Unfallersatztarif: Schwacke-Normaltarif + 15 % Zuschlag, 5 % Eigenersparnis
KI-Zusammenfassung
Die Mietwagenfirma verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Das Landgericht bejahte die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung und damit die Aktivlegitimation, weil keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. RBerG vorlag. Erstattet wurden jedoch nur Mietkosten auf Basis des Schwacke-Normaltarifs zuzüglich unfallbedingtem Zuschlag von 15 % sowie Kosten für Voll-/Teilkasko; hiervon waren 5 % Eigenersparnis abzuziehen. Statt 983,28 € wurden nur 248,61 € zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; statt 983,28 € werden 248,61 € zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn sie wirtschaftlich der Sicherung der eigenen Forderung des Vermieters dient und der Geschädigte die Schadensregulierung grundsätzlich selbst vorzunehmen hat.
Die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall richtet sich nach § 249 BGB; erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ersatzfähig, als ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Preis durch unfallbedingte Mehrleistungen bzw. Risiken des Vermieters betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist; hierfür trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, während der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen kann.
Ist der vom Vermieter behauptete Normaltarif nicht plausibel dargelegt, kann der Normaltarif im Wege der Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste ermittelt werden.
Bei Anmietung eines (gleichwertigen oder höherwertigen) Ersatzfahrzeugs sind ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen; ein pauschaler Abzug von 5 % kann gerechtfertigt sein.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 17.11.2004, Geschäftszeichen 2 C 214/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.05.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 983,28 €.
Rubrum
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Schadensereignisses vom 14.12.2003 in Schwalmtal-Waldniel in Anspruch. Die alleinige Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Geschädigte mietete in der Zeit vom 16.12.2003 bis 29.12.2003 bei der Klägerin einen Mietwagen an. Grundlage ist ein Formularmietvertrag. Angemietet wurde ein Peugeot 307. Beschädigt war ein Peugeot 205 Cabrio. Für die Mietdauer stellte die Klägerin der Geschädigten unter dem 29.12.2003 insgesamt 2.803,71 € in Rechnung. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Mietzins für 15 Tage in Höhe von 1.935,21 € netto. Dabei wurde ein Unfallersatztarif nach den AVIS. -Tabellen von 129,01 € pro Tag zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 369,72 € netto sowie eine Haftungsreduzierung in Form einer Teilkaskoversicherung in Höhe von 112,06 € netto berücksichtigt. Die Rechnung war zahlbar bis zum 22.01.04. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Mietwagenkosten bis auf einen Betrag von 983,28 € gezahlt. Dieser Restbetrag wird mit vorliegender Klage geltend gemacht. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie macht geltend, dass die Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte rügt weiter, dass der Unfallwagen aufgrund seines Alters und der Gebrauchsspuren in die Fahrzeugklasse 4 einzustufen sei. Darüber hinaus seien ersparte Eigenkosten in Abzug zu bringen. Aus diesem Grunde hätte nur ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet werden dürfen. Dies entspreche Klasse 3 bzw. C. Aber auch bei Einordnung des Fahrzeuges in Klasse 4 wäre die Anmietung zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen. Vergleichbare Angebote schwankten zwischen 1.304,00 € und 1.606,11 € brutto.
Das Amtsgericht Viersen hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat bereits eine Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Abtretung sei wegen Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Klägerin nutze die Sicherungsabtretung dazu, streitige und möglicherweise überhöhte Forderungen allein im eigenen Interesse durchzusetzen. Eine Mahnung der Geschädigten sei nur pauschal vorgetragen. Soweit sie hierzu eine Zeugin benannt habe, sei dieser Beweisantritt mangels ausreichenden tatsächlichen Grundlagen unzulässig.
Im Übrigen sei auch die Berechtigung der Mietwagenrechnung nicht gegeben. Es sei bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass die Geschädigte über verschiedene Tarife aufgeklärt worden sei. Auch sei die Rechnung nicht nachprüfbar. Auch die Einstufung des unfallgeschädigten Fahrzeugs sei nicht nachvollziehbar. Dies betreffe auch die Eigenbeteiligung. Insgesamt sei daher die Forderung nicht nachvollziehbar.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Auch sei die Berechtigung des Unfallersatztarifes gegeben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Viersen vom 17.11.2004 – 2 C 214/04 die Beklagte zu verurteilen, an sie 983,28 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.05.2004.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Aufforderung der Kammer hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die Mahnschreiben vom 22.01. und 10.02.2004 vorgelegt.
