Besonders schwerer Raub mit Freiheitsberaubung: 6 Jahre und § 64 StGB-Unterbringung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen eines gemeinschaftlich begangenen Überfalls auf einen Kiosk verurteilt, bei dem die Verkäuferin mit einer (Schein-)Pistole und einem Beil bedroht, zu Boden gedrückt und durch Abschließen der Tür festgehalten wurde. Streitentscheidend waren die rechtliche Einordnung als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie die Strafrahmenmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit. Das Gericht verneinte einen minder schweren Fall, milderte jedoch den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB und verhängte 6 Jahre Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es wegen schwerer Opiat-/Kokainabhängigkeit und Hangtat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an.
Ausgang: Angeklagter wegen besonders schweren Raubes u.a. zu 6 Jahren verurteilt; Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn bei der Wegnahme ein Beteiligter ein gefährliches Werkzeug einsetzt, um Widerstand zu überwinden, und die Tat als mittäterschaftliche Begehung von einem gemeinsamen Tatplan getragen ist.
Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfordert bei gemeinschaftlicher Begehung ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort; es genügt, dass ein Beteiligter die Verletzungshandlung ausführt, während der andere durch physische Unterstützung oder demonstrierte Eingriffsbereitschaft die Tatbegehung fördert.
Das Abschließen eines Geschäftsraums, um das Opfer an der Fortbewegung zu hindern, erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) auch dann, wenn die Freiheitsentziehung nur während der Tatausführung andauert.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB setzt bei Gesamtwürdigung ein erhebliches Überwiegen mildernder Umstände voraus; eine nach außen hervortretende Gewaltbereitschaft und der Einsatz besonders gefährlicher Tatmittel sprechen regelmäßig dagegen.
Die Unterbringung nach § 64 StGB ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum besteht, die abgeurteilte Tat auf diesen Hang zurückgeht und eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 239 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249
Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 64 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger.
Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter in Z0 auf. Seine Eltern trennten sich noch vor seine Geburt. Seinen Vater, der in einem Langzeitheim für Alkoholiker lebt, lernte er erst im Alter von 16 Jahren kennen. Sein Onkel und seine Tante waren schwer heroinabhängig.
Nach dem Besuch von Kindergarten und Grundschule wechselte der Angeklagte zunächst auf ein Gymnasium. Wegen nicht ausreichender Leistungen verließ er dieses in der 6. Klasse und besuchte anschließend die Gesamtschule, ab der 7. Klasse die· Hauptschule. Aufgrund Fehlverhaltens musste er die Hauptschule anschließend fünfmal wechseln, bis· er diese nach der 9. Klasse mit einem Abschlusszeugnis verließ.
Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung als Elektroinstallateur, welche er nach einem Jahr wieder verlor, weil er die Berufsschule nicht besucht hatte. Danach übte er eine Vielzahl von Jobs aus, unter anderem als Kassierer, Produktionshelfer, Lagerist, Gabelstaplerfahrer, Maler und Telefonist. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2018 geht er keiner Berufstätigkeit mehr nach.
Der Angeklagte begann im Alter von 10 Jahren mit dem Rauchen, im Alter von 13 Jahren mit dem regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere Alkohol, Marihuana, Ecstasy und Kokain. Seit seinem 17. Lebensjahr konsumiert er
zudem Heroin, seit dem Jahr 2007/2008 nimmt er alternativ oder auch zusätzlich Substitute ein.
Im Alter von 20 Jahren unterzog er sich einer ersten Entzugsbehandlung auf der Grundlage des § 35 BtMG in einer in Z0 gelegenen Einrichtung, welche er nach 6 Monaten wegen Fehlverhaltens verlassen musste. Eine weitere Entzugsbehandlung in Recklinghausen wurde nach 3 Monaten und eine dritte in Friedrichshafen wurde nach 2 Wochen seitens der Einrichtung beendet.
Seit seiner erneuten Inhaftierung erhält der Angeklagte täglich 9,5 ml Polamidon. ·
Im Jahr 2010 zog der Angeklagte mit seiner Freundin nach Z0. Seit seiner letzten Inhaftierung ist er wohnungslos.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
.1 A m 03.02.1999 sprach das Amtsgericht Z0 wegen Betruges eine Verwarnung
aus und erteilte eine richterliche Weisung. Zudem verhängte es 1 Freizeit Jugendarrest.
