Grundstücksübertragung gegen Pflege: Kein Wertersatz für nicht erbrachte persönliche Pflege
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger nahm die Grundstückserwerber aus übergeleitetem Recht auf Zahlung „ersparter Aufwendungen“ in Anspruch, weil der Übergeber im Pflegeheim lebte. Das LG änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Der Vertrag enthalte keine Heimkosten- oder Ersatzregelung; ergänzend sei nur ein Ausgleich tatsächlich ersparter Sachaufwendungen möglich. Ein vermögensmäßiger Ersatz für nicht mehr zu erbringende persönliche Pflegeleistungen (Zeitaufwand) sei ohne besondere Anhaltspunkte nicht geschuldet; die Revision wurde wegen Divergenz zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; übergeleiteter Zahlungsanspruch auf Wertersatz für persönliche Pflege verneint und Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pflegeverpflichtung in einem Grundstücksübertragungsvertrag begründet ohne ausdrückliche Abrede keine (anteilige) Verpflichtung des Erwerbers, die Heimunterbringungskosten des Übergebers zu tragen.
Eine Klausel, wonach der Erwerber bei fehlender persönlicher Leistungserbringung „auf seine Kosten für eine Hilfskraft zu sorgen“ hat, erfasst regelmäßig nur Fälle, in denen die Leistung aus Gründen in der Person des Erwerbers nicht persönlich erbracht werden kann.
Kann die vereinbarte Pflege wegen medizinisch notwendiger Heimunterbringung nicht mehr als Sachleistung erbracht werden, kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich ein Ausgleich ersparter Sachaufwendungen in Betracht kommen, nicht aber zwingend eine umfassende Kostenübernahme.
Unter den Begriff „ersparte Aufwendungen“ fallen grundsätzlich nur tatsächlich ersparte Vermögensaufwendungen (z.B. für Verpflegung/Haushaltsleistungen), nicht ohne Weiteres ein monetarisierter Wert ersparter persönlicher Pflegezeit.
Eine Zahlungspflicht als Ersatz für entfallene persönliche Pflegeleistungen kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn der Erwerber die Unmöglichkeit schuldhaft herbeigeführt hat oder der Vertrag konkrete Anhaltspunkte für eine solche Risikoverteilung enthält.
Vorinstanzen
Amtsgericht Grevenbroich, 11 C 52/08
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Grevenbroich vom 10.06.2008, 11 C 52/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger übergeleitete Ansprüche aus einem notariellen Grundstücksvertrag gegen die Beklagten gelten. Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1982 übertrugen die Eltern des Beklagten zu 1) das Grundstück ……………………………………..zu je einem halben Anteil an die Beklagten. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht an den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses, der Garage und dem Gartenhäuschen eingeräumt. Weiter heißt es in dem Vertrag unter § 2 Nr. 2b) wörtlich:
"Der Erwerber verpflichtet sich weiterhin, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
Gegen angemessenes Entgelt kann der Übergeber auch die Zubereitung der seinem jeweiligen Gesundheitszustand angepassten Mahlzeiten verlangen, auf Wunsch des Übergebers auch die Beköstigung am gemeinsamen Tisch mit der Familie des Erwerbers.
Sollte der Erwerber einmal zukünftig die vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er auf seine Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen. "
Die Mutter des Beklagten zu 1) verstarb Ende 1998. Aufgrund eines ärztlich-psychiatrischen Gutachtens vom 22.07.1999 wurde für den Vater des Beklagten zu 1) am 30. August 1998 eine Betreuung in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögensangelegenheiten angeordnet. In dem Gutachten wurde ein hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik bei dem Vater des Beklagten zu 1) festgestellt. Im Oktober 1999 wurde er in einem Seniorenheim untergebracht. Die dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten wurden zu einem monatlichen Mietzins von 400 DM weitervermietet.
Seit Februar 2002 wird dem Vater des Beklagten zu 1) die Pflegestufe zwei gewährt. Nachdem dieser die Heimkosten seit November 2006 nicht mehr vollständig selbst tragen kann, gewährt der Kläger ihm Sozialhilfe gemäß § 61 SGB VII. In der Zeit von November 2006 bis einschließlich Januar 2008 belief sich der Sozialhilfeaufwand auf insgesamt 5.401,77 €. Bis auf die Monate November 2006 und Februar 2007 überschritt die monatliche Leistung einen Betrag von 300 €. In diesen beiden Monaten wurden Leistungen lediglich in Höhe von 223,92 € und 157,43 € gewährt.
