Beschwerde zu §11 JVEG: 'Besonders erschwert' ist je Übersetzung/Schriftstück zu prüfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zur Vergütung mehrerer Übersetzungen nach JVEG. Kernfrage ist, ob die besondere Erschwernis nach §11 Abs.1 S.3 JVEG auf den gesamten Auftrag oder auf jedes Schriftstück gesondert zu beurteilen ist. Das LG bestätigt die Einzelbeurteilung je Schriftstück und weist die Beschwerde wegen fehlender Aufschlüsselung und substantiierter Darlegung zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wegen Vergütung von Übersetzungen als unbegründet abgewiesen (fehlende Aufschlüsselung und substantiierter Einzelvortrag).
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren zu übersetzenden Schriftstücken ist für jedes einzelne Schriftstück gesondert zu prüfen, ob die Übersetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG ‚besonders erschwert‘ ist.
§ 11 Abs. 1 JVEG bezieht sich auf ‚eine Übersetzung‘ und nicht auf den gesamten Auftrag; maßgeblich ist daher die Bewertung des einzelnen Schriftstücks.
Eine den § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG betreffende einheitliche Honorierung ist nicht ohne Weiteres auf § 11 JVEG übertragbar; eine analoge Anwendung scheidet aus, solange keine planwidrige Regelungslücke besteht.
Fehlt der substantiiert vorgetragene Hinweis auf die konkrete Schwierigkeit einzelner Schriftstücke sowie eine nach Schriftstücken aufgeschlüsselte Rechnung, ist eine Beschwerde gegen den Übersetzungshonoraransatz unbegründet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 19/13
Leitsatz
Sind mehrere Schriftstücke zu übersetzen, ist für jedes einzelne Schriftstück zu beurteilen, ob eine Übersetzung „besonders erschwert“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG ist.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den am 27.08.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt (Az. 16 F 19/13) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.12.2014 gegen den am 27.08.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt hat - auch nach Ansicht der übrigen Kammermitglieder - in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, ob eine Übersetzung „besonders erschwert“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG ist, ist auf Grund einer Bewertung des Schriftstückes in seiner Gesamtheit zu beantworten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2005 - 12 W 90/05 -, BeckRS 2005, 07124). Sind - wie hier - mehrere Schriftstücke zu übersetzen, ist dies für jedes einzelne Schriftstück zu beurteilen (ebenso OLG Nürnberg, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rn. 5; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rn. 5; a.A. Giers, in: Nomos Kommentar, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rn. 6; Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rn. 11).
Dies folgt zum einen aus einem systematischen Vergleich von § 11 Abs. 1 JVEG mit § 11 Abs. 2 JVEG. § 11 Abs. 2 JVEG stellt auf "denselben Auftrag" ab, der aus "einer oder mehreren Übersetzungen" bestehen kann. § 11 Abs. 1 JVEG benutzt jedoch nicht den Begriff des "Auftrags", sondern stellt auf "eine Übersetzung" ab, weshalb nicht der (gesamte) Auftrag bei der Frage der besonderen Erschwernis, sondern die einzelne Übersetzung bzw. das einzelne Schriftstück maßgeblich ist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei der Bestimmung der Erschwernis nicht das einzelne Schriftstück, sondern der (gesamte) Auftrag maßgeblich ist, hätte er in § 11 Abs. 1 JVEG den Begriff "Übersetzung" mit "Auftrag" ersetzen können ("Ist der 'Auftrag' wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ... besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar ...").
Dies folgt zum anderen aus einem systematischen Vergleich mit § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG, der das Honorar für Sachverständige regelt. Nach dieser Regelung erhält der Sachverständige eine einheitliche Honorierung selbst dann, wenn sein Gutachten mehrere Sachgebiete oder mehrere Gegenstände betrifft. Eine solche Regelung ist jedoch nicht in § 11 JVEG enthalten. Eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG auf § 11 JVEG scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1990 – 10 W 110/90 –, Rn. 2, juris; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 11 JVEG Rn. 3, 5).
Trotz des Hinweises der Kammer vom 29.05.2015, dass zu jedem einzelnen Schriftstück vorzutragen ist, hat der Beschwerdeführer nicht weiter vorgetragen, weshalb die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Insbesondere fehlt eine Aufschlüsselung seiner Rechnung nach den einzelnen Schriftstücken und konkreter Vortrag zur Schwierigkeit der einzelnen Schriftstücke.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis der Kammer vom 29.05.2015 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.