Bezüglich des Unfallersatztarifes behauptet die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig, dass folgende Umstände einen höheren Preis rechtfertigten:
1. saisonale Schwankungen
2. erhöhte Anforderung an Verwaltung des Unternehmens
3. Deckung zusätzlichen Bedarfs durch Werbemaßnahmen nicht möglich
4. Betrugsrisiko
5. zeitliche Verzögerung bei der Bezahlung
6. Einsatz für Urlaubsreisen u.ä.
7. unbegrenzte Kilometer.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG ein Anspruch auf Zahlung von 248,61 € zu. Im einzelnen:
(1) Aktivlegitimation der Klägerin
Die Klägerin ist aufgrund der am 16.12.2003 von der Geschädigten F. erklärten Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 135) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Artikel 1, § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1, § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute.
Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen soll, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Artikel 1, § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelte Rechtsgrundsätze umgangen wird. Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die erfolgte Abtretung nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1, § 1 RBerG. Es ist nicht feststellbar, dass der Geschädigten ein Teil der Schadensregulierung abgenommen werden sollte. Dafür spricht zunächst die Abtretungserklärung selbst. Diese ist als Sicherungsabtretung überschrieben. Die Abtretung soll nach der Vereinbarung der Beteiligten an die Stelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung treten. Abgetreten werden auch nur Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung der Klägerin. Weiter ist festgehalten, dass die Geschädigte sich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung selbst um die Schadensregulierung kümmern muss und diese anzeigen muss. Auch ist vereinbart, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenrechnung von dieser Abtretung nicht berührt wird und die Klägerin die Forderung jederzeit gegen die Mieterin nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen kann. Diese vertragliche Vereinbarung spricht gegen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne einer teilweisen Regulierung des Schadens durch den Autovermieter.
Gleiches gilt für die Handhabung der Sicherungsabtretung. Grundsätzlich kann auch aus der späteren Vorgehensweise des Autovermieters auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung geschlossen werden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine unerlaubte Rechtsberatung vorliege, wenn nach der Geschäftspraxis der Mietwagenunternehmen die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Die Klägerin hat - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO prozessual zulässig , da das Amtsgericht entgegen seiner Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO diese nicht angefordert hat - in der Berufungsinstanz die Mahnschreiben vorgelegt. Aus diesen Schreiben ergibt sich eine ernsthafte Mahnung der Geschädigten durch die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten.
(2) Höhe des Unfallersatztarifes
Der Höhe nach kann die Klägerin die nach dem Unfallersatztarif in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur teilweise ersetzt verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren ihm möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem solchen Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die nach einem sogenannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, falls sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an den Normaltarif ergebenden Betrag ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrags des Geschädigten – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dem Geschädigten. Ergibt sich, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstelle, ist der Klage stattzugeben. Zeigt sich jedoch, dass der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung und ähnliches) nicht zur Herstellung erforderlich war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Ist diese Frage zu bejahen, ist die auf den übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze ergibt sich folgende Abrechnung der Mietwagenkosten:
a. Normaltarif: 1.335,00 €
b. Vollkasko- und Teilkasko: 558,86 €
Zwischenbetrag: 1.893,86 €
c. Unfallbedingte Erhöhung von 15 %: 284,08 €
Zwischenbetrag: 2.177,94 €
d. abzüglich 5 % ersparter Aufwendungen: 108,90 €
Zwischensumme: 2.069,04 €
e. abzüglich Abschlagszahlung: 1.820,43 €
Rest: 248,61 €
Im Einzelnen:
a. Normaltarif
Der Berechnung der angemessenen Mietwagenkosten ist im vorliegenden Fall nicht der sog. Normaltarif der Klägerin, sondern der Normaltarif nach Schwackeliste zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat ihren Normaltarif nicht plausibel dargelegt.
