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Landgericht Mönchengladbach·4 S 27/03·05.08.2003

Berufung zurückgewiesen: Schadensersatz wegen Nichtabnahme nach fernmündlicher Kaufvereinbarung

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines gebrauchten Mercedes samt Hardtop-Box. Das Landgericht stellte fest, dass ein wirksamer Kaufvertrag bestand und die Parteien den ursprünglich vereinbarten Schriftformzwang durch konkludentes Handeln aufgehoben haben. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Abnahme verpflichtete sich der Beklagte zum Schadensersatz in Höhe von 4.000 € aufgrund einer am 01.07.2002 getroffenen fernmündlichen Vereinbarung; Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; Klägerin erhält Schadensersatz in Höhe von 4.000 € nebst Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform kann durch konkludentes Verhalten aufgehoben werden; die Parteien können die Formpflicht jederzeit formfrei aufheben.

2

Unterlässt der Käufer die Abnahme einer Kaufsache trotz Fristsetzung, kann der Verkäufer nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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Eine individuelle Vereinbarung über eine pauschale Entschädigung ist zulässig und kann Vorrang vor einer AGB-Klausel haben, wenn sie zwischen den Parteien getroffen wurde.

4

Äußert ein Anspruchsgegner gegenüber wiederholten Behauptungen des Anspruchstellers keine widersprechenden Erklärungen, kann das Gericht die Behauptungen des Anspruchsstellers als nicht bestritten werten.

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Verzugszinsen stehen dem Gläubiger nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, wenn der Schuldner in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 313a ZPO§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB§ 125 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts ........................... (AZ.: ...................) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540, 313 a ZPO abgesehen)

2

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 € aus den §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien am 01.07.2002 über die Höhe des Schadensersatzes getroffenen fernmündlichen Vereinbarung.

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Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag über den Kauf eines gebrauchten Mercedes-Benz SL 500 sowie einer Aufbewahrungsbox für das Hardtop dieses Fahrzeuges zustande gekommen, indem der Beklagte der Klägerin mit der schriftlichen Bestellung vom 05.06.2002 ein Angebot auf Abschluss dieses Kaufvertrages unterbreitet und die Beklagte dieses Angebot nachfolgend, nämlich durch Aushändigung einer Ablichtung dieser Bestellung und durch Anmeldung des Fahrzeuges, angenommen hat.

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Der Wirksamkeit des Kaufvertrages steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die in der schriftlichen Bestellung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel entgegen, wonach "der Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist". Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob die Klägerin – wie sie behauptet – dem Beklagten noch am 05.06.2002 eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgehändigt hat; ebenso kann offen bleiben, ob die Bereitstellung des Fahrzeuges zur Abholung schon als Lieferung im Sinne dieser Klausel anzusehen ist. Denn die Parteien haben die von ihnen ursprünglich für die Bestätigung der Bestellung vereinbarte Schriftform durch konkludentes Handeln wieder abbedungen.

5

Ein vereinbarter Formzwang kann von den Parteien jederzeit aufgehoben werden, wobei die Aufhebung einer Formabrede formfrei erfolgen kann. Dabei ist eine stillschweigende Aufhebung dann anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, wobei dies selbst dann gilt, wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 125, Rdnr. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung). So verhält es sich hier. Es ist offensichtlich, dass die Parteien ungeachtet der für die Bestätigung der Bestellung geltenden Formvorschrift die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Kauf eines gebrauchten PKW Mercedes-Benz einschließlich Zubehör für maßgeblich gehalten und keine Zweifel an ihrer Wirksamkeit gehegt haben. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass der Beklagte im Anschluss an seine Bestellung den Mitarbeitern der Klägerin unstreitig den Auftrag erteilt hatte, das Fahrzeug bei der Straßenverkehrsbehörde zuzulassen, ihnen zu diesem Zweck seinen Personalausweis, eine Versicherungsbestätigung und eine entsprechende Vollmacht zur Verfügung gestellt hatte, und das Fahrzeug sodann von den Mitarbeitern der Klägerin zugelassen wurde. Dieses Verhalten der Parteien kann nur so gedeutet werden, dass sie übereinstimmend eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht für erforderlich hielten und folglich von dem ursprünglich vereinbarten Formzwang Abstand genommen haben. Dieses folgt darüber hinaus auch aus dem anschließenden Schriftverkehr. So hat der Beklagte sowohl durch sein Schreiben vom 29.06.2002 als auch durch sein weiteres Schreiben vom 24.09.2002 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von der Wirksamkeit des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages ausging. Auf den Umstand, dass dem Beklagten hierbei die in der schriftlichen Bestellung und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Schriftformklausel möglicherweise nicht gegenwärtig war, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an.

