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Landgericht Mönchengladbach·5 S 63/12·18.02.2013

Berufung zu fiktiver Schadensabrechnung bei Verkehrsunfall zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend und rechnet fiktiv mit höheren Stundenverrechnungssätzen ab. Die Beklagte wies auf eine konkret nachgewiesene, kostengünstigere und gleichwertige Werkstatt hin. Das Landgericht folgt der Rechtsprechung des BGH und verneint einen weitergehenden Ersatzanspruch; die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgt zugunsten der Beklagten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung des weitergehenden Schadensersatzanspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Schadensabrechnung kann der Geschädigte grundsätzlich die Kosten für eine sachgerechte Reparatur geltend machen, ist jedoch zur Schadensminderung verpflichtet.

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Hat der Ersatzpflichtige eine konkrete, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen, darf der Geschädigte hierauf verwiesen werden.

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Eine abstrakte oder nur hypothetische Möglichkeit kostengünstigerer Reparatur genügt nicht; erforderlich ist ein konkreter Nachweis der zumutbaren Alternative.

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Fehlt in der Berufungsbegründung ein neues entscheidungserhebliches Vorbringen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Berufung und die Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Grevenbroich, 11 C 162/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2012 verkündete des Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich (11 C 162/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Der Kläger hat in I. Instanz restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 4. Juni 2011 auf der Aachener Straße in Düsseldorf in Höhe von 987,88 € gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer hatte vorprozessual den geltend gemachten Schaden des Klägers gekürzt mit der Begründung, bei der Berechnung der Reparaturkosten seien die kostengünstigeren Stundenverrechnungssätze der nicht markengebundenen Werkstatt der Firma L GmbH zugrundzulegen, die vom Wohnort des Klägers nur 35 km entfernt ist.

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Der Kläger ist der Meinung gewesen, dass er bei der fiktiven Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihm eingeholten Privatgutachtens der Firma F vom 8. Juni 2011 abrechnen könne, das Stundenverrechnungssätze markengebundener Vertragswerkstätten der Region zugrundegelegt hat. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei ihm ein Verweis auf die Kfz-Werkstatt in Krefeld zumutbar gewesen.

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Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen in I. Instanz geäußerten Rechtsstandpunkt wiederholt.

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                                            II.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

9

Das Amtsgericht hat zu Recht einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfallereignisses vom 4. Juni 2011 verneint.

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Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch deshalb nicht zusteht, weil er sich bei der Berechnung der zu erstattenden Reparaturkosten auf das kostengünstigere Angebot der nicht markengebundenen Werkstatt in Krefeld unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2010 (Aktenzeichen: VI ZR 259/09 in NJW 2010, 2941) verweisen lassen muss. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die es ihm unzumutbar gemacht haben könnten, die von der Beklagten zu 2. aufgezeigte günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. Die Kammer erachtet die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in jeder Hinsicht für zutreffend und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit der Kläger sich auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 (Aktenzeichen: VI ZR 398/02 in NJW 2003, 2086) beruft, sind die Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar. In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sache bestand nach dem Vorbringen der Haftpflichtversicherung lediglich die „abstrakte“ Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur, worauf sich die Geschädigte nicht verweisen lassen musste. Im vorliegenden Fall ist dem Kläger jedoch eine konkrete Reparaturmöglichkeit von der Beklagten zu 2. in Krefeld nachgewiesen worden.

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Weitere entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hat der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht vorgebracht, so dass die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 987,88 € festgesetzt.

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Ausgefertigt

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Justizbeschäftigte

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle