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Landgericht Mönchengladbach·4 S 14/17·13.02.2017

Berufung wegen Fristversäumnis verworfen; sofortige Beschwerde ebenfalls unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Viersen Berufung ein; das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig. Eine zugleich erhobene sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ist wegen Fristversäumnis ebenfalls unzulässig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat auf den Hinweis des Gerichts nicht reagiert.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; zugleich erhobene sofortige Beschwerde wegen Verfristung unzulässig; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verwerfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2

Eine als sofortige Beschwerde auszulegende Beschlussanfechtung ist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO verfristet und damit unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 ZPO).

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden, sodass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar bleibt.

5

Reagiert der Berufungsführer nicht auf einen gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Berufung, besteht kein Anlass zu weitergehender Begründung der Entscheidung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Viersen, 33 C 11/16

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Viersen (33 C 11/16)

als unzulässig verworfen.

Der wohl als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 08.12.2016 auszulegende Antrag des Berufungsklägers vom 18.01.2017 wird gleichfalls als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.194,35 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 23.01.2017 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers auf den Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung ist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Soweit der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 08.01.2017, bei Gericht eingegangen am 18.01.2017, neben der Berufung wohl auch sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 08.12.2016, dem Berufungskläger zugestellt am 20.12.2016, erhoben hat, ist diese verspätet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2016 das Ablehnungsgesuch des Berufungsklägers gegen Richterin am Amtsgericht xxxxxx als unbegründet zurückgewiesen. Das hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde auszulegende Begehren des Berufungsklägers ist verfristet, weil die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht eingehalten wurde. Der Beschluss ist dem Berufungskläger am 20.12.2016 zugestellt worden, die hiergegen gerichtete „Beschlussanfechtung“ sowie die gleichzeitig in dem Schreiben enthaltene Berufung sind bei dem Landgericht Mönchengladbach erst am 18.01.2017 und damit verspätet eingegangen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

7

Mönchengladbach, 14.02.20174. Zivilkammer