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Landgericht Mönchengladbach·5 T 210/07·08.05.2007

Sicherungsbeschluss nach §21 InsO trotz bestrittener Bürgschaftsforderung

ZivilrechtInsolvenzrechtSicherungsmaßnahmen (§21 InsO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Bürgschaftsforderung; das Amtsgericht ordnete nach §21 InsO Sicherungsmaßnahmen an. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein und bestritt Forderung und Zahlungsunfähigkeit. Das LG weist die Beschwerde zurück: Die Forderung war glaubhaft gemacht, ein bloßes Bestreiten ohne substantiierten Nachweis reicht nicht; Sicherungsmaßnahmen prüfen nur die Zulässigkeit des Antrags.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Sicherungsbeschluss nach §21 InsO als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §21 InsO setzt einen zulässigen Insolvenzantrag i.S.v. §14 Abs. 1 InsO voraus; zur Zulässigkeit genügt die glaubhafte Darlegung von Forderung und Eröffnungsgrund, nicht der Vollbeweis.

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Nicht titulierte Forderungen können Grundlage eines Insolvenzantrags sein, sofern der antragstellende Gläubiger die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

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Die Last, eine glaubhaft gemachte Forderung nachhaltig zu erschüttern, liegt beim Schuldner; eine bloße Bestreitung ohne substantiierten Gegenvortrag genügt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.

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Zahlungsunwilligkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner nachweist, dass er über die zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlichen Geldmittel tatsächlich verfügt und diese bewusst nicht einsetzt; unverifizierte Angebote zur Hinterlegung oder Bürgschaft genügen nicht.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 InsO; § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 21 InsO§ 14 Abs. 1 InsO§ 294 ZPO§ 17 InsO§ 14 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 32 IN 174/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Beschwerdewert: 4.000,00 €.

Rubrum

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G r ü n d e :                                                                       I.

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Die Gläubigerin hat am 21. Dezember 2006 wegen einer Bürgschaftsverbindlichkeit beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2007 hat das Amtsgericht Mönchengladbach den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, der Sicherungsbeschluss sei aufzuheben, da weder eine titulierte noch eine fällige Forderung bestehe. Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben, der Schuldner könne seine Zahlungsfähigkeit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung nachweisen. Ihm sei vor der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 2 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den angefochtenen Sicherungsbeschluss zu Recht erlassen.

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Voraussetzung für die Anordnung eines Sicherungsbeschlusses im Sinne von § 21

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InsO ist zunächst das Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrages im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO (Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 21 Rn. 2). Der Antrag eines Gläubigers ist nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

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Das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung ist in der Regel indiziert. Besondere Darlegungen bedarf es insoweit nicht. Keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages ist es, dass bereits ein Versuch der Einzelzwangsvollstreckung stattgefunden hat (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand August 2006, § 14 Rn. 58). Das rechtliche Interesse für den Insolvenzantrag der Gläubigerin fehlt vorliegend auch nicht deshalb, weil sie im Schuldnervermögen oder im Vermögen eines Dritten ausreichend abgesichert ist (vgl. dazu Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 9). Der Schuldner hat lediglich behauptet, er könne eine ausreichende Sicherheit erbringen, ohne dass er dies nachgewiesen hätte.

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Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages sind gegeben. Die Gläubigerin hat ihre Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht.

