Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Verkehrsunfall: Versicherer-Ausnahme nicht anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Brüssel und beruft sich auf Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO, weil die Beklagte Schäden selbst reguliert. Das Landgericht hält das deutsche Gericht für örtlich unzuständig und verweist auf Art. 5 Abs. 3 EuGVVO (Ort des schädigenden Ereignisses). Die Beklagte sei kein Versicherer und eine analoge Auslegung der Versicherer-Ausnahme sei unzulässig.
Ausgang: Klage aufgrund örtlicher Unzuständigkeit des deutschen Gerichts abgewiesen; Zuständigkeit liegt in Belgien.
Abstrakte Rechtssätze
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen begründet Art. 5 Abs. 3 EuGVVO die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des schadensstiftenden Ereignisses.
Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO ist nur auf Versicherungsunternehmen anwendbar; ein Verkehrsunternehmen, das Schadensfälle selbst reguliert, ist damit nicht gleichzusetzen.
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO sind eng und vorhersehbar auszulegen; eine analoge Erweiterung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ist unzulässig.
Bloße wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht begründen keine ‚stärkere‘ Position i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO, die eine abweichende Zuständigkeit rechtfertigen würde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall in Belgien.
Die Klägerin betreibt ein Reise- und Busunternehmen in xxxxxxxxxxx, die Beklagte ist xxxxxxx-Anbieter in xxxxxxxxxxx. Die Beklagte ist von der Versicherungspflicht befreit. Die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden übernimmt sie selbst.
Am 26.03.2011 kam es auf einer öffentlichen Straße in Brüssel zu einem Zusammenstoß zwischen einem Reisebus der Klägerin und einem Linienbus der Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht,
die Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ergebe sich aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO. Da die Beklagte Unfallschäden selbst reguliere, müsse sie sich so behandeln lassen, als sei sie ein Versicherungsunternehmen i.S.d. EuGVVO. Die Klägerin sei wegen ihrer „schwächeren Position“ schutzbedürftig.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an sie 6.141,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 770,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet,
die Klägerin betreibe ein europaweit tätiges Reiseunternehmen. Infolgedessen ist die Beklagte der Ansicht, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I.
Das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich unzuständig.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Das schädigende Ereignis - der Verkehrsunfall - ereignete sich in Brüssel, Belgien. Zuständig ist mithin ein brüsseler Gericht. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist hingegen nicht zu erkennen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO.
Hiernach kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.
Bei der Beklagten handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte – als Verkehrsunternehmen – ihre Schäden selbst reguliert, ist sie auch nicht mit einem Versicherungsunternehmen i.S.d. EuGVVO gleichzusetzen. Während die Schadensregulierung bei einem Versicherungsunternehmen die Haupttätigkeit ausmacht, ist dies für ein Verkehrsunternehmen nur eine Nebenaufgabe.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt nicht in Betracht.
Den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Union zur EuGVVO ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten zu richten haben. Diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Diese besonderen Zuständigkeitsregeln hat die EuGVVO in Abweichung vom Grundsatz für einzelne abschließend aufgeführte Fälle vorgesehen (EuGH NJW RR 2006, 1568). Dabei sind die besonderen Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in der EuGVVO vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. EuGH NJW 2004, 2441). Bei der Auslegung der EuGVVO müssen die nationalen Gerichte die besonderen Zuständigkeitsregeln unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit auslegen (vgl. EuGH NJW 2002, 1407). Dieser Grundsatz verlangt, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (vgl. EuGH NJW 2000, 719).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine extensive Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus aus.
Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeitsregeln ist es nach den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Union zur EuGVVO, die schwächere Partei in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Von einer „schwachen“ Position einer Partei kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn dieser auf der Gegenseite keine „stärkere“ Partei gegenübersteht.
Bei der Beklagten handelt es sich gerade nicht um eine Versicherung. Im Gegenteil ist diese, genau wie die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Bereich des Verkehrswesens. Während die Beklagte ausschließlich in Belgien agiert, ist die Klägerin als Reiseunternehmen sogar auch über ihren Wohnsitzstaat hinaus (jedenfalls durch Fahrten nach Belgien) tätig. Hieraus lässt sich mithin schon keine schwächere Position ableiten.
Auch der Umstand, dass die Beklagte von der Versicherungspflicht freigestellt ist, führt nicht dazu, dass sie sich in der starken Position eines Versicherungsunternehmens wiederfindet. Eine Freistellung von der Versicherungspflicht erfolgt in der Regel aufgrund einer bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht aufgrund eines besonderen Know-Hows bei der Abwicklung von Unfallschäden. Allein ein wirtschaftliches Leistungsvermögen einer Partei führt aber nicht zu einer starken Position i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO.
Streitwert: 6.141,50 EUR