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Landgericht Mönchengladbach·3 O 444/08·18.01.2011

Kostenfestsetzung nach Urteil des OLG: Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht setzt aufgrund eines OLG-Urteils die Erstattung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte an die Klägerin in Höhe von 3.642,27 € nebst Zinsen fest. Streitgegenstand ist die Berechnung und Ausgleichsfähigkeit der angefallenen Kosten beider Instanzen sowie die Anrechnung bereits titulierten Anteils. Das Gericht begründet die Höhe mit den beigefügten Kostenberechnungen und schreibt die vorläufige Vollstreckbarkeit fest.

Ausgang: Klage auf Kostenerstattung in Höhe von 3.642,27 € nebst Zinsen gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben; Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten ergibt sich zu Gunsten der obsiegenden Partei aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts.

2

Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Betrags sind die ausgleichsfähigen Kosten beider Parteien zu addieren und der Anteil zuzurechnen, der der obsiegenden Partei nach dem Kostenrecht zusteht.

3

Bereits titulierte oder durch ein früheres Urteil gedeckte Kostenanteile sind bei der Endberechnung anzurechnen und vom Erstattungsanspruch abzuziehen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann für die der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Titel angeordnet werden.

5

Die Rechte aus einem Kostentitel stehen auch dem Zessionar des Anspruchs zu; einer abweichenden Behandlung bei der Anrechnung steht nichts entgegen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten.

Die Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt.

Der die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Rubrum

1

3 O 444/08
Landgericht Mönchengladbach Kostenfestsetzungsbeschluss
2

In dem Rechtsstreit

3

der …………………….., ………………., ……………………….,

4

Klägerin,

5

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt …….., ……………….., ………………..,

6

g e g e n

7

die …………………………….., ………………………….., ………………………….., …………………………………,

8

Beklagte,

9

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte ……………, ……………….., ……………..,

10

sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten.

11

Die Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt.

12

Der die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar.

Gründe

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1. Ge­richts­kos­tenDie Gerichtskosten beider Instanzen sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.010,39 Euro ergeben. (1. Instanz: 830,25 Euro; 2. Instanz: 180,14 Euro)Auf die beigefügten Abschriften der Gerichtskostenberechnungen wird Bezug genommen.

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2. Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­tenFolgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite:              5.596,33 EuroB. Beklagten - Seite:              6.261,45 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite:              5.596,33 EuroBeklagten - Seite:              6.261,45 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt:              11.857,78 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 25 %:              2.964,45 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Klägerin:              5.596,33 EuroErstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:              2.631,88 Euro

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3. ZusammenfassungErstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte:              1.010,39 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägeringegen die Beklagte:              2.631,88 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte:              3.642,27 Euro

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Auf Klägerseite wurden 451,01 Euro abgesetzt.

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Hierbei handelt es sich um die anzurechnende hälftige 0,65 Geschäftsgebühr nach dem seinerzeitigen Streitwert von 26.250,00 Euro. (379,00 Euro zzgl. 19 %)

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Die Anrechnung war vorzunehmen, da durch das zweitinstanzliche Urteil bzgl. dieses Anteiles bereits ein Titel vorliegt.

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Dies gilt nach hier vertretener Auffassung auch für den Zessionar eines Anspruches wie in der hier vorliegenden Konstellation.

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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 07.12. und 13.01.2011 verwiesen. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollinhaltlich an.

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Mönchengladbach, 19.01.2011Landgericht………………..Rechtspflegerin

23

Aus­ge­fer­tigt

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………………….., Justizobersekretärals Urkundsbeamter der Ge­schäfts­stel­le

25

Hin­wei­se: Aus die­sem Be­schluss kann ohne wei­te­res die Zwangs­vollstre­ckung be­trie­ben wer­den, wenn die fest­ge­setz­ten Kos­ten nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen seit der Zu­stel­lung dieses Beschlusses ge­zahlt wer­den. Die Ge­richts­kas­se ist zur Ent­ge­gen­nah­me der Zah­lung nicht be­fugt. Ist die zugrun­de liegen­de Ent­schei­dung nur ge­gen Si­cher­heit vor­läu­fig vollstreck­bar, muss die/der Be­rech­tig­te vor Be­ginn der Zwangs­vollstre­ckung nach­wei­sen, dass sie/er die Si­cher­heit geleistet hat oder dass die ge­richt­li­che Ent­schei­dung rechts­kräf­tig ge­wor­den ist.