Berufung abgewiesen: Keine Aufsichtspflichtverletzung beim Vorwärtsfahren vor dem Kind
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz, nachdem sein fünfjähriger Sohn in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, weil sie etwa sechs bis sieben Meter vor dem Kind auf dem Radweg fuhr und das Kind den Gehweg nicht nutzte. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung; das Vorausfahren in diesem Abstand sei nicht per se vorwerfbar und ein Verweis auf § 2 Abs. 5 StVO steht dem Linksabbieger nicht zu. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; kein Anspruch aus § 832 BGB wegen fehlender Aufsichtspflichtverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bemisst sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes; erforderlich sind insbesondere Eingriffsmöglichkeit und regelmäßiger Sichtkontakt.
Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Aufsichtspflichtige in einem Abstand von etwa sechs bis sieben Metern vor seinem selbständig Fahrrad fahrenden Kind fährt.
Eine gesteigerte Aufsichtspflicht begründet sich nur bei erkennbaren besonderen Gefahrensituationen, die dem Aufsichtspflichtigen zumutbarerweise erkennbar sind.
Ein Linksabbieger kann sich nicht auf einen Verstoß des Kindes gegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO berufen, da er nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift fällt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 86/03
Leitsatz
1.Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt.
2. Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Geh-weg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Aufsichtspflichtverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 28.05.2002 in Anspruch. Dem Kläger sind durch den Verkehrsunfall materielle Schäden in Höhe von 1.096,80 EUR entstanden, die mit vorliegender Klage geltend gemacht werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 28.05.2002 kein Schadensersatzanspruch aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Denn auf der Grundlage des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts ist der Beklagten keine Aufsichtspflichtverletzung über ihren fünfjährigen Sohn vorzuwerfen, § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern (OLG Hamm, MDR 2000, Seite 454).
Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin dar, dass diese in einem Abstand von sechs bis sieben Metern vor ihrem Sohn hergefahren ist. Grundsätzlich dürfen sich im öffentlichen Straßenverkehr nicht schulpflichtige Kinder nicht gänzlich unbeaufsichtigt bewegen. Es muss eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Eltern gewahrt sein. So bedarf es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht der Eltern über ein selbständig fahrradfahrendes Kind eines ständigen Sichtkontaktes (LG Düsseldorf, VersR 1994, Seite 484). Dagegen ist es dem Aufsichtspflichtigen nicht vorwerfbar, wenn er sich fünfzehn bis zwanzig Meter von einem auf dem Bürgersteig auf einem Fahrrad mit Stützrädern fahrenden Fünfjährigen entfernt (AG Darmstadt, ZfS 1992, Seite 3). Bereits bei einem dreieinhalbjährigen Kind ist nicht zu verlangen, dass die Eltern permanent die Lenkstange halten (LG München, VersR 2000, Seite 1022). Die Kammer vermag aus diesen Gründen keine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass sich die Beklagte sechs bis sieben Meter von ihrem Sohn entfernt hat. Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass sie vorausgefahren ist. Eine gesetzliche Regelung, ob der Aufsichtspflichtige vor- oder nachzufahren hat, existiert nicht. Je nach Verkehrssituation ist die eine oder andere Handhabung geeigneter. Ein Vorausfahren hat in jedem Fall den Vorteil, dass im Falle einer kritischen Situation das Kind "aufläuft" und damit kurzfristig dem Zugriff des Aufsichtspflichtigen ausgesetzt ist.
Es bestehen auch keinen besonderen Umstände, die hier zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht der Beklagten geführt haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Beklagte eine besondere Gefahrensituation erkennbar gewesen wäre. Eine solche war nicht gegeben. Die Beklagte und ihr Sohn befanden sich auf dem bevorrechtigten Fahrradweg. Der Kläger musste vor dem Linksabbiegen die beiden Fahrradfahrer durchfahren lassen. Gefahrerhöhend war allein der Umstand, dass durch parkende Autos die Sicht des Klägers auf den fünfjährigen Sohn verdeckt war. Diese Gefahrensituation war für die Beklagte erst erkennbar, als sie in den Kreuzungsbereich einfuhr und sah, dass der Kläger links abbiegen wollte. Nach Auffassung der Kammer hat sie auf diese Gefahrensituation adäquat reagiert, in dem sie noch versucht hat, den Kläger auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen und gleichzeitig ihren Sohn angerufen hat, dieser solle aufpassen.
Letztlich vermag die Kammer auch keine Aufsichtspflichtverletzung darin zu sehen, dass die Beklagte es geduldet hat, dass ihr fünfjähriger Sohn den Radweg benutzt hat. Zwar bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen müssen. Auch vermag die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten und Teilen der Rechtsliteratur (vgl. die Nachweise bei Henschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 2 StVO, Rdnr. 29 a) zu folgen, nach der Kinder bis zum achten Lebensjahr entgegen dem Wortlaut des Abs. 5 in Begleitung Erwachsener auf der Fahrbahn fahren dürfen.
Der Kläger kann sich aber nicht auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO berufen, da er als Linksabbieger nicht in den Schutzbereich dieser Norm fällt. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 StVO ist es, die fahrradfahrenden Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern zu schützen. Dies gilt für den gleichgerichteten oder entgegenkommenden Verkehr. Es soll eine Entmischung und Entflechtung des Fahrzeugesverkehrs gewährleistet werden (Hentschel, a.a.O., Rn. 16d). Bis zur Gesetzesänderung am 01.09.1997 bestimmte § 2 Abs. 5 Satz 2 StVO, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr Radwege zu benutzen hatten, auch wenn Gehwege vorhanden waren. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die völlig unterschiedliche bauliche Ausgestaltungen von Radwegen geändert worden. Die Unterscheidung zwischen baulichem Radweg und Radfahrstreifen sei nicht mehr vermittelbar (Hentschel, a.a.O., Rn. 16d). Vor diesem Hintergrund ist der entsprechende Passus im Gesetz 1997 gestrichen worden.
Besteht Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO aber gerade in der Gewährleistung einer räumlichen Trennung der Kinder von dem gleichgerichteten oder entgegenkommenden Verkehr, so kann der Kläger als Linksabbieger sich nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift berufen. Denn als Linksabbieger quert er die Fahrbahn des fahrradfahrenden Kindes, unabhängig davon, ob dieses auf dem Fahrradweg oder auf dem Gehweg fährt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bei der hier gegebenen baulichen Situation, Straße/Fahrradweg/Gehweg, dem Linksabbieger eine größere Zeitspanne zum Erkennen des Fahrradfahrers bleibt, wenn das Kind auf dem Gehweg fährt. Denn umgekehrt ist die Zeitspanne für einen etwa aus einer Hauseinfahrt ausfahrenden Kraftfahrer geringer.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 3 ZPO 1.096,80 EUR.