Themis
Anmelden
Landgericht Mönchengladbach·3 O 5/08·14.07.2008

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis bei Rückkaufoption von Inhaberschuldverschreibungen

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte nach Ausübung vertraglicher Rückkaufoptionen die Auszahlung der Nennbeträge sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob die Emittentin sich auf Rückkaufbedingungen (Monatskontingente/Urkundenvorlage) berufen kann. Das Gericht wertete das Bestätigungsschreiben mit konkreten Fälligkeitsterminen als Angebot auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das die Einwendungen aus den Rückkaufbedingungen ausschließt. Die Beklagte wurde zur Zahlung (nebst Zinsen) und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten verurteilt; lediglich Zinsen wurden geringfügig gekürzt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung und Anwaltskosten), nur geringfügige Kürzung der geltend gemachten Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schreiben des Schuldners, das Rückzahlungsbeträge und konkrete Fälligkeitstermine verbindlich bestätigt, kann als Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auszulegen sein.

2

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis legt den Inhalt des bestehenden Schuldverhältnisses verbindlich fest und schließt Einwendungen und Einreden aus, die dem Schuldner bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er rechnen musste.

3

Fordert der Schuldner im Zusammenhang mit der Fälligkeitsmitteilung die Rückgabe von Urkunden als Voraussetzung der Auszahlung, darf der Gläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass darüber hinaus keine weiteren vertraglichen Auszahlungshindernisse geltend gemacht werden sollen.

4

Bestätigt der Schuldner den Erhalt der für die Fälligkeit erforderlichen Urkunden schriftlich, spricht zugunsten des Gläubigers die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Privaturkunde.

5

Kündigt der Schuldner die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (Selbstmahnung), kann dies einen besonderen Grund i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB darstellen und den Verzug ohne weitere Mahnung auslösen; vorgerichtliche Anwaltskosten können dann als Verzugsschaden ersatzfähig sein.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 267 ZPO§ 260 ZPO§ 71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 151 S. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2007 sowie weitere 1.419,19 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und dessen Ehefrau ........................... als Gesamtgläubiger 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 29.000 € seit dem 1.11.2007, aus weiteren 11.000 € seit dem 1.2.2008 und aus weiteren 20.000 € seit dem 1.4.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Beklagte handelt mit Immobilien und verkauft zum Zwecke der Kapitalbeschaffung Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu einem festgelegten Zinssatz und zu einer bestimmten Laufzeit. Sie verpflichtet sich dabei als Anleiheschuldnerin, zu bestimmten Terminen die vereinbarten Zinszahlungen zu leisten und nach Ablauf der Laufzeit die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag zurückzuzahlen.

2

Durch Vereinbarung vom 11.7.2005 bzw. 12.7.2005 erwarb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Beklagten insgesamt 58 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 3. Emission 2004, Nr. ....... bis ......., zu einem Gesamtpreis von 29.000 €. Mit Erklärung vom 19.7.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 11.7.2007 ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu einem Nennwert von 29.000 € erfolgt.

3

Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum 1.8.2005 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.

4

Durch Vereinbarung vom 6.10.2005 bzw. 7.10.2005 erwarben der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten weitere 22 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 3. Emission 2004, Nr. ........ bis ........., zu einem Preis von 11.220 €. Mit Erklärung vom 17.10.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau auch diesbezüglich eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 6.10.2007 ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu einem Nennwert von 11.000 € erfolgt.

5

Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum 11.10.2005 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.

6

Durch Vereinbarung vom 8.12.2005 bzw. 9.12.2005 erwarb der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Beklagten 40 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 2. Emission 2003, Nr. ........ bis ............., zu einem Gesamtpreis von 20.400 €. Mit Erklärung vom 19.12.2005 räumte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 8.12.2007 ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu einem Nennwert von 20.000 € erfolgt.

7

Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielten der Kläger und seine Ehefrau zum 3.1.2006 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.