3. Am 28.06 .2002 stellte das Amtsgericht Z0 ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung nach§ 47 JGG ein. Es ermahnte den Angeklagten und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen_auf .
4. Durch Urteil des Amtsgerichts Z0 vom 02.07 .2003 wurde der Angeklagte wegen Beförderungserschleichung verwarnt. Zudem erhielt er eine Geldauflage und richterliche Weisungen.
. 5. Am 01.12.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Z0 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, tateinheitlich in 1 Fall mit Beleidigung, in 1 Fall in Tateinheit mit Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen und Beleidigung tateinheitlich in 4 Fällen zu 1 Jahr und 8 Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung·zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung erledigt am 24.05.2009.
6. Mit Urteil vom 04.10 .2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Z0 wegen gewerbsmäßigen Hand ltreibens mit Betäubungsmitteln in 50 Fällen in jeweiliger Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 4 Fällen, tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Hehlerei zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Nach
mehrfacher Zurückstellung der Vollstreckung war die Strafvollstreckung erledigt am 23.05.2013.
7. Das Amtsgericht Z0 verurteilte ihn am 24.03.2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5,00 €.
8. Am 23.05.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Z0 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in 1 Fall in nicht geringer Menge zu
1 Jahr Freiheitsstrafe. Die Strafvollstreckung war erledigt am 22.10.2012.
9. Das Amtsgericht Z0 verurteilte den Angeklagten am 20.06.2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Nach mehrfacher Zurückstellung
der Strafvollstreckung und anschließenden Widerrufen war diese erledigt am 19.04.2018.
10. Durch Urteil des Amtsgerichts Z0 vom 15.10.2015 wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen u einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
11.Das Amtsgericht A4 verurteilte den Angeklagten am 21.07.2017 wegen versuchter Hehlerei zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Der Angeklagte ist am 26.09.2020 in_ Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem auf der
·Grundl_age des · Haftbefehls des Amtsgerichts Z0 vom 26.08.2020 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst in der JVA Z0, seit dem 13.10.2020 in der JVA Z0.
Zur ·Sache hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
Am Abend des 23.01.2020 konsumierte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin sowie dem bereits verurteilten X5 in ZO Kokain, Heroin und THC.
Am folgenden Morgen, den 24.01.2020, erwachten sie mit Entzugserscheinungen und beschlossen, in Holland weitere Betäubungsmittel zu erwerben.
Für die Fahrt nach Holland nutzen sie ein Kfz, welches der Angeklagte oder der X5 wenige Tage zuvor in ihren Besitz gebracht hatte. In der Nähe von Z0 bemerkten sie, dass sie nicht ausreichend Geld für den beabsichtigten Drogenerwerb besaßen und sie beschlossen, dieses auf illegalem Wege zu beschaffen. Als sie sahen, dass der Kiosk auf der W-Straße in Z0, in wechem die Zeugin Y als Verkäuferin arbeitete, geöffnet hatte, hielt der X5, der das Fahrzeug führte, gegen 8:40 Uhr vor dem Kiosk an. Der Angeklagte und der X5 maskierten sich sodann mit ihren Schals, der Angeklagte bewaffnete sich zudem mit einer Schreckschusspistole und der X5 mit einem Beil. Während die weibliche Person im Fahrzeug wartete, betraten der Angeklagte und der X5 den Kiosk. Im Kiosk nahm der X5 den Schlüssel des Kiosks an sich und schloss diesen von innen ab. Sodann begab er sich zunächst in den Hinterraum des Kiosks, um nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten. In der Zwischenzeit bedrohte der Angeklagte die Zeugin Y mit der Pistole, indem er mit dieser auf ihren Körper zielte, und zwang sie, sich unter die Ladentheke zu begeben. Sodann versuchte er erfolglos, die Kasse zu öffnen. Der mittlerweile aus dem Hinterraum zurückgekehrte X5 forderte daraufhin die Zeugin Y auf, die Kasse zu öffnen, wobei er das Beil in der Hand hielt. Daraufhin stand die Zeugin Y auf und versuchte, der Forderung nachzukommen. Als dies nicht gelang, nahm der Angeklagte die Zeugin von hinten in den Schwitzkasten und drückte sie zu Boden. Währenddessen schlug der X5 mit seinem Beil gegen die Kasse, um dadurch einen etwaigen Widerstand der Zeugin zu überwinden, und verlangte von ihr lautstark erneut, die Kasse zu öffnen. Nachdem der Zeugin dies gelungen war, entnahm der X5 das in der Kasse befindliche Barge_ld in Höhe von jedenfalls ca. 120,00 €, um dieses unter sich und dem·Angeklagten aufzuteilen. Danach nahm der X5 die von der Zeugin Y zusammengetragenen Zigaretten und Tabakdosen an sich sowie zusätzlich das Mobiltelefon und die Geldbörse der Zeugin Y, in welcher sich ca. 110,00 € befanden. Auch diese Gegenstände sollten nach dem gemeinsamen Tatplan unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Anschließend schloss der X5 den Kiosk wieder auf und verließ diesen gemeinsam mit dem Angeklagten. Mit dem Pkw . flohen sie anschließend vom Tatort.
