Berufung abgewiesen: Unfall durch Betreten des Schwenkbereichs einer automatischen Parkplatzschranke
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Schadenersatz wegen eines Unfalls durch eine automatisch gesteuerte Parkplatzschranke geltend; das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin den erkennbaren Schwenkbereich betreten und damit eine vorhersehbare Gefahr verursacht hat. Ein Hinweis auf mögliche Sensorsysteme ändert hieran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich in den erkennbaren Schwenkbereich einer automatisch gesteuerten Schranke begibt, handelt fahrlässig und trägt das Risiko eines daraus resultierenden Unfalls, wenn das Senken der Schranke vorhersehbar ist.
Die übliche Steuerungsweise automatisch wirkender Parkplatzschranken (Absenken nach Verlassen des Stellplatzes) ist für Verkehrsteilnehmer erkennbar und begründet die Pflicht, den Gefahrenbereich zu meiden.
Die Behauptung, eine Schranke könne mit berührungssensitiven Sensoren ausgerüstet sein, verschiebt die Haftung nur, wenn konkret dargelegt und nachgewiesen wird, dass Sensoren ein rechtzeitiges Anhalten zuverlässig verhindert hätten; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Die unterliegenden Prozesskosten sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Grevenbroich, 11 C 474/95
Leitsatz
Die Klägerin hat den Unfall selbst verursacht, weil sie damit rechnen musste, dass sich die Parkplatzschranke senkt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Grevenbroich vom 3 Juni 1996 wird
zurückgewiesen.
Die K1ägerin trägt die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründunq abgewiesen. Die Kammer folgt gemäߠ 543 Abs. 1 ZPO
den Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Sie teilt insbesondere die
Auffassung des Amtsgerichts, daß die Klägerin den Unfa11 da durch herbeigeführt hat, daß sie sich in eine ohne weiteres er-
kennbare Gefahr begeben hat. AIs sie den Raum im Schwenkbereich der Schranke betrat, mußte sie damit rechnen, daß diese sich
automatisch senkte, sobald der auf dem Bürgersteig stehende PKW den Platz vor der Schranke verließ. Daß derartige Parkplatz-
schranken auf diese Weise gesteuert werden, ist allgemein üblich und bekannt. Die Klägerin hätte deshalb die Gefahr erken-
nen können und sich nicht im Schwenkbereich der Schranke aufhalten dürfen.
Das Vorbringen der Berufung, die Beklagte habe die Schranke mit Sensoren versehen können, die bei Berühren ein Anhalten oder
öffnen auslösen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in diesem Fall wäre die Schranke der Klägerin auf den Kopf gefallen, bevor durch Berührung eine Reaktion der Sensoren erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 abs. 1 ZPO.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.020,00 DM.