8

Durch Vereinbarung vom 26.6.2006 erwarb der Kläger von der Beklagten weitere 20 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 2. Emission 2003, Nr. ........... bis ........., zu einem Preis von insgesamt 10.000 €. Mit Erklärung vom 26.6.2006 räumte die Beklagte dem Kläger auch diesbezüglich eine Rückkaufoption mit der Maßgabe ein, dass diese erstmals am 26.6.2007 ausgeübt werden konnte und der Rückkauf - nach entsprechender Erklärung - zu einem Nennwert von 10.000 € erfolgt.

9

Nach erfolgter Kaufpreiszahlung erhielt der Kläger zum 3.7.2006 eine Sammelurkunde über die erworbenen Inhaberschuldverschreibungen.

10

Sämtlichen Rückkaufsoptionen lagen dabei die jeweiligen Rückkaufsbedingen der Beklagten zugrunde.

11

Gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen war die Beklagte mit Zugang der Rückkauferklärung verpflichtet, im Rahmen des nächst erreichbaren Monatsrückkaufskontingents die in der Rückkaufurkunde genannten Inhaberschuldverschreibungen spätestens zum Ende des zweiten auf den Zugang folgenden Monats zum Nennwert zurückzukaufen.

12

Gemäß Ziffer 7 Satz 1 der Bedingungen entspricht das Jahresrückkaufskontingent 10 Prozent der in den letzten 12 Monaten vor der Feststellung des Kontingents neu gezeichneten Anleihesumme zuzüglich eines Anteils von bis zu 25 Prozent des nicht in die Rücklagen einzustellenden operativen Gewinns vor Steuern der letzten 12 Monate. Gemäß Satz 2 erhebt der Vorstand die erforderlichen Daten monatlich bis zum Monatsende und stellt auf dieser Grundlage die Höhe des aktuellen Monatskontingentes fest.

13

Nach Ziffer 8 Satz 1 erfolgt die Zuteilung der Rückkäufe im Rahmen der Monatsrückkaufkontingente in der Reihenfolge des Eingangs der Rückkauferklärungen und der Fälligkeitstermine. Nach Satz 2 werden die Ansprüche im ersten Kontingent anteilig gekürzt und im Übrigen in dem oder den folgenden Kontingent(en) bedient, wenn mehrere Rückkaufberechtigte in der Reihenfolge gleichauf stehen und das Kontingent zum vollständigen Ausgleich ihrer Ansprüche nicht ausreicht.

14

Mit Schreiben vom 20.4.2007 machte der Kläger von sämtlichen Rückkaufsoptionen für sich und seine Ehefrau Gebrauch.

15

Mit Schreiben vom 26.4.2007 bestätigte die Beklagte den Eingang des Schreibens vom 20.4.2007. Im Hinblick auf § 5 ihrer Bedingungen führte sie des Weiteren aus, dass die Auszahlung eines Betrages von 10.000 € zum 30.9.2007, eines weiteren Betrages in Höhe von 29.000 € zum 31.10.2007, eines weiteren Betrages von 11.000 € zum 31.1.2008 sowie schließlich eines Betrages von 20.000 € zum 31.3.2008 fällig seien. Zu den entsprechenden Terminen habe man die Rückzahlung vorgemerkt.

16

Schließlich forderte die Beklagte den Kläger auf, die ausgestellten Urkunden rechtzeitig zu den genannten Terminen zurückzugeben.

17

Mit Schreiben vom 25.9.2007 bestätigt die Beklagte dem Kläger den Erhalt sämtlicher Urkunden.

18

Nachdem in der Folge keine Auszahlung erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 6.11.2007 unter Fristsetzung bis zum 13.11.2007 zur Zahlung eines Betrages von 10.000 € sowie eines Betrages von 29.000 € auf; gleichzeitig forderte er die Beklagte des Weiteren zur Begleichung der unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von 1.419,19 € auf.

19

Eine Zahlung erfolgte indes nicht.

20

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau die geltend gemachten Ansprüche unabhängig von der Voraussetzungen aus den Bedingungen für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen zustehen, da das Schreiben vom 26.4.2007 im Hinblick auf seinen Inhalt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen sei.

