Staatskasse kann § 130 BRAGO-Forderung trotz ratenfreier PKH geltend machen
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungsbeklagte wandte sich gegen eine Kostenrechnung der Gerichtskasse und berief sich auf ratenfreie Prozesskostenhilfe. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: Die Staatskasse darf eine auf sie nach § 130 BRAGO übergegangene Anwaltsforderung auch gegenüber einer PKH-begünstigten Partei geltend machen. § 123 ZPO schränkt Erstattungsansprüche des Gegners nicht ein; eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 5 Abs. 6 GKG ist nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatskasse kann einen auf sie nach § 130 BRAGO übergegangenen Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei geltend machen, auch wenn dieser Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt wurde.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gem. § 123 ZPO beschränkt sich auf Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei und berührt nicht die Erstattungsansprüche des Gegners.
Der Übergang eines Erstattungsanspruchs kraft § 130 BRAGO führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs gegen die ursprünglich kostenpflichtige Partei.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach § 5 Abs. 6 GKG nicht erforderlich, wenn die Staatskasse eine auf sie übergegangene Forderung geltend macht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Grevenbroich, 19 C 214/00
Leitsatz
Die Staatskasse ist berechtigt, einen auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangenen An-spruch auch dann gegenüber der nach dem Urteil kostenpflichtigen Partei geltend zu machen, wenn der Partei ebenso wie dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Dies folgt aus § 123 ZPO.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Sowohl der Verfügungsklägerin als auch dem Verfügungsbeklagten waren durch das Amtsgericht Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Beiden Parteien wurden die jeweils im Rubrum genannten Rechtsanwälte beigeordnet.
Das Verfahren endete durch einen am 04.07.2000 geschlossenen Vergleich, durch den der Verfügungsbeklagte auch alle Kosten des Verfahrens übernahm.
Nachdem die Gerichtskasse mit Kostenrechnung vom 09.07.2002 gegen den Verfügungsbeklagten eine auf sie gem. § 130 BRAGO übergegangene Forderung von 338,07 EUR geltend gemacht hatte, legte der Verfügungsbeklagte dagegen Erinnerung ein mit der Begründung, er sei nicht in der Lage, diese Kosten zu zahlen. Ferner verwies er darauf, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung gewährt worden sei.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht die Erinnerung durch Beschluss vom 15.01.2003 zurückgewiesen. Dagegen legte der Verfügungsbeklagte Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Bei der Forderung der Landeskasse in Höhe von 338,07 EUR handelt es sich um einen gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Landeskasse übergegangenen Anspruch, nachdem die Landeskasse die Honorarforderung des Vertreters der Verfügungsklägerin gezahlt hatte.
Diese Forderung kann gegen den Verfügungsbeklagten geltend gemacht werden, auch wenn diesem im zugrunde liegenden Rechtsstreit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (BGH, JurBüro 1997, 648). § 123 ZPO beschränkt die Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei. Auf Erstattungsansprüche des Gegners hat die Bewilligung ausdrücklich keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch nunmehr kraft der Übergangsregelung des § 130 BRAGO von der Staatskasse geltend gemacht wird.
Es ist nämlich kein Grund erkennbar, warum der nach § 123 ZPO bestehende Anspruch der Gegenpartei durch den Übergang auf die Staatskasse erlöschen sollte. Die Gegenmeinung (OLG München, JurBüro 2001, 310 m.w.N.) überzeugt nicht. Diese Meinung beruft sich auf die Gesetzesmaterialien und entnimmt diesen eine erweiternde Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO, die sich so jedoch aus dem Gesetz nicht zweifelsfrei ergibt. Demgegenüber ist die Formulierung des § 123 ZPO, dass Erstattungsansprüche des Gegners von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberührt bleiben, eindeutig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es gem. § 5 Abs. 6 GKG nicht.