Leasingbürgschaft trotz gefälschter Unterschrift: Zurechnung über Anscheins-/Duldungsvollmacht
KI-Zusammenfassung
Die Leasinggeberin verlangte vom Beklagten als (unter Aliasnamen bestelltem) Geschäftsführer Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Kfz-Leasingvertrag. Streitig war, ob der Beklagte die Bürgschaft selbst unterschrieben hatte bzw. ob ihm eine etwaige Fälschung zuzurechnen ist. Das LG bejahte die Wirksamkeit der Bürgschaft jedenfalls nach § 164 BGB i.V.m. Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, weil der Beklagte die Nutzung seiner falschen Identität und des Firmenmantels für betrügerische Abschlüsse duldete und teils selbst mitwirkte. Der Zahlungsanspruch wurde zugesprochen; Zinsen wurden erst ab Rechtshängigkeit (Zustellung Mahnbescheid) zugesprochen.
Ausgang: Zahlung aus Bürgschaft zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen (Zinsen erst ab Zustellung des Mahnbescheids).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Handeln unter fremdem Namen sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anwendbar, auch wenn die Unterschrift des Namensträgers gefälscht wurde, sofern Vertretungsmacht besteht und die Fremdwirkung beiderseits gewollt ist.
Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene wissentlich zulässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dies nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen darf.
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte.
Wer die Nutzung einer unter falschem Namen geschaffenen Geschäftsführerscheinstellung und gefälschter Ausweispapiere zur Anbahnung und zum Abschluss von Leasing-/Finanzierungsgeschäften duldet oder fördert, muss sich hierauf beruhende Vertragserklärungen (einschließlich Bürgschaften) zurechnen lassen.
Verzugszinsen sind erst ab Eintritt des Verzugs zuzusprechen; wird ein früherer Verzugsbeginn nicht dargetan, kann der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit (z.B. Zustellung eines Mahnbescheids) beschränkt sein.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.488,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2006 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand: Die Klägerin befaßt sich mit dem Finanzierungsleasing von Kraftfahrzeugen. Unter dem 8. Mai 2002 schloß sie mit der einen Leasingvertrag über einen Porsche 911 Carrera Coupe für die Dauer von 36 Monaten. Dem Leasingvertrag liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Der PKW ist von der Leasingnehmerin am 12. Mai 2002 übernommen worden.
Da die vereinbarten Leasingraten in der Folge nicht gezahlt worden sind, hat die Klägerin nach Mahnung und Fristsetzung zur Begleichung der offenen Forderung am 13. August 2002 den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und zugleich die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt. Nachdem die Leasingnehmerin dem nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin ein Spezialunternehmen mit der Sicherstellung des Fahrzeuges beauftragt. Hierfür sind Kosten in Höhe von 282,00 Euro netto angefallen. Ein von der Klägerin anschließend in Auftrag gegebenes DAT-Gebrauchtwagen-Prüfgutachten hat für den PKW einen Netto-Händlereinkaufswert in Höhe von 53.100,00 Euro ermittelt. Die Gutachtenkosten betragen 133,62 Euro netto. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug zu einem Nettopreis von 55.603,45 Euro verkauft hat, hat sie unter dem 28. Januar 2003 den Leasingvertrag abgerechnet. Die Abrechnung, auf die verwiesen wird (GA 59 ff.), endet mit einer Forderung in Höhe von 31.488,48 Euro.
Der Beklagte hatte auf Bitten des anderweit verfolgten die Geschäftsführertätigkeit in der mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 2001 unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses auf den Namen übernommen. Dabei war ihm bewußt, daß der Firmenmantel zur Begehung betrügerischer Geschäfte eingesetzt werden sollte.
In dem Strafverfahren 31 Kls 143 Js 138/03 (39/03) hat ihn das Landgericht Duisburg wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen auf Zahlung des aus dem abgerechneten Leasingvertrages ermittelten Betrages in Anspruch. Hierzu trägt sie vor, daß der Beklagte als Mitglied einer kriminellen Bande , welche sich unter Verwendung falscher Identitäten und Scheinfirmen zahlreiche Leasingverträge in betrügerischer Absicht erschlichen habe, unter dem 8. Mai 2002 die selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag übernommen habe. Bei der eigenhändigen Unterzeichnung habe der Beklagte den Falschnamen benutzt.
Selbst wenn er den Vertrag nicht selbst unterschrieben habe, hafte er nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Durch seine Bestellung zum Geschäftsführer der vor dem Notar unter dem Falschnamen und durch die Billigung der Verwendung eines gefälschten Ausweises habe er den Rechtsschein dafür gesetzt, daß unter seiner Identität als Geschäftsführer des Unternehmens betrügerische Geschäfte getätigt worden seien.
