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Landgericht Mönchengladbach·5 T 112/13·16.05.2013

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf PfÜB wegen Nichtverwendung amtlicher Formulare

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil nicht das amtlich vorgeschriebene Formular verwendet wurde. Die sofortige Beschwerde blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Das Landgericht stellte fest, dass die ZVFV verbindliche Vordrucke eingeführt hat und Abweichungen oder fehlende Lizenzrechte die Zurückweisung rechtfertigen. Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf PfÜB wegen Nichtverwendung amtlicher Formulare als verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO sind die durch Rechtsverordnung eingeführten amtlichen Formulare verbindlich zu verwenden, soweit die Verordnung dies vorsieht.

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Die Verwendung eigener Antragsvordrucke ist nur zulässig, wenn der Nutzer die hierfür erforderlichen Lizenz- oder Nutzungsrechte nachweist.

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Weicht der eingereichte Antrag in mehreren wesentlichen Punkten vom amtlichen Vordruck ab, ist das Gericht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

4

Die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde wegen formeller Mängel des Antrags kann mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO verbunden werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 829 Abs. 4 ZPO§ Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV)§ 2 ZVFV§ 3 ZVFV in Verbindung mit § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 1 ZVFV§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Beschwerdewert:                              6.400,00 €

Gründe

2

Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Mönchengladbach den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Mönchengladbach mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen mit der Begründung, die Gläubigerin habe nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt. Hiergegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

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Gemäß § 829 Abs. 4 ZPO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Daraufhin sind mit der Zwangsvollstreckungsformularverordnung vom 23. August 2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO bestimmte Formulare eingeführt worden. Gemäß § 2 ZVFV ist für die Pfändung eines Unterhaltsanspruchs das in der Anlage 3 bestimmte Formular eingeführt worden und in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular. Nach § 3 ZVFV in Verbindung mit § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind die in § 1 und 2 der Verordnung eingeführten Formulare vom 1. März 2013 an verbindlich zu nutzen. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Gläubigerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch das Amtsgericht nicht nachgekommen.

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Soweit nach den Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz die Möglichkeit besteht, eigene Formulare zu erstellen, muss sich der Nutzer die erforderlichen Lizenzrechte beschaffen. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der von der Gläubigerin verwendete Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht dem amtlichen Vordruck,

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der auch im Rechtsportal Juris eingesehen werden kann, entspricht.

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Das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 rechtfertigt keine andere Betrachtung.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.