Sie hat der Geschädigten als Unfallersatztarif (ohne Zusatzkosten) einen Betrag in Höhe von 1.935,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer gleich 2.244,84 € in Rechnung gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.08.2005 wäre auf der Grundlage der Standardpreisliste ein Normalmietzins von 2.235,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer gleich 2.592,60 € für 15 Tage zu zahlen gewesen. Auch wenn in diesem Preis nach dem späteren Vortrag der Klägerin die Kosten der Vollkasko- und der Teilkaskoversicherung enthalten sind, ist der Vortrag der Klägerin zur Höhe des Normaltarifes weiterhin nicht plausibel. Nach Abzug der Prämien für die Vollkasko- und die Teilkaskoversicherung beträgt der Normaltarif 1.753,22 € gleich 116,88 € pro Tag. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif beträgt dagegen 129,01 € täglich. Dies stimmt mit den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht überein. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.06.2005 eine Berechnung des Normaltarifes konkret für das vermietete Fahrzeug zur Akte gereicht. Danach ergibt sich ein notwendiger Tagesmietpreis von 129,15 € im Normaltarif. Die Klägerin beruft sich weiter auf ein Gutachten des Prof. Dr. Claus Neidhardt. Legt man dies zugrunde, so sollen Zuschläge für den Unfallersatztarif in Höhe von 64 % gerechtfertigt sein. Ausgehend von dem in Rechnung gestellten Unfallersatztarif von 129,01 € täglich würde sich so rechnerisch ein Normaltarif von 78,66 € täglich ergeben, der ebenfalls nicht mit dem behaupteten Normaltarif in Einklang zu bringen ist.
Der Normaltarif laut Schwackeliste beträgt für das Postleitzahlengebiet 413..., Gruppe 5 bzw. E 89,00 € pro Tag inklusive Mehrwertsteuer. Bei einer Mietdauer von 15 Tagen ergibt dies 1.335,00 €.
b. Abschluss der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung
Hinzuzurechnen sind die Zusatzkosten für den Abschluss einer Voll- und Teilkaskoversicherung von 558,86 € brutto.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2005, 1041) kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn das geschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird. Im Übrigen werde die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
Danach ist der Abschluss einer Teilkasko- und einer Vollkaskoversicherung grundsätzlich adäquate Schadensfolge. Eine Anrechnung hat hier nicht zu erfolgen, da es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen älteren Peugeot 205 handelte und die Geschädigte bei der Anmietung eines neuwertigen Fahrzeugs damit einem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.
c. Unfallbedingte Erhöhung
Dieser Normalmietpreis von 1.893,86 € ist um 15 % aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation auf insgesamt 2.177,94 € zu erhöhen.
Eine Erhöhung des Normaltarifes ist aufgrund folgender Umstände gerechtfertigt:
fehlende Sicherheit
nicht feststehende Mietzeit
mittlere Zahlungsverzögerung
Fehlende Sicherheit
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Vermietung im Unfalltarif ohne Gestellung einer Sicherheit eine unfallbedingte Zusatzleistung der Autoversicherer ist. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933) dahingehend geäußert, dass festzustellen ist, ob dieser Punkt entfällt, weil der Geschädigte zur Vorfinanzierung des Schadens durch Einsatz einer EC-Karte oder Kreditkarte in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine derartige Form der Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte zur Stellung einer Kaution gerechnet werden könne, möglich und zumutbar ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt zunächst die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Anforderungen an die Substantiierungen sind dabei herabgesetzt. Das klagende Vermietungsunternehmen trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast.
Die Klägerin hat hier unwidersprochen vorgetragen, dass eine Kautionsgestellung nach ihrer Geschäftspraxis nur durch eine Kreditkarte, nicht aber durch eine EC-Karte möglich ist. Unstreitig ist die Geschädigte nicht im Besitz einer Kreditkarte, so dass dieser Umstand hier zu berücksichtigen ist.
Nicht feststehende Mietdauer
Dieser Umstand ist unfallbedingt. Im Normalfall der Anmietung steht die Dauer der Mietzeit bei Vertragsschluss fest. Der Autovermieter kann sich darauf einstellen und das Fahrzeug ggf. weiter vermieten.
Mittlere Zahlungsverzögerung
Aufgrund der Zahlung des vereinbarten Mietzinses erst nach Rückgabe des Fahrzeugs, hat der Vermieter einen Zinsnachteil gegenüber der normalen Anmietung. Bei einer "normalen" Anmietung wird der Mietzins im voraus entrichtet.
Dagegen sind nachfolgende Umstände nicht geeignet, eine Erhöhung des Normaltarifes zu rechtfertigten:
Saisonale Schwankungen
Saisonale Schwankungen sind nach Auffassung der Kammer nicht unfallbedingt. Sie kommen auch im normalen Tagesgeschäft vor. Dies gilt auch für sog. Zustelldienste. Hierunter ist das Bringen und Holen des Mietwagen zu verstehen. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass diese Position unfallbedingt ist. Sog. Zustelldienste gibt es auch im normalen Anmietgeschäft.
