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Landgericht Mönchengladbach·4 S 222/07·02.12.2008

Berufung: Anspruch auf Geschäftsgebühr für Entwurf eines Anschreibens (RVG VV 2300)

ZivilrechtSchuldrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Honorar aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag für die Erstellung eines Schriftstücks an die Ex-Ehefrau des Beklagten. Streitpunkt war, ob dafür eine Geschäftsgebühr oder nur eine Ratsgebühr anfällt. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung, weil der Entwurf im Auftrag erstellt wurde; das tatsächliche Versenden ist nicht erforderlich. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung bleibt bestehen.

Ausgang: Berufung des Klägers in der Sache stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 693,18 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung kann sich aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit Anlage 1 RVG VV 2300 ergeben, wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der Geschäftsgebühr erfüllt.

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Die Geschäftsgebühr (VV 2300) erfasst außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts zur Betreibung des Geschäfts einschließlich der Erstellung von Geschäftspapieren; die Ratsgebühr (§ 34 RVG) ist auf rein beratende Tätigkeiten beschränkt.

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Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Geschäfts- und Ratsgebühr ist der erteilte Auftrag; der Entwurf eines Anschreibens im Auftrag des Mandanten geht über bloße Beratung hinaus und begründet die Geschäftsgebühr, unabhängig davon, ob das Schreiben tatsächlich versandt wird.

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Bei der Revision der Tatsachenfeststellungen gebührt der Beweiswürdigung der ersten Instanz nach § 529 ZPO grundsätzlich Vertrauen, sofern keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen.

Relevante Normen
§ 611 BGB, § 675 BGB i.V.m. Anlage 1 RVG VV 2300§ 34 RVG, VV 2400§ 529 ZPO§ 280 BGB, § 286 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2007 abgeändert und der Beklagte zur Zahlung von 693,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 an den Kläger verurteilt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Honorar in Höhe von 693,18 € nach §§ 611, 675 BGB i.V.m. Anlage 1 RVG VV 2300 zu.

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen den Parteien am 15.11.2006 ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Kläger eine Geschäftsgebühr verlangen kann.

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Abzugrenzen ist die Geschäftsgebühr von der Ratsgebühr im Sinne § 34 RVG. Die Geschäftsgebühr deckt die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab. Nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information. Für eine Beratung in Form eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft kann der Rechtsanwalt dagegen nur eine Ratsgebühr im Sinne von § 34 RVG verlangen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist der erteilte Auftrag. Die nach VV 2400 zu vergütende Tätigkeit erfordert ein Mehr gegenüber der Ratserteilung. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortritt. Tritt der Rechtsanwalt aber nach außen hervor, so ist das ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV 2400.

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Entwirft daher der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten ein Schreiben an den Gegner, so geht diese Tätigkeit über die bloße Beratung hinaus, unabhängig davon, ob das Schreiben "in jedem Fall" abgesendet werden soll oder ob es später tatsächlich abgesendet wird. Dabei spielt der Grund für die später unterbliebene Absendung keine Rolle.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen .......................... eine Geschäftsgebühr entstanden. Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass der Kläger im Auftrag des Beklagten den Entwurf eines Anschreibens an die geschiedene Ehefrau des Beklagten gefertigt hat. An dieser Beweiswürdigung hat die Kammer keine Zweifel im Sinne des § 529 ZPO. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Auftrag des Mandanten ein Schreiben fertigt.

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Auch folgt die Kammer dem Amtsgericht in der Annahme, dass nach der Vernehmung des Zeugen .......................... nicht feststeht, dass das Schreiben an die geschiedene Ehefrau "in jedem Fall" abgeschickt werden sollte. Dies ist aber zur Auslösung der Geschäftsgebühr nicht erforderlich. Es reicht der Auftrag zum Entwurf eines Anschreibens an den Gegner. Dies folgt bereits daraus, dass der Rechtsanwalt den Weisungen des Mandanten unterliegt, der Mandant also jederzeit die Absendung eines in seinem Auftrag gefertigten Schreibens verhindern kann. Diese Möglichkeit führt aber nicht dazu, dass eine bereits verdiente Gebühr entfällt.

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Der Höhe nach ist die Vergütung nicht bestritten worden. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gebührenstreitwert: 693,18 €.