Während der Tatausführung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit und der bereits beginnenden Entzugssymptomatik sowie des bevorstehenden Entzugssyndroms beeinträchtigt.
III.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf der Aussage des Sachverständigen F2, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Hauptverhandlung, welcher den Angeklagten am 12.03.2021 exploriert hat.
Die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.12.2020.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der
Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geständigen Einlassung des Angeklagten.
insbesondere
auf der
Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen F2 in der Hauptverhandlung, denen sich die Kammer in eigener Würdigung vollumfänglich anschließt.
IV.
Das Geschehen erfüllt zunächst den Tatbestand des besonders schweren Raubes in Mittäterschaft gemäߧ§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB. Indem der X5 der Zeugin Y unter Drohung mit dem von ihm mitgeführten Beil und unter Ausnutzung der Auswirkungen der ihr durch den Angeklagten zugefügten Körperverletzung das sich in ihrem Gewahrsam in der Kasse befindliche Geld sowie Zigaretten, Tabakdosen, Mobiltelefon und Geldbörse wegnahm, um die Gegenstände anschließend entsprechend dem gemeinsamen Tatplan unter den Tatbeteiligten aufzuteilen, hat sich der Angeklagte eines Raubes in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Da der X5 zudem mit dem von ihm mitgeführten Beil gegen die Kasse schlug, um damit den Widerstand der Zeugin Y überwinden, handelt es sich um einen bes.onders s_chweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB.
Daneben sind die Voraussetzungen der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt. Der Angeklagte hat gemeinschaftlich mit dem bereits verurteilten X5 eine Körperverletzung zu Lasten der Zeugin Y begangen. Der Angeklagte hat die Zeugin Y in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gedrückt. Unerheblich ist, dass nicht· auch der X5 die Zeugin eigenhändig verletzt hat. Die gemeinschaftliche Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten setzt nur ein bewusstes Zusammenwirken am Tatort voraus. Ausreichend ist, dass ein Beteiligter eine Verletzungshandlung begeht, während der andere am Tatort anwesende Beteiligte diesen physisch unterstützt, sei es auch nur durch eine Demonstration von Eingriffsbereitschaft. Dies war vorliegend der Fall, denn der X5 schlug während der von dem Angeklagten begangenen Körperverletzung mit dem Beil gegen die Kasse, um dadurch einen etwaigen Widerstand der Zeugin zu überwinden.
Durch das Verschließen der Kiosktür hat der Angeklagte schließlich gemeinsam mit dem X5 eine Freiheitsberaubung zu Lasten der Zeugin Y begangen; §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bezüglich der unter Ziffer II . festgestellten Tat ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als dem die schwerste Strafe androhenden Gesetz. Die Norm sieht i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor.
Die Kammer hat einen minder schweren Fall des schweren Raubes gemäß § 250
Abs. 3 StGB verneint.
Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte. Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtlich Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei setzt die Annahme eines minder schweren Falles ein, beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus.
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr lässt die nach außen erkennbar zu· Tage getretene Gewaltbereitschaft des Angeklagten sowie des gesondert verfolgten X5 unter Verwendung eines besonders gefährlichen Werkzeugs die Annahme eines minder schweren Falles fernliegend erscheinen.
Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ist hier gemäß §§ 21,49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Der Sachverständige F2 hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung und der beginnenden Entzugssymptomatik beeinträchtigt war.