Aus der im Geschäftsleben gängigen Praxis, aufgrund derer Banken und Leasinggeber regelmäßig eine Besicherung der Verträge mit einer GmbH durch Geschäftsführer-Bürgschaften verlangen, und der auf dem Leasingvertrag erfolgten Unterschrift mit dem Namen unter gleichzeitiger Verwendung des falschen Reisepasses habe sich zudem für sie der Rechtsschein ergeben, daß der Beklagte als Verkörperung des Geschäftsführers auch als Bürge für den Leasingvertrag hafte.
Zudem habe der Beklagte auch positiv davon Kenntnis gehabt, daß der Firmenmantel der zum betrügerischen Abschluß von Leasing- und Finanzierungsverträgen benutzt worden sei. So sei der Beklagte persönlich in Begleitung des anderweit verfolgten Zeugen im Autohaus (BMW) erschienen und habe dort zeitlich versetzt insgesamt drei Finanzierungsverträge unterschrieben; auch im Autohaus (VW) habe er einen Leasingvertrag für die unterzeichnet.
Wenn der Beklagte den streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht selbst unterzeichnet habe, sondern die Unterschrift durch den im Porsche Zentrum handelnden gefälscht worden sei, sei der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Handelns unter fremden Namen wirksam vertreten worden und entsprechend § 164 BGB Vertragspartner geworden. Die Vertretungsmacht des zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages folge dabei aus den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch, wobei sie vorträgt, daß der Beklagte durch Übernahme der Geschäftsführertätigkeit als Strohmann Beihilfe zu den späteren im Namen der Firma begangenen Betrugstaten geleistet habe. Ihr negatives Interesse errechnet die Klägerin mit 20.518,29 Euro, wobei sie von dem von ihr gezahlten Nettokaufpreis und den durch die Sicherstellung des Fahrzeuges verursachten Kosten den erzielten Verwertungserlös in Abzug bringt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.488,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 zu zahlen;
hilfsweise:
festzustellen, daß die vorstehende Forderung in Höhe von 20.518,29 Euro auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Hierzu trägt er vor, daß er von einer Bande gezwungen worden sei, falsche Ausweisdokumente auf seine Person ausstellen zu lassen. Diese Ausweispapiere seien insbesondere von dem verwendet worden, so auch bei Abschluß des streitgegenständlichen Leasingvertrages im Porschezentrum Essen. Er selbst sei weder vor Ort gewesen, noch habe er die Bürgschaftserklärung unterzeichnet. Die ihm zugeschriebenen Unterschriften seien durch oder Dritte nachgefertigt worden.
Dementsprechend sei er in dem Strafverfahren vor dem Landgericht Duisburg 31 Kls 143 Js 138/03 (39/03) auch nur wegen der notariellen Übernahme der Geschäftsführertätigkeit in den Firmen und GmbH unter Vorlage gefälschter Pässe hinsichtlich der Eröffnung zweier Konten für die genannten Firmen sowie des Versuches, unter Vorlage eines gefälschten Passes einen Privatkredit zu erlangen, verurteilt worden. Der ursprünglich erhobene Vorwurf in Bezug auf den streitgegenständlichen Leasingvertrag sei gem. § 154 StPO eingestellt worden.
Seine Haftung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns unter fremden Namen begründbar, da die erforderliche Vertretungsmacht nicht besessen habe. habe grundsätzlich für die gehandelt. Er habe den Anschein erweckt, die Gesellschaft zu vertreten und nicht den Geschäftsführer persönlich. Eine Vertreterstellung des in Bezug auf seine Person scheide damit aus.
Eine deliktische Haftung scheide aus, da eine Verurteilung wegen Beihilfe lediglich wegen der Taten des , nicht aber wegen der Betrugstaten erfolgt sei. Eine Beihilfe in Bezug auf die Betrugstaten zum Nachteil der Autohäuser habe nicht festgestellt werden können. Die von der Bande diesbezüglich geplanten Straftaten seien ihm gänzlich unbekannt gewesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. März 2003 (Bl. 242 ff. GA) Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg 143 Js 138/03 einschließlich des Sonderbandes Vernehmungen und der Beweismittelordner (im folgenden: BMO) 3/1 und 3/2 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus Bürgschaftsübernahme für den streitgegenständlichen Leasingvertrag Zahlung von 31.488,48 Euro nach §§ 765 Abs. 1, 767 BGB verlangen.
1. Unstreitig hat die Klägerin am 8. Mai 2002 mit der als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über einen Porsche 911 Carrera Coupe für die Dauer von 36 Monaten geschlossen.
2. Der Beklagte hat für die Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem geschlossenen Leasingvertrag wirksam die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.
a) Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, der als Geschäftsführer der für betrügerische Geschäfte genutzten unter dem Falschnamen bestellt worden ist, die Bürgschaftserklärung selbst unterschrieben hat.
Auch wