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Landgericht Mönchengladbach·5 S 47/07·05.11.2007

Berufung im Verkehrsunfall: Teilweise Ersatz von MwSt. und Restschaden zugesprochen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und macht fiktiv auf Gutachtenbasis geltend u.a. Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer sowie Handykosten. Die Berufung hatte teilweise Erfolg: Es wurden 994,14 EUR Restschaden und 87,29 EUR außergerichtliche Anwaltkosten zuerkannt; Handykosten darüber hinaus abgewiesen. Die MwSt. wurde erstattet, da ein Ersatzkauf unstreitig nachgewiesen war; neues streitiges Vorbringen in 2. Instanz blieb unzulässig.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 994,14 EUR nebst Zinsen und 87,29 EUR außergerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, übrige Klageabweisung (Handykosten abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Schadensabrechnung ist die in den Wiederbeschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte nachweist, dass bei der konkreten Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist.

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Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn es unstreitig ist; streitiges neues Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.

3

Der Restwert ist bei der Schadensberechnung vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen; seine Höhe kann durch Gutachten oder durch übereinstimmendes Parteivorbringen festgestellt werden.

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Nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Verzug erstattungsfähig; Zinsen auf Schadens- und Nebenforderungen richten sich nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 1 PflVG§ 531 Abs. 2 ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 11 C 495/06

Tenor

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhand-lung vom 25.9.2007 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Jopen, die Richterin am Landgericht zum Bruch und den Richter am Landgericht Fuchs

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.3.2007 verkünde-te Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – 11 C 495/06 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 994,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2006 sowie weitere 87,29 Euro nicht anrechenba-rer Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: Bis zum 1.8.2007: 1.488,14 Euro,

seit dem 2.8.2007: 1.124,14 Euro.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.5.2006 in Anspruch, den er fiktiv auf Gutachtenbasis geltend macht. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit. Die Parteien streiten sich lediglich noch über die Höhe des Restwertes, die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer und die Schadenhöhe eines angeblich beschädigten Handys.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Restwertes hat es ausgeführt, der Kläger müsse sich den Restwert aus dem von ihm vorgelegten Gutachten in Höhe von 4.090,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer anrechnen lassen. Es sei nicht zu erklären, warum er das Fahrzeug nicht zu diesem Restwert verwertet habe. Der Schaden des Handys sei nicht ermittelbar, da der Kläger das Alter nicht angegeben habe.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, das Amtsgericht habe seinen Vortrag erster Instanz, aus welchem Grunde der Restwert lediglich 3.900,00 Euro betrage, unberücksichtigt gelassen. Es sei bereits in erster Instanz vorgetragen worden, dass der Gutachter bei der Ermittlung des Restwertes versehentlich ein Automatik betriebenes Fahrzeug berücksichtigt habe. Tatsächlich habe es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug mit Gangschaltung gehandelt, für das er lediglich einen Restwert in Höhe von 3.900,00 Euro erhalten habe.

6

Der Kläger trägt mit der Berufung erstmals vor, dass er sich am 9.6.2006 ein Ersatzfahrzeug für 12.500,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer angeschafft habe. Ferner trägt er mit der Berufung erstmals vor, dass sich das Handy im Fahrzeug befunden habe.

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Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.488,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2006 sowie weitere 122,85 Euro nicht anrechenbarer Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006 zu zahlen.

9

Mit Schriftsatz vom 31.7.2007, bei Gericht eingegangen am 2.8.2007, hat der Kläger die Berufung in Höhe von 364,00 Euro zurückgenommen.

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Er beantragt nunmehr,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.124,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2006 sowie weiterer 122,85 Euro nicht anrechenbarer Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2006 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

16

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 26.5.2006 aus § 3 Nr. 1 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 994,14 Euro zu.

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Er berechnet sich wie folgt:

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Wiederbeschaffungswert 10.500,00 Euro

19

./. Restwert 3.980,00 Euro

20

Gutachterkosten 629,09 Euro

21

Kostenpauschale 25,00 Euro

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Handy 50,00 Euro

23

Nutzungsausfall 602,00 Euro

24

Gesamtschaden 7.826,09 Euro

25

./. Zahlungen 6.831,95 Euro

26

Restschaden 994,14 Euro

27

Im Berufungsverfahren streiten sich die Parteien lediglich noch über die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer und die Erstattungsfähigkeit eines angeblich beschädigten Handys. Die Frage, in welcher Höhe Nutzungsausfall zu erstatten ist, hat sich erledigt, da der Kläger die Berufung insoweit teilweise, nämlich in Höhe der streitigen Nutzungsausfalldifferenz von 364,00 Euro, zurückgenommen hat. Ebenso steht die Höhe des Restwertes nicht mehr in Streit, da die Parteien in der Sitzung vom 25.9.2007 den Restwert dergestalt unstreitig gestellt haben, dass er inklusive Mehrwertsteuer 3.980,00 Euro beträgt.

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1. Mehrwertsteuer:

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Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.5.2006 – VI ZR 225/05 – Juris) kann der Geschädigte die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nur dann verlangen, wenn Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung konkret angefallen ist. Das wird vom Kläger in zweiter Instanz durch Vorlage eines Kaufvertrages vom 16.6.2006 erstmals vorgetragen. Dieser Vortrag ist zwar neu, da in erster Instanz von einer Ersatzbeschaffung nicht die Rede war. Jedoch ist dieser neue Vortrag unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da er unstreitig ist (BGH, Urteil vom 13.7.2005 – IV ZR 47/04 – Juris). Die Beklagte hat in zweiter Instanz nicht bestritten, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hat. Demnach ist die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 884,14 Euro von der Beklagten zu erstatten.

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2. Handykosten:

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung restlicher Handykosten in Höhe von 50,00 Euro. Die Beklagte hat in erster Instanz mit Schriftsatz vom 27.2.2007 bestritten, dass das Handy im Fahrzeug gewesen ist. Trotz Schriftsatzfrist für den Kläger im Termin vom 6.3.2007 hat er dazu nicht mehr Stellung genommen. Soweit er in zweiter Instanz erstmals vorträgt, seine Ehefrau habe das Handy am Vorabend des Unfalls im Fahrzeug zurückzulassen, so ist dieser – auch in zweiter Instanz bestrittene – Vortrag neu und nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Zulassung neuen Vorbringens in 2. Instanz nicht vorliegen. Dementsprechend kann der Kläger über die von der Beklagten zuerkannten 50,00 Euro hinaus keinen weiteren Ersatz für das Handy verlangen.

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3. Nebenforderungen:

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Der Kläger kann aus Verzug den Ersatz der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, die sich bei einem Streitwert von 994,14 Euro auf 87,29 Euro (0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 55,25 Euro zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 12,04 Euro) belaufen.

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Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

38

Die Revision wird nicht zugelassenen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

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Jopen zum Bruch Fuchs