Damit beträgt der- anzuwendende Strafrahmen 2 Jahre bis zu 11 Jahre und 3 Monate.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich gestanden und sein Bedauern über das Geschehen zum Ausdruck gebracht hat. Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten konnte der Zeugin Y die Ladung und Schilderung der für sie damals lebensbedrohlich wirkenden Situation, welche sie in der Vernehmung im Strafverfahren gegen X5 sichtlich mitgenommen und belastet hat, erspart werden. Auch fiel zu Gunsten·des Angeklagten ins Gewicht, dass die Zeugin Y das Tatgeschehen verhältnismäßig gut verkraftet und keine Langzeitschäden davongetragen hat. Schließlich wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bei der Tat nicht selbst ein gefährliches Werkzeug, sondern lediglich eine Scheinwaffe mit sich führte.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten berücksichtigt.
Nach Würdigung und Abwägung aller jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, des Gewichts der Taten und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer für die Tat eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren
als tat- und schuldangemessen angesehen.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war anzu rdnen. Die Kammer hat zu ihrer Überzeugung festgestellt, dass der Angeklag_te den Hang hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren und es sich bei der vorliegenden Tat um eine Hangtat handelt.
Der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als fachkundig bekannte Sachverständige Altintas hat in der Hauptverhandlung in überzeugender Weise für den Angeklagten die Diagnose einer langjährigen schweren Heroinabhängigkeit sowie einer Kokainabhängigkeit gestellt.
Die Abhängigkeit des Angeklagten ist in ihrem festgestellten Umfang als Hang im Sinne von § 64 BGB zu bewerten, weil durch den langjährigen Konsum die Lebensführung de Angeklagten maßgeblich beeinflusst wurde und wird. In der Beweisaufnahme konnte sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte Heroin in einem Umfang konsumiert, durch welchen seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
Der Sachverständige hat in. der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte unter einer schweren psychischen und physischen Heroin- sowie einer Kokainabhängigkeit leide, wodurch sein gesamter Lebenswandel beeinflusst werde. Insbesondere in den letzten 10 bis·15 Jahren sei sein gesamtes Verhalten auf die Beschaffung und den Konsum von Heroin und Kokain eingeemgt gewesen.
In zeitlicher Nähe zur Tat gibt es zwar keine. laborchemischen Untersuchungen, die den Konsum von Suchtmitteln objektiv nachweisen. Jedoch erhält der Angeklagte auch nach 6 Monate in der JVA immer noch 9,5 ml (95 mg) Polamidon, was nach den Ausführungen des Sachverständigen eine regelmäßige und hohe Konsumdosis vor der Inhaftierung plausibel erscheinen lässt.
Zudem zeigt sich nach Einschätzung des Sachverständigen auch eine zunehmende Selbstbezogenheit mit einer Einengung des Denkens auf die Versorgung mit Suchtmitteln. Verbindliche Normen und soziale Hemmungen bestünden kaum.
Die von dem Angeklagten begangene Tat geht auch auf diesen Hang zurück. Denn der Angeklagte wollte mit den Taten, wie unter Ziffer II. festgestellt worden ist, seinen eigenen Rauschmittelbedarf finanzieren.
Ohne therapeutische Behandlung und wirksame Bekämpfung seiner Suchterkrankung besteht bei dem Angeklagten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten vom Schweregrad und der Ausgestaltung der hiesigen Tat begehen wird. Angesichts des Werdeganges des Angeklagten kann ausgeschlossen werden, dass_dieser in der Lage sein wird, seinen - sodann zwangsläufig andauernden - hohen Heroin·- und Kokainkonsum auf
legalem Wege zu bestreiten.
Bei dem Angeklagten besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Behan lung im Maßregelvollzug. Er hat, wie in der Beweisaufnahme festgestellt werden konnte, eine ausreichend tragfähige Erkrankungs- und Problemeinsicht entwickelt und kann demzufolge erkennen, dass eine weitere
Lebensführung als Betäubungsmittel-Konsument in allen Bereichen zu nachhaltig negativen Konsequenzen führen würde, die er vermeiden möchte.
Der Sachverständige hat schließlich mit überzeugender Begründung eine voraussichtliche Therapiedauer von 2,5 Jahren veranschlagt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 465 Abs. 1 StPO.