 147) auf die Firma B. GmbH & Co. KG übergegangen, deren "Alleininhaber" der Vater des Beschwerdeführers H. B. gewesen ist. Sowohl die Firma B. GmbH als auch die Firma B. GmbH & Co. KG gehören zum Nachlass des verstorbenen H. B., der auf den Beschwerdeführer als alleinigen Erben übergegangen ist. Durch diese Gesamtrechtsnachfolge ist es zwar nicht zu einer rechtlichen Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit in der Person des Erben also des Beschwerdeführers (sog. Konfusion oder Konsolidation) gekommen, weil die Forderung des Beschwerdeführers weiterhin gegen die Firma B. GmbH & Co. KG als eigenständige Rechtsperson gerichtet war. Daran ändert auch nichts, dass sowohl die Firma B. GmbH als auch die Firma B. GmbH & Co. KG durch Gesellschafterbeschlüsse vom 06.02.1997, an denen der Beschwerdeführer mitgewirkt hat, aufgelöst worden sind. Denn beide Firmen sind ausweislich des Handelsregisters noch nicht gelöscht, sondern bestehen als Liquidationsgesellschaften weiter fort. Gleichwohl hat die Forderung des Beschwerdeführers für ihn keine Bedeutung mehr, weil die Durchsetzbarkeit dieser Forderung nur ihn selbst als Alleininhaber beider Gesellschaften treffen würde, sofern jetzt noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sein sollte. In seinen wirtschaftlichen Auswirkungen ist der Übergang beider Gesellschaften durch den Erbfall einer Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Forderung gegen eine ihm allein gehörende Gesellschaft. In einem solchen Fall bedurfte er nicht mehr des Schutzes durch § 1822 Nr. 13 BGB, so dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für die Löschung der Hypothek mangels Werthaltigkeit einer zu sichernden Forderung entbehrlich war.
Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss irrigerweise in der Entscheidung der Kammer vom 22.05.1996 (Betreuungsakte 16 B XVII 1192 Bl. 540) eine Entlastung des Betreuers und damit eine Genehmigung der durch den Betreuer erklärten Löschungsbewilligung gesehen hat. Denn die Kammer hatte die Entlastung des Betreuers durch das Amtsgericht gerade nicht bestätigt, sondern in der Entlastung des Betreuers eine gem. § 19 Abs. 1 FGG nicht beschwerdefähige Entscheidung gesehen
Auch auf die Erklärung des Beschwerdeführers bei seiner Anhörung vor dem Vormundschaftsrichter am 08.11.1994, er sei mit den Grundstücksgeschäften des Betreuers ausdrücklich einverstanden, kann es nicht ankommen. Denn diese Erklärung war rechtlich unerheblich, weil der Beschwerdeführer wegen des Einwilligungsvorbehaltes im Rahmen der Vermögenssorge keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben konnte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO).
Den Beschwerdewert hat die Kammer auf lediglich 1/10 des Wertes der Hypothekenforderung festgesetzt. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Beschwerde zwar das Ziel, die volle Forderung durchzusetzen. Im Hinblick auf die Wertlosigkeit der Forderung erschien jedoch eine Herabsetzung auf 1/10 des Wertes angemessen.