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Entgegen der (wohl) vom Schuldner vertretenen Auffassung kann auch eine nicht titulierte Forderung Grundlage eines Insolvenzantrages sein. Das Gesetz verlangt in § 14 Abs. 1 InsO lediglich, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung glaubhaft macht (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 92). Das Amtsgericht geht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Bürgschaftsforderung der Beteiligten zu 1. in Höhe von 1.000.000,00 € aus. Der Schuldner hat die Bürgschaftsforderung zwar bestritten, in dem er die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung und das Bestehen der Forderungshöhe in Abrede stellt. Hierdurch wird die Forderung der Beteiligten zu 1. jedoch nicht hinreichend erschüttert. Es ist anerkannt, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, mit einer Gegenglaubhaftmachung die vom Gläubiger glaubhaft gemachte Forderung anzugreifen und damit den ursprünglich zulässigen Antrag unzulässig zu machen. Die "Last" des Bestreitens einer glaubhaft gemachten Forderung liegt beim Schuldner. Als unzulässig zu verwerfen ist ein Insolvenzantrag nur dann, wenn die Darlegungen des Gläubigers nicht einmal den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügen oder durch den Schuldner nachhaltig erschüttert werden. Gelingt es dem Schuldner nicht, die Glaubhaftmachung der Forderung durch substantiierten Vortrag, dass die Forderung nicht oder nicht mehr existiert, zu erschüttern, reicht es bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag aus, dass die Forderung glaubhaft ist; eines Vollbeweises bedarf es nicht (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., Rn. 47; Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 92). Vorliegend fehlt es sowohl an einem substantiierten Bestreiten der Forderung als auch an einer hinreichenden Gegenglaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO. Der Schuldner hat die Bürgschaftsforderung lediglich bestritten und die Auffassung vertreten, die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung und die Höhe der Bürgschaftsforderung obliege nicht dem Insolvenzgericht, sondern dem Prozessgericht. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, da dies im Ergebnis dazu führen würde, den Insolvenzantrag in diesen Fällen als unzulässig zurückzuweisen und den Antragsteller auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Denn die Klärung der Frage, ob die Forderung zur vollen Überzeugung des Gerichts besteht, ist eine solche der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Insolvenzantrags (Uhlenbruck, a.a.O.).

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Die Beteiligte zu 1. hat auch den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Insbesondere wird die Zahlungsunfähigkeit durch die Erklärung des Schuldners im Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. November 2006, "Herr Fervers wird seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können", indiziert. Soweit der Schuldner vorträgt, es liege nur eine – von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzende - Zahlungsunwilligkeit vor, da er in der Lage sei, einen Betrag von 1.000.000,00 € zu hinterlegen oder eine entsprechende Bankbürgschaft zu erbringen, wird hierdurch das Merkmal der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt. Von einer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners trotz bestehender Zahlungsfähigkeit kann nur ausgegangen werden, wenn der Schuldner nachweist, dass er tatsächlich die erforderlichen Geldmittel hat, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, diese Mittel jedoch nicht einsetzen will (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., § 17 Rn. 14; Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rn. 11). Vorliegend hat der Schuldner lediglich behauptet, zahlungsfähig zu sein, da er in der Lage sei, ausreichende Sicherheit durch Hinterlegung von 1.000.000,00 € oder einer entsprechenden Bankbürgschaft erbringen zu können. Einen Nachweis stellt dies nicht dar.

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Soweit vorliegend der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vom Bestand der Bürgschaftsschuld abhängt, diese Forderung die einzige ist, vom Schuldner bestritten wird und in diesem Fall der volle Beweis des Bestehens der Forderung erforderlich ist, handelt es sich – wie bereits ausgeführt wurde – nicht um ein Problem der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Eröffnungsantrages (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., Rn. 48; Uhlenbruck, a.a.O., § 14 Rn. 92). Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 InsO nur die Zulässigkeit zur Eröffnung des Antrages, hingegen nicht dessen Begründetheit voraussetzt, die erst bei der anschließenden Eröffnung selbst zu prüfen ist, ist das Bestreiten der Forderung für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit ohne Belang.

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Die Sicherungsmaßnahmen waren auch erforderlich, da beim Schuldner nach seiner Vermögensaufstellung vom 3. Juli 2006 erhebliche Vermögensgegenstände vorhanden sind.

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Ohne Erfolg rügt der Schuldner, der angefochtene Beschluss verletze den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts durch entsprechende Hinweise an den (anwaltlich) vertretenden Schuldner darauf hinzuwirken, den Nachweis über seine Zahlungsfähigkeit zu erbringen.

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III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 RVG.