Berufung: Kein Gewährleistungsanspruch bei ausdrücklichem 'keine Garantie'-Hinweis im eBay-Angebot
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Gewährleistungsansprüche für ein über eBay gekauftes Fahrzeug geltend. Das Landgericht stellte fest, dass der Kaufvertrag bereits im eBay-Interface geschlossen und der Verkäufer im Angebot ausdrücklich "ohne jegliche Garantien und Gewährleistungen" erklärt hatte. Eine Garantieerklärung i.S.v. § 444 BGB liegt daher nicht vor; mündliche Nacherklärungen wurden nicht substantiell vorgetragen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage wegen fehlender Garantieerklärung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, keine Garantie übernehmen zu wollen, schließt die Auslegung gleichzeitig gemachter Zustandsangaben als Garantie aus.
Eine Garantieerklärung im Sinn des § 444 BGB erfordert eine auslegungsgemäße Erklärung, aus der der Wille des Verkäufers, verschuldensunabhängig für eine bestimmte Eigenschaft einzustehen, erkennbar ist.
Bei privaten Verkäufern ist die Annahme einer Garantieerklärung grundsätzlich weniger naheliegend als bei gewerblichen Verkäufern, insbesondere bei ungewöhnlichen oder spezialisierten Gebrauchtgegenständen.
Nachvertraglich abgegebene, mündliche Zusicherungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert vorgetragen und einer Beweisaufnahme zugänglich sind; bloße Behauptungen ohne nähere Substantiierung bleiben unbeachtlich.
Leitsatz
Erklärt ein Verkäufer ausdrücklich, keine Garantie übernehmen zu wollen, können zugleich gemachte Angaben über den Zustand der Kaufsache nicht als Garantie ausgelegt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz (Az.: ..........) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Rubrum
(Ohne Darlegung der tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO)
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Beklagte haftet nicht aus den kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln, weil die Parteien diese wirksam abbedungen haben (§ 444 BGB). Eine Garantieerklärung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor.
Die Parteien haben den Kaufvertrag bereits durch Betätigung der entsprechenden Befehle im e-bay Interface geschlossen. Grundlage ist demnach der Anzeigentext, wonach eine Gewährleistungshaftung ausgeschlossen ist, was gemäß § 444 BGB ohne Weiteres möglich ist. Die Garantie im Sinne des § 444 BGB entspricht dem Begriff der zugesicherten Eigenschaft im § 463 BGB a.F. (Palandt-Putzo, 64. Auflage, § 444 Rn. 12). Es muss sich demnach um eine Erklärung handeln, die bei Auslegung anhand eines objektiven Empfängerhorizontes den Willen des Verkäufers erkennen lässt, für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr zu übernehmen und für die Folgen ihres Fehlens verschuldensunabhängig einzustehen. Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht die Bedeutung der fraglichen Eigenschaft. Der Beklagte wollte (unstreitig) das Fahrzeug "zum fahren" erwerben, so dass die Eigenschaft "fahrbereit" im Sinne von verkehrssicher und zulassungsfähig von großer Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers war. Entscheidend gegen die Auslegung als Garantie sprechen jedoch mehrere andere Umstände. Zunächst ist festzuhalten, dass der fragliche Begriff in dem schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen worden ist, während sich eine ausdrückliche Erklärung zur Unfallfreiheit dort wiederfindet. Wäre also aus Sicht der Vertragsparteien die Frage der Fahrbereitschaft von elementarer Bedeutung gewesen, wäre es nahliegender gewesen, auch dies in den nachträglich erstellten Vertrag aufzunehmen. Ebenfalls zu bedenken ist, dass der Beklagte kein gewerblicher Verkäufer ist. Bei einem privaten Verkäufer liegt die Annahme einer Garantie gerade nicht nahe, schon weil regelmäßig nicht zu erwarten ist, dass der private Verkäufer fachmännische Kenntnisse über den Zustand eines gebrauchten Fahrzeuges haben müsste. Dies gilt hier umso mehr, als es sich um ein "exotisches" Fahrzeug handelt, nämlich Nachbauten deutscher Modelle aus den 30er Jahren aus der ehemaligen Sowjetunion. Es liegt bei einem solchen Fahrzeug erst Recht nicht nahe, fachliche Kenntnisse über den technischen Zustand zu erwarten. Entscheidend gegen eine Auslegung als Garantie spricht jedoch der Text der Anzeige. Dort heißt es wörtlich: "wird von Privat verkauft also lt. Gesetz ohne jegliche Garantien und Gewährleistungen". Damit hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, gerade keine Garantie erklären zu wollen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte eben gerade nicht die Gewähr für einen bestimmten Zustand des Fahrzeuges im Sinne einer Garantie übernehmen wollte. Dieser Wille ist klar und ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden und schließt eine genau gegenteilige Auslegung aus (BGH, NJW 1992, 170). Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft zwar eine andere Formulierung, bringt aber hinreichend klar zum Ausdruck, dass eindeutige Erklärungen nicht in genau entgegen gesetzter Weise ausgelegt werden können. Äußerste Grenze für jede Auslegung ist der mögliche Wortsinn. Die ausdrückliche Erklärung, keine Garantie übernehmen zu wollen, kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, doch eine Garantie übernehmen zu wollen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der Laufleistung. Auch hier fehlt es an der erforderlichen Garantieerklärung. Auch im späteren schriftlichen Kaufvertrag findet sich hierzu nichts, da es dort ausdrücklich heißt "Anzeige d. gef. Km". Diese Angabe bezieht sich demnach ausdrücklich auf die unstreitige Tachoanzeige.
Soweit der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, der Beklagte habe ihm telefonisch "garantiert" bzw. "zugesichert", dass das Fahrzeug fahrbereit sei, ist dieser Vortrag mangels näherer Substantiierung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Zudem wären dies Erklärungen nach Vertragsschluss, weil der Vertrag bereits durch Annahme des Angebots per Internet geschlossen worden war.
Für ein arglistiges Verhalten des Beklagten ist nichts erkennbar.
Soweit der Kläger sich auf mangelnde Unfallfreiheit berufen hat, kann dahin stehen, ob die Erklärung des Beklagten als Garantie anzusehen ist. Ein Vorunfall ist nicht bewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10 analog, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.750 €.