Erhöhte Anforderungen an das Verwaltungspersonal
Nach dem Vortrag der Klägerin sollen erhöhte Anforderungen an das Verwaltungspersonal bestehen, weil Abrechnungen von den Versicherungsgesellschaften in verschiedener Form verlangt würden. Haftungsfragen und Anspruchserhebungen führten zu umfangreicher Korrespondenz mit Versicherungsgesellschaften und häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Daher werde besser qualifiziertes Personal benötigt.
Dies sind keine Umstände, die eine zusätzliche, unfallbedingte Leistung des Mietwagenunternehmens an den Geschädigten beinhalten. Es handelt sich um unerlaubte Rechtsberatung oder bestenfalls um die Wahrnehmung eigener Interessen aufgrund einer Sicherungsabtretung.
Fehlende Anwerbemöglichkeit von Kunden
Die Klägerin begründet die Erhöhung auch damit, dass sie keine gezielten Werbeaktionen an Unfallkunden richten könne, da bei diesen der Bedarf plötzlich auftrete. Dies stellt ebenfalls keine unfallbedingte Zusatzleistung des Mietwagenunternehmens an den Geschädigten dar.
Erhöhter Pflegeaufwand
Die Nutzung der Fahrzeuge durch Unfallkunden soll nach dem Vortrag der Klägerin intensiver sein als bei Normalkunden. Dies soll zu einem erhöhten Wartungs- und Pflegeaufwand führen. Auch hier ist keine zusätzliche Leistung des Mietwagenunternehmes für den Geschädigten erkennbar. Vielmehr handelt es sich um das allgemeine Verwendungsrisiko eines Vermieters. Welchem Nutzungszweck der Pkw zugeführt wird, steht auch bei einer normalen Anmietung nicht fest.
Fahrleistung
Die Fahrleistung werde beim Unfallersatztarif nicht festgelegt. Dies führe zu erheblichen Fahrleistungsrisiken. Dies hält die Kammer ebenfalls nicht für unfallbedingt. Bei einem Normalgeschäft erfolgt eine Zuzahlung pro gefahrenem Kilometer.
Die berechtigte Erhöhung der Normaltarifes schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 2 ZPO auf insgesamt 15 %. Auf die Einzelheiten sind die Parteien im Beschluss der Kammer vom 16.11.2005 hingewiesen worden, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe nicht bedarf.
d. Abzug ersparter Aufwendungen
Von diesem Zwischenwert in Höhe von 2.177,94 € sind wiederum 5 % wegen ersparter eigener Aufwendungen abzuziehen.
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, sich ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Er muss sich in diesem Fall aber ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen. Dies kann er vermeiden, wenn er ein Fahrzeug anmietet, dessen Mietkosten 10 % unter den Kosten der Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs liegen (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, § 249 BGB Rn. 32).
Ursprünglich war der beschädigte Peugot 205 in Fahrzeugklasse 5 eingeordnet. Dies entspricht der angemieteten Fahrzeugklasse. Nach Auffassung des Beklagten ist bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 5 Jahren eine Rückstufung vorzunehmen. Demgegenüber vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Alter bereits bei der Einstufung berücksichtigt sei. Nach den Bemerkungen zur Liste von Sanden/Danner in NJW 2003, 803 erfolgt bei älteren Fahrzeugen eine Rückstufung von mindestens einer Gruppe. Daraus folgt, dass das Alter bei der Einstufung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, sondern bei der Schadensschätzung eine Rückstufung zu erfolgen hat. Soweit in den Listen die einzelnen Modellreihen des Typs Golf aufgelistet sind, dürfte dies daran liegen, dass aufgrund der langen Herstellungsdauer dieses Fahrzeugs die einzelnen Baureihen bereits als eigenständige Fahrzeugtypen aufgefasst werden. Da das verunfallte Fahrzeug mehr als 5 Jahre alt war, ist eine Herabstufung vorzunehmen. Das Fahrzeug ist der Gruppe 4 zuzurechen. Aus diesem Grunde sind ersparte Aufwendungen abzuziehen. Die Höhe ist in der Rechtsprechung streitig, vgl. Palandt,a.a.O. Mit dem OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1523, hält die Kammer den Abzug von 5 % der erstattungsfähigen Mietkosten für gerechtfertigt. Nach Abzug von 108,90 € ergibt sich ein Zwischenbetrag von 2.069,04 €.
e. Abzug der vorprozessualen Zahlung
Von diesem Betrag in ist die vorprozessuale Zahlung der Beklagten von 1.820,43 € abzuziehen, so dass sich ein noch auszuurteilender Betrag von 248,61 € ergibt.
(3) Zinssatz
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 284, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes nicht erforderlich.
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