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Landgericht Mönchengladbach·5 S 114/03·20.01.2004

Berufung zurückgewiesen: Erstattungsfähigkeit teuren Unfallersatztarifs bei Kenntnis günstiger Tarife

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die amtsgerichtliche Abweisung seiner Ersatzforderung für einen Mietwagen im Unfallersatztarif. Streitpunkt war, ob er einen erheblich teureren Unfallersatztarif verlangen konnte, obwohl er über günstigere Tarifarten informiert war. Das Landgericht verweist auf die Rechtsprechung des BGH, fordert eine subjektbezogene Zumutbarkeitsprüfung und weist die Berufung als unbegründet zurück; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschädigte kann Ersatz für einen Unfallersatztarif verlangen, wenn er keine Kenntnis von wesentlich preiswerteren Vergleichsangeboten hat oder der Preisunterschied ihm nicht geläufig ist.

2

Soweit der Geschädigte die Höhe der Kosten zur Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

3

Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine subjektbezogene Betrachtung vorzunehmen; die Kenntnis unterschiedlicher Tarifarten und erheblicher Preisdifferenzen spricht gegen die Erstattungsfähigkeit eines überteuerten Tarifs.

4

Die bloße Befürchtung, ein Normaltarif erlaube keine nachträgliche Verlängerung der Mietzeit, ist unbeachtlich, da eine Verlängerung des Mietvertrags grundsätzlich möglich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 10 C 98/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.729,00 €

Gründe

2

Die Berufung ist unbegründet. Zur Begründung wird gem. § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO zunächst auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 03.12.2003 verwiesen. Die dagegen von dem Berufungskläger vorgetragenen Einwendungen sind aus folgenden Gründen unerheblich:

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass er den Unfallersatztarif habe wählen können, weil dieser höchstrichterlich anerkannt sei. Es ist zwar richtig, dass der Bundesgerichtshof den Unfallersatztarif in seiner Entscheidung vom 07.03.1996 (NJW 1996, 266) als im Regelfall erstattungsfähig anerkannt hat. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Geschädigte keine Kenntnis von wesentlich preiswerteren Vergleichsangeboten hat, insbesondere ihm der Unterschied zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif nicht geläufig ist. Der BGH hat in der genannten Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass der Geschädigte gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, sofern er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. In Anwendung dieses Grundsatzes ist hier dem Kläger der Vorwurf zu machen, den unverhältnismäßig teuren Unfallersatztarif gewählt zu haben. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass der Kläger selbst vorgetragen hat (Schriftsatz 24.02.2003 Seite 2), bei Anmietung des Fahrzeuges genauestens über die Tarifarten aufgeklärt worden zu sein. Er kannte also den Unterschied zwischen Unfallersatztarif, Normaltarif und Internettarif. Also wusste er auch, dass der Unfallersatztarif ganz wesentlich teurer war, hier mehr als fünf mal so hoch wie der von der Beklagten vorgetragene Internettarif. Unter diesen Umständen hätte es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, nicht den Unfallersatztarif zu wählen. Nach seinen eigenen Angaben hat er davon nur deshalb abgesehen, weil er bei dem Normaltarif hätte in Vorlage treten müssen. Dieser Umstand allein rechtfertigte es jedoch nicht, den wesentlich teureren Unfallersatztarif zu wählen. Bei der ungewöhnlich hohen Preisdifferenz hätte es für einen wirtschaftlich denkenden Menschen auf der Hand gelegen, sich mit der Versicherung ggfls. telefonisch in Verbindung zu setzen und zur Geringhaltung der Kosten um eine Vorschusszahlung zu bitten. Erst wenn dies von der Versicherung abgelehnt worden wäre oder der Kläger von der Versicherung keine unverzügliche Antwort erhalten hätte, wäre die Wahl des Unfallersatztarifes nicht zu beanstanden gewesen.

4

Unerheblich ist auch das Argument des Klägers, der Normaltarif sei deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Normaltarif für eine feste Mietzeit abgeschlossen werde, sich die Reparaturdauer und damit die Mietzeit aber wegen evtl. fehlender Ersatzteile oder nachher bekannt gewordener Schäden zeitlich verlängern könne. Dieses Argument ist deshalb unerheblich, weil auch bei einem Normaltarif eine nachträgliche Verlängerung der Mietzeit ohne Weiteres möglich ist.

5

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, war die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.