Sofortige Beschwerde gegen Treuhändervergütung: Gesamtbemessung nach § 14 InsVV
KI-Zusammenfassung
Der Treuhänder rügt die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung und fordert abweichende jährliche Mindestbeträge. Streitpunkt ist, ob die Vergütung jährlich isoliert oder auf den Gesamtzeitraum des Restschuldbefreiungsverfahrens zu berechnen ist. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die nach Einnahmen ermittelte Vergütung. Es betont, dass § 14 Abs. 3 InsVV nur als Auffangtatbestand bei Unterschreitung der Gesamtmindestvergütung dient.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen die Festsetzung seiner Vergütung wird in vollem Umfang abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung des Treuhänders bemisst sich nach § 273 InsO i.V.m. § 14 Abs. 1, 2 InsVV anhand der während des gesamten Restschuldbefreiungsverfahrens erlangten Einnahmen.
Bei Einnahmen bis 25.000 € beträgt die Vergütung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 InsVV bis zu 5 % der Einnahmen.
§ 14 Abs. 3 InsVV stellt einen Auffangtatbestand dar; eine Mindestvergütung greift nur, wenn die nach Einnahmen berechnete Gesamtvergütung den dort bestimmten Mindestbetrag unterschreitet.
Die Vergütungsberechnung ist auf den Gesamtbetrag der während der gesamten Verfahrensdauer erlangten Einnahmen zu beziehen; eine isolierte, jahresbezogene Berechnung ist nicht angezeigt.
Leitsatz
Die Berechnung der Vergütung des Treuhänders nach § 14 Abs. 2 InsVV erfolgt nach dem Gesamtbetrag, den er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt. Eine isolierte Berechnung nach Tätigkeitsjahren ist demgegenüber nicht angezeigt, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen Mindestbetrag unterschreitet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder.
Beschwerdewert: 364,86 €.
Rubrum
Der Treuhänder hat beantragt, seine Vergütung auf 1.107,35 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 66,52 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 14. Februar 2007 (Bl. 335/336 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 800,75 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 66,52 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festgesetzt. Es hat ausgeführt, die Vergütung belaufe sich gemäß § 14 Abs. 2 InsVV auf 800,75 €. Die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV betrage dagegen nur 500,00 €. Da dieser Betrag niedriger sei, verbleibe es bei der nach Einnahmen berechneten Vergütung.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Treuhänders. Er vertritt die Auffassung, dass für die Jahre, in denen sich unter Beachtung von § 14 Abs. 2 InsVV keine Vergütung von mindestens 100,00 € ergebe, ein Sockelbetrag von 100,00 € anzusetzen sei, wohingegen für das Jahr, in dem sich eine höhere Vergütung ergebe, die Berechnung nach § 14 Abs. 2 InsVV zu erfolgen habe.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Treuhänders zu Recht auf 800,75 € festgesetzt und den darüber hinausgehenden Vergütungsantrag zurückgewesen.
Der Treuhänder erhält gemäß § 273 InsO in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsVV bis zu einem eingenommenen Betrag von 25.000,00 € eine Vergütung von 5 % dieser Einnahmen. Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf 800,75 €(16.015,01 € x 5 %). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders auf mindestens 100,00 €, mithin vorliegend für fünf Jahre auf 500,00 €. Dieser Betrag ist niedriger als die Vergütung nach Einnahmen, so dass es bei der Berechnung nach § 14 Abs. 2 InsVV verbleibt.
Entgegen der Auffassung des Treuhänders ist bei der Berechnung seiner Vergütung keine isolierte Betrachtung nach Tätigkeitsjahren angezeigt. Die Berechnung erfolgt vielmehr nach den Gesamtbeträgen, die er während der gesamten Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens erlangt und wird nicht nach Abschluss eines jeden Jahres gesondert berechnet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, § 14 InsVV, Rn. 9 und 14). Dies wird auch dem Wortlaut der Vorschrift gerecht, da es sich bei § 14 Abs. 3 InsVV lediglich um einen Auffangtatbestand für den Fall handelt, dass die Gesamtvergütung einen bestimmten, dort genannten Mindestbetrag unterschreitet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.
Fuchs