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Da der Beklagte das hiernach von der Klägerin erworbene Fahrzeug einschließlich Aufbewahrungsbox nicht abgenommen und folglich seine Vertragspflicht aus § 433 Abs. 2 BGB verletzt hat, ist er der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz statt der nicht erbrachten Leistung verpflichtet, nachdem ihm die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2002 eine Frist zur Abnahme des Fahrzeuges gesetzt hatte.

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Die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich auf insgesamt 4.000,00 €.

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Insoweit kommt es allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob die in Ziffer V.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel, wonach der Verkäufer bei Nichtabnahme des Kaufgegenstandes 10% des vereinbarten Verkaufspreises verlangen kann, wenn nicht der Käufer einen geringeren oder Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, wirksam ist oder nicht. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass sich die Parteien anlässlich eines am 01.07.2002 geführten Telefongespräches individualvertraglich auf eine Entschädigung in Höhe von 4.000,00 € geeinigt haben. Zwar hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2002 (dort unter Ziffer 7.) schon erstinstanzlich bestritten, dass es zwischen den Parteien zu einer Einigung über die an die Klägerin zu zahlende Entschädigung gekommen sei. Diesen Sachvortrag hat er in seiner Berufungsbegründung noch einmal wiederholt. Demgegenüber hatte der Beklagte durch Schreiben vom 24.09.2002, mit dem er auf das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 reagierte, die Klägerin gebeten, ihm eine Frist zur vollständigen Erledigung der Angelegenheit zu geben. In diesem Schreiben hatte der Beklagte weder dem von ihm unbeantwortet gebliebenen Faxschreiben der Klägerin vom 02.07.2002 noch dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 08.08.2002 widersprochen, in denen jeweils ausgeführt worden war, er habe mit der Klägerin vereinbart, einen Betrag von 4.000,00 € zu zahlen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit seinem undatierten und beim Landgericht Mönchengladbach am 10.10.2002 eingegangenen Schreiben auf die Klageschrift reagiert, in der erneut behauptet worden war, die Parteien hätten sich auf die Zahlung einer Entschädigung von 4.000,00 € geeinigt, indem er die ganze Angelegenheit als unstrittig bezeichnete. Nach den zitierten Erklärungen des Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Sachvortrag der Klägerin zur Frage der am 01.07.2002 getroffenen Vereinbarung der Wahrheit entspricht; denn der Beklagte hat mit seinen Erklärungen nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass er die klägerische Behauptung von der telefonischen Vereinbarung nicht bestreiten wollte. Unter diesen Umständen reichte es nicht aus, dass der Beklagte schriftsätzlich das Zustandekommen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung bestritten hat; er hätte vielmehr darlegen müssen, aus welchen Gründen er den entsprechenden Behauptungen der Klägerin bis zum Eingang seiner Klageerwiderung vom 13.11.2002 niemals entgegengetreten ist. Unter den gegebenen Umständen begegnen die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts keinen Bedenken, so dass die Kammer sie ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Nach alledem hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, analoger Anwendung des § 708 Nr. 10 sowie aus § 713 ZPO.

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Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) besteht nicht.

12

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000,00 €.