21

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 und weitere 1.419,19 € zu zahlen, sowie an ihn und seine Ehefrau ....................... als Gesamtgläubiger weitere 29.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

22

Nunmehr beantragt er,

23

die Beklagte zu verurteilen,

24

an ihn 10.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 und weitere 1.419,19 € zu zahlen,

25

sowie

26

an ihn und seine Ehefrau Sabine Saffrich als Gesamtgläubiger weitere 60.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 29.000 € seit dem 1.11.2007, aus weiteren 11.000 € seit dem 31.1.2008 und aus weiteren 20.000 € seit dem 31.3.2008 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte behauptet, bei Fertigung des Bestätigungsschreibens habe noch nicht festgestanden, wie hoch das Monatsrückkaufskontingent im Sinne der Ziffer 7 und 8 der Rückkaufbedingungen sein werde.

30

Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass hinsichtlich der Rückkaufoption aus dem Vertrag vom 11.7.2005 wegen dem frühestmöglichen Ausübungszeitpunkt zum 11.7.2007 das Monatsrückkaufkontingent aus Juli 2007 zu ermitteln und der Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 zu berücksichtigen gewesen sei.

31

Diesbezüglich behauptet sie, dass Rückkaufkontingent im Juli 2007 sei danach nicht ausreichend gewesen, um alle Forderungen zu erfüllen. Bis zum 31.6.2007 sei bereits ein Betrag in Höhe von 552.000 € für Rückkäufe an Anleger auszuzahlen gewesen. Dies habe mehr als 10% des Jahreskontingents entsprochen, welches sich für den Monat Juli 2007 auf 31.079,17 € belaufen habe.

32

Hinsichtlich der Rückkaufoption aus dem Vertrag vom 26.6.2006 ist sie ferner der Ansicht, dass das Monatsrückkaufkontingent aus Juni 2007 zu ermitteln und insofern der Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 zu berücksichtigen gewesen sei.

33

Diesbezüglich behauptet sie, dass Rückkaufkontingent im Juni 2007 habe 38.079,17 € betragen und sei nicht ausreichend gewesen, um alle Forderungen zu erfüllen. Bis zum 31.5.2007 sei bereits ein Betrag in Höhe von 488.666,66 € für bis zum Mai 2007 gezogene Rückkäufe an Anleger auszuzahlen gewesen, was bereits über der Summe der Rückkaufkontingente aus den Monaten Januar bis Mai 2007 ergebenden Betrag von 231.670,83 € gelegen hätte. Darüber hinaus hätten auch im Juni weitere 256.995,83 € zur Zahlung angestanden.

34

Die Beklagte behauptet schließlich, dass ihr die Originalurkunden bzgl. der Inhaberschuldverschreibungen der 2. Emission aus 2003, Nr. 8379 bis 8418, sowie der 3. Emission aus 2004, Nr. 1859 bis 1880, sowie die entsprechenden Rückkaufoptionen noch nicht zurückgegeben worden seien.

Entscheidungsgründe

36

Der Klage in ihrer letzten Fassung ist zulässig und bis auf einen geringen Teil des geltendgemachten Zinsanspruches begründet.

37

I. Die nachträgliche Klagehäufung ist entsprechend § 263 ZPO zulässig (zur entsprechenden Anwendung im Falle der nachträglichen objektiven Klagehäufung vgl. etwa BGH NJW 1985, 1841, 1842; Hk-ZPO-Saenger, ZPO, 1. Auflage 2006, § 263 Rn. 2). Analog § 267 ZPO war hier von der Einwilligung der Beklagten auszugehen, die sich in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 ohne der Änderung zu widersprechen zur Sache eingelassen hat.

38

Auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO liegen vor.

39

Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche richten sich gegen dieselbe Beklagte; für sämtliche Ansprüche war das Landgericht Mönchengladbach gem. §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 23 Nr. 1 GVG bzw. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig und über sämtliche Ansprüche war in derselben Prozessart zu entscheiden.

40

II. Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches vollumfänglich begründet.