Mit Bescheiden vom 25. Juni ,27. September und 17. Dezember 2007 leitete der Kläger Ansprüche des Vaters gegen die Beklagten aus dem notariellen Übertragungsvertrag wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen gemäß § 93 SGB VII auf sich über. Hierin setzte der Kläger als ersparte Aufwendungen für die Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe eins einen Betrag von monatlich 225,00 Euro und für die ersparten hauswirtschaftlichen Tätigkeiten 75,00 € an.
Mit seiner Klage macht der Kläger die Erstattung ersparter Aufwendungen für 13 Monate in Höhe von jeweils 300 € zuzüglich der Leistungen für November 2006 in Höhe von 223,92 € und für Februar 2007 Höhe von 157,43 €, insgesamt einen Betrag von 4281,35 € geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 4.281,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine überleitungsfähige Forderung des Vaters gegen die Beklagten bestehe. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten für eine Hilfskraft sei auf den Fall abgestimmt, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Versorgung des Vaters in der Wohnung nicht mehr sichergestellt werden könne. Eine solche medizinische Notwendigkeit habe jedoch nicht bestanden, da der Vater des Beklagten zu 1) freiwillig aus der Wohnung ausgezogen sei. Außerdem sei nach § 2 Nr. 2b) des Vertrages die Gestellung einer Hilfskraft nur dann erforderlich, wenn die Beklagten aus in ihrer Person liegenden Gründen die Pflegeverpflichtung nicht übernehmen könnten. Schließlich habe der Vater seine Rechte aus dem Vertrag verwirkt, da er die Schwester des Beklagten zu 1) über längeren Zeitraum missbraucht habe.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Nr. 2b) des notariellen Vertrages dahin gehend auszulegen sei, dass entweder die Beklagten aus Gründen, die in ihrer Person liegen, die Pflegeverpflichtung nicht mehr erbringen können, oder der Vater des Beklagten zu 1) aus Gründen, die in seiner Person liegen nicht mehr ohne professionelle Hilfe von den Beklagten gepflegt werden könne. Dass auch medizinische Notwendigkeiten hinsichtlich des Vaters des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen seien, ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagten auch "in Tagen (...) der Krankheit" zu einer unentgeltlichen Pflege und Betreuung der Eltern verpflichtet hätten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Beklagten behaupten in der Berufungsinstanz erstmals, dass es zwischen den Beklagten und der Betreuerin des Vaters des Beklagten zu 1) Anfang des Jahres 2000 zu einer Besprechung über die Abwicklung des Vertrages vom 14. Dezember 1982 gekommen sei. Anlass sei gewesen, dass der Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt auf Unterhalt in Anspruch genommen wurde, jedoch infolge Arbeitslosigkeit leistungsunfähig gewesen sei. Es sei in diesem Gespräch vereinbart worden, dass zur Abgeltung der Ansprüche aus § 2 Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 14. Dezember 1982 die Wohnung, an der das Wohnrecht bestand, durch ……..…………………… angemietet werde und dafür eine Miete in Höhe von 400 DM an den Vater des Beklagten zu 1) gezahlt werden sollte. Mit dieser Vereinbarung sollten sämtliche Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 14. Dezember 1982 zu § 2 Nr. 2 abgegolten seien. Zur möglichen Präklusion des Vortrages tragen die Beklagten vor, dass zwar der Umstand der Vermietung bekannt gewesen sei, nicht jedoch die Umstände, die in dem Schreiben der Betreuerin vom 6. Januar 2009 geschildert worden seien
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des amtsgerichtlichen Urteils vom 10.6.2008 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf einem Rechtsfehler.
Die Klägerin steht aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages zu.
