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Landgericht Mönchengladbach·5 T 160/16·23.06.2016

Beschwerde gegen Genehmigung geschlossener Unterbringung zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtZwangsunterbringung/PsychiatrieAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Beschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung und Zwangsbehandlung ein. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Erforderlichkeit zur Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden bei fehlender Krankheitseinsicht) vorliegen. Das Landgericht hält die Voraussetzungen für erfüllt und bestätigt die weitere geschlossene Unterbringung zur Stabilisierung und Verhinderung einer Chronifizierung. Ein erneutes schriftliches Gutachten wurde als entbehrlich erachtet.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und Zwangsbehandlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn sie zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung ohne Unterbringung nicht durchführbar ist und der Betroffene wegen psychischer Krankheit die Notwendigkeit nicht erkennt oder nicht nach ihr handelt.

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Zur Rechtfertigung einer geschlossenen Unterbringung genügt auch die Erforderlichkeit, den psychischen Zustand einigermaßen zu stabilisieren und eine weitere Chronifizierung zu verhindern; es ist nicht erforderlich, dass eine erhebliche Besserung zu erwarten ist.

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Die persönliche Anhörung des Betroffenen und der behandelnden Ärzte können entscheidungserhebliche Feststellungen zur Krankheitseinsicht und zur tatsächlichen Behandlungsbereitschaft liefern, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Vortäuschung von Kooperationsbereitschaft bestehen.

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Die Kammer kann gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG auf die Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens verzichten, wenn aufgrund bereits vorliegender Gutachten und der durchgeführten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 1906 BGB§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 25 Abs. 2 GNotKG§ 81 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 16 XVII 345/11 S

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1. ist die Betreuerin des Betroffenen. Zu den Aufgabenkreisen gehören gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.04.2015 unter anderem die Aufenthaltsbestimmung sowie die Gesundheitsfürsorge.

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Der Betroffene wurde seit seinem 16. Lebensjahr mehrfach stationär aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie behandelt. Seit dem 26.07.2015 befindet er sich erneut in stationärer Behandlung, zunächst in Krefeld sowie seit August 2015 in der LVR-Klinik in Viersen. Das Amtsgericht Mönchengladbach genehmigte insofern zunächst durch einstweilige Anordnung vom 27.08.2015 (GA Bl. 841) die geschlossene Unterbringung bis zum 08.10.2015. Durch Beschluss vom 11.09.2015 (GA Bl. 884) genehmigte es die geschlossene Unterbringung bis zum 27.11.2015. Sodann genehmigte das Amtsgericht, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA Bl. 946 ff.) durch Beschluss vom 27.11.2015 (GA Bl. 966) die geschlossene Unterbringung des Betroffenen für einen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 27.05.2016. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 23.12.2015 (GA Bl. 980) zurück.

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Mit Beschluss vom 30.12.2015 (GA Bl. 967) genehmigte das Amtsgericht Mönchengladbach -im Wege der einstweiligen Anordnung- die Zwangsbehandlung des Betroffenen längstens bis zum 13.01.2016.

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Mit Beschluss vom 07.01.2016 (GA Bl. 1012) genehmigte das Amtsgericht Mönchengladbach die Zwangsbehandlung des Betroffenen längstens bis zum 10.02.2016.

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Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie nach Durchführung einer persönlichen Anhörung genehmigte das Amtsgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 25.05.2016 (GA Bl. 1097) die geschlossene Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 25.05.2018.

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Hiergegen hat der Betroffene am 25.05.2016 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Kammer hat den Betroffenen sowie die ihn behandelnden Ärzte am 22.06.2016 persönlich angehört.

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II.

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Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die weitere geschlossene Unterbringung des Betroffenen genehmigt.

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Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen u. a. dann zulässig, wenn sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen Gesundheitsschadens eine Heilbehandlung notwendig ist, welche ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Nach den Ausführungen des behandelnden Arztes werde die Psychose beim Betroffenen dauerhaft bestehen bleiben. Vor diesem Hintergrund habe er auch keine Krankheitseinsicht. Es sei davon auszugehen, dass er seine Medikamente nach einer Entlassung absetzen würde. Aufgrund der Behandlung sei er nunmehr jedoch nicht mehr fremdaggressiv. Bei einer Entlassung würde sich die Lage des Betroffenen allerdings destabilisieren. Er würde relativ schnell wieder behandlungsbedürftig werden oder gegebenenfalls sogar nach PsychKG eingewiesen werden müssen. In diesem Falle wäre auch die Erforderlichkeit einer Zwangsmedikation nicht auszuschließen. Es sei zudem in der Vergangenheit so gewesen, dass der Betroffene einen Teil der Medikamente weggelassen und so sehr schnell ein erneutes fremdaggressives Verhalten entwickelt habe.

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Die Kammer hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass eine geschlossene Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung dann nicht genehmigt werden kann, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die im Zuge der Unterbringung durchgeführte Behandlung zu einer erheblichen Besserung des Zustands führen wird. Im Hinblick auf diese Einschränkung ist die Unterbringung jedoch gerechtfertigt, wenn nur hierdurch der psychische Zustand des Betroffenen einigermaßen stabil gehalten und eine weitere Chronifizierung verhindert werden kann (BeckOK BGB/Müller, § 1906, Rn. 12-14). Nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte besteht jedoch genau diese Gefahr einer weiteren Chronifizierung, wenn der Betroffene entlassen werden würde. Zur Vermeidung einer erneuten Destabilisierung und erneuten Verschlechterung des Zustandes des Betroffenen ist die kontrollierte Behandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung unumgänglich, da nur hierdurch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme durch den Betroffenen gewährleistet werden kann.

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Zudem, haben die durchgeführte Anhörung sowie die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Betroffene keine Krankheitseinsicht aufweist und er eine Behandlungswilligkeit lediglich vortäuscht. Insofern hat der Betroffene im Rahmen der Anhörung nämlich bekundet, dass er sich nicht als krank ansehe. Seine Medikamente nehme er, weil er seinem behandelnden Arzt vertraue. In eine geschlossene Wohngruppe wolle er allerdings nicht. Viel lieber wolle er zu seiner Mutter ziehen, da er dort besser am Alltag teilhaben könne. Ambulant würde er sich alle 1 bis 2 Wochen behandeln lassen. Demgegenüber wolle er nicht -auch nicht auf ärztlichen Rat- weiter stationär behandelt werden. Er sei nämlich austherapiert.

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Schließlich ist die geschlossene Unterbringung des Betroffenen auch verhältnismäßig, da sie zur Abwendung eines erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich ist. Denn ohne Durchführung der erforderlichen Behandlung im Rahmen der geschlossenen Unterbringung ist -nach den Ausführungen der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen sowie der aktuell den Betroffen behandelnden Ärzte- mit einem eigenmächtigen und folgenschweren Behandlungsabbruch durch den Betroffenen zu rechnen. Dies würde angesichts der Schwere der Erkrankung des Betroffenen einen erheblichen gesundheitlichen Schaden im Sinne des § 1906 BGB darstellen.

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Die Kammer hat von der erneuten Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da hiervon -vor dem Hintergrund der durchgeführten Anhörung und der zahlreichen schon vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten- keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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Die vorliegende Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 25 Abs. 2 GNotKG. Anlass für eine Kostenerstattung (§ 81 FamFG) besteht nicht.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

22

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

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Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

28

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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