41

1. Dem Kläger bzw. dem Kläger und seiner Ehefrau stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus Rückkauf zu. Er hat durch die Erklärung vom 20.4.2007 von den ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau eingeräumten Rückkaufoptionen wirksam Gebrauch gemacht.

42

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen, aus ihren "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" hergeleiteten Einwendungen stehen dem nicht entgegen, da die Beklagte im Hinblick auf ihr Schreiben vom 26.4.2007 mit diesen Einwendungen ausgeschlossen ist. Dieses Schreiben enthält ein Angebot auf Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, welches der Kläger gem. § 151 S. 1 BGB ohne Zugang der Annahmeerklärung annehmen konnte (vgl. Staudinger-Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 781 Rn. 9), mit der Konsequenz, dass dieses den Inhalt des bestehenden Schuldverhältnisses verbindlich festlegt (vgl. BGH NJW 1984, 799; Schulze/Dörner/Ebert-Staudinger, BGB, 5. Auflage 2007, § 781 Rn. 8) und die Beklagte auf sämtliche Einwendungen und Einreden tatsächlicher oder rechtlicher Art verzichtet hat, soweit sie sie bei der Erklärung kannte oder zumindest mit ihnen rechnete (vgl. BGH NJW 1973, 620; BGH NJW 1984, 799; BGH NJW-RR 1987, 43, 44; BGH NJW 1998, 1492; OLG Naumburg NJW-RR 1995, 154; Staudinger-Marburger, a.a.O., § 781 Rn. 12; Erman-Heckelmann, BGB, 11. Auflage 2004, § 781 Rn. 11; Schulze/Dörner/Ebert-Staudinger, a.a.O., § 781 Rn. 8; Jauernig-Stadler, BGB, 12. Auflage 2007, §§ 780, 781 Rn. 19).

43

Bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 26.4.2007 entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger davon ausgehen, dass durch dieses die im Hinblick auf die einzelnen Regelungen der "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" im Raum stehende Frage, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe jeweils eine Rückzahlung erfolgen würde, geklärt und seitens der Beklagten aus diesen "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" keine weiteren, als die explizit aufgeführten Einwendungen abgeleitet werden soll. Einen Hinweis auf einer Auszahlung – auch nur möglicherweise – entgegenstehende Regelungen der "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" enthielt das Schreiben nicht; vielmehr konnte der Kläger das Schreiben seinem gesamten Inhalt nach nur so verstehen, dass bei Rücksendung der entsprechenden Urkunden zu den genannten Terminen eine vollständige Auszahlung des jeweiligen Betrages erfolgen sollte.

44

So heißt es denn in diesem Schreiben explizit, dass die Rückzahlungen zu den näher bestimmten Terminen fällig seien und entsprechend bereits vorgemerkt worden sind. Bestärkt wird das noch dadurch, dass die Beklagte den Kläger explizit auffordert, die die Rückkaufoption einräumende Urkunden sowie die Sammelurkunden rechtzeitig vor den genannten Terminen zurückzugeben. Aus all dem musste sich seitens des Klägers der Schluss ergeben, dass die jeweilige Zahlung eben nur unter dem Vorbehalt der Rücksendung der Urkunden stehen sollte und bei entsprechender Rücksendung eine Zahlung zu den genannten Terminen erfolgen wird. Im Hinblick darauf, dass nach Ziffer 3 der "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" auch die Rückgabe der Urkunden eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt, durfte der Kläger die Ausführungen der Beklagten so verstehen, dass sie auch die übrigen Voraussetzungen ihrer "Bedingungen" bereits überprüft hatte und für gegeben betrachtete. Weiteren Einwendungen sollten die Rückzahlungsansprüche bei objektiver Auslegung des Schreibens eben nicht ausgesetzt sein.

45

Die hier geltend gemachten Einwendungen waren von der ausschließenden Wirkung des Schuldanerkenntnisses erfasst. Die entsprechenden Klauseln ihrer "Bedingungen für den Rückkauf von Inhaberschuldverschreibungen" waren der Beklagten bekannt.