(1)
Ein entsprechender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 14.September 1982. Im Vertrag ist nicht geregelt, dass die Beklagten im Falle, dass sie die übernommene Pflegeverpflichtung nicht mehr erbringen können, weil der Vater des Beklagten zu 1) pflegebedürftig wird und in ein Heim übersiedelt, zumindest anteilig die Kosten der Heimunterbringung zu tragen haben. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Amtsgerichts zu § 2 Nr. 2b des notariellen Vertrages. Dort ist geregelt, dass die Erwerber auf ihre Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen haben, wenn der Erwerber einmal zukünftig die Pflegeverpflichtung nicht persönlich erbringen kann. Nach Auffassung der Kammer hat diese Klausel allein den Fall im Auge, dass die Pflegeverpflichtung aus Gründen nicht mehr erbracht werden kann, die in der Person des Erwerbers liegen. Dagegen vermag die Kammer der Klausel keine Regelung für den Fall zu entnehmen, dass der Veräußerer die Pflegeleistungen durch seinen Auszug unmöglich macht.
(2)
Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des notariellen Vertrages vom 14.September 1982. Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, so muss er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muss er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen (BGH NJW 2002, 440). Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
Dies bedeutet, dass sich die Beklagten in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten des Vaters des Beklagten zu 1) zu beteiligen haben. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht überschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen (BGH, NJW-RR 2003, 577). Dies hat zunächst zur Folge, dass ersparte Aufwendungen für Essenzubereitungen u.ä. zu ersetzen sind. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung des Klägers.
Der Zahlungsantrag des Klägers stützt sich aber nicht auf solche ersparten Sachaufwendungen, sondern beruht auf der wertmäßigen Erfassung von ersparten Pflegeleistungen durch die Beklagten. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht, dass der Erwerber auch für nicht mehr zu erbringende persönliche Pflegeleistungen einen vermögensmäßigen Ersatz zu leisten hat. Eine solche Verpflichtung vermag die Kammer auch nicht dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2002 (NJW 2003,1126.) entnehmen. In diesem Beschluss wird zur Bestimmung des Aufwendungsersatzes lediglich auf einen weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofes (WM 2002, 598) Bezug genommen, der seinerseits keine eigene Entscheidung getroffen hat, sondern die Sache an das Berufungsgericht zur näheren Aufklärung zurückverwiesen hat. Das von Seiten des Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 5.4.2004 (Bl. 165 ff. GA) betrifft nach Auffassung der Kammer eine andere Fallgestaltung. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt entfiel die Verpflichtung zur persönlichen Pflege aufgrund einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsparteien. In diesem Fall mag gegebenenfalls eine andere Auslegung bzw. eine andere Regelung über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sachgerecht sein.
Für die Auffassung der Klägerin streiten allerdings der Beschluss des LG Düsseldorf vom 15. März 2006 (Bl. 170 ff. GA) und auch das Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 11. Juli 2005 (Bl. 177 ff. GA). In diesen Entscheidungen wird in der Tat unter den Begriff der ersparten Aufwendungen auch die ersparte Zeit für nicht mehr zu erbringende Pflegeleistungen gefasst.
Dieser Auffassung vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Verträge, in denen die Übertragung eines Grundstücks und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung einander gegenüberstehen, werden seitens der Übertragenden regelmäßig in der Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte Pflege persönlich leisten. Der Übernehmende ist häufig wirtschaftlich nicht in der Lage, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er davon ausgeht, ohne größeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschuldeten Dienste erbringen zu können (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.April 2004, a.a.O.). Dieser Hintergrund spricht nach Auffassung der Kammer dagegen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig eine Verpflichtung des Erwerbers zur (teilweisen) Tragung der Pflegekosten zu begründen. Eher spricht die Vertragsgestaltung dafür, regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, dass die Parteien für den Fall, dass der Veräußerer pflegebedürftig wird und deshalb die Erbringung der Pflegeleistung durch den Erwerber persönlich unmöglich wird, gerade keine Zahlungspflicht des Erwerbers vereinbart hätten, wenn diese Fallkonstellation im notariellen Vertrag berücksichtigt worden wäre. Etwas anderes kann nach Auffassung der Kammer nur dann gelten, wenn entweder der Erwerber den Auszug des Veräußerers und die damit eintretende Unmöglichkeit schuldhaft verursacht hat oder sich im Vertrag selbst konkrete Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Auslegung finden. Dies ist im notariellen Vertrag vom 14.September 1982 gerade nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird im Hinblick auf abweichenden Auffassungen des Landgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zugelassen.