46

Soweit die Beklagte schließlich einwendet, hinsichtlich der am 6.10.2005 und am 8.12.2005 erworbenen Inhaberschuldverschreibungen seien die entsprechenden Sammelurkunden und Rückkaufoptionen noch nicht im Original zurückgegeben worden, ist sie beweisfällig geblieben. Zwar wäre es grundsätzlich am Kläger gewesen, die eine vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung bildende Rückgabe der Urkunde zu beweisen, im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 25.9.2007, mit welchem diese dem Kläger den Erhalt sämtlicher Inhaberschuldverschreibungen sowie der entsprechenden Rückkaufoptionen bestätigt, spricht für den Kläger indes die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde.

47

2. Der Kläger hat des Weiteren gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.419.19 € gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB.

48

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des ersten Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten am 6.11.2007 mit den Zahlungen der der Berechnung der 1,3 Geschäftsgebühr zugrundeliegenden Beträge von 29.000 € aus dem Rückkauf der 58 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 3. Emission 2004 sowie von weiteren 10.000 € aus dem Rückkauf der weiteren 22 Inhaberschuldverschreibungen des Typs B der 3. Emission 2004 im Verzug.

49

Die Beklagte befand sich mit der Zahlung des Betrages von 10.000 € seit dem 1.10.2007 und mit der Zahlung des Betrages von 29.000 € seit dem 1.11.2007 in Verzug.

50

Unabhängig davon, ob hier im Hinblick auf Ziffer 5 der "Bedingungen für den Rückkauf" schon von einer Ausnahme nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auszugehen ist, bedurfte es einer Mahnung jedenfalls im Hinblick auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht. Das Schreiben der Beklagten vom 26.4.2007 stellte insofern eine sog. Selbstmahnung des Schuldners dar, mit welcher dieser die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt ankündigt und den Gläubiger als besonderen Grund i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vom grundsätzlichen Erfordernis einer Mahnung befreit (vgl. OLG Köln NJW-RR 2000, 73; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 286 Rn. 25).

51

Grundsätzlich stellen auch die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch die Kosten, welche durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, einen ersatzfähigen Schaden nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB dar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 286 Rn. 47).

52

3. Die jeweiligen Zinsansprüche des Klägers bzw. des Klägers und seiner Ehefrau ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB.

53

Die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung des Betrages in Höhe von 10.000 € an den Kläger seit dem 1.10.2007 in Verzug. Hinsichtlich der an den Kläger und seiner Ehefrau als Gesamtschuldner zu zahlenden Beträge befindet sie sich in Höhe eines Betrages von 29.000 € seit dem 1.11.2007, in Höhe eines Betrages weiterer 11.000 € seit dem 1.2.2008 und schließlich in Höhe eines Betrages von weiteren 20.000 € seit dem 1.4.2008 in Verzug.

54

Das Schreiben der Beklagten vom 26.4.2007 stellte auch bzgl. der Ansprüche auf die Beträge von 11.000 € bzw. 20.000 € eine Selbstmahnung dar, so dass es für den Verzugseintritt auch diesbezüglich keiner Mahnung durch den Kläger bzw. dessen Ehefrau mehr bedurfte.

55

Bzgl. der Zahlung des Betrages in Höhe von 11.000 € kam die Beklagte allerdings erst zum 1.2.2008 in Verzug; entsprechend trat der Verzug mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 20.000 € erst zum 1.4.2008 ein.

56

Der Verzug beginnt erst mit Ablauf des maßgeblichen Tages; insofern findet für den Verzugseintritt der Rechtsgedanke des § 187 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 286 Rn. 32).

57

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

58

Die Aberkennung eines Verzugszinsanspruches für zweimal jeweils einen Tag ist als geringfügige Zuvielforderung i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen und hat keine höheren Kosten verursacht (vgl. Musielak-Wolst, ZPO, 6. Auflage 2008, § 92 Rn. 6).

59

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

60

Streitwert:

61

Bis zum 27.5.2008: 39.000 €

62

Ab dem 27.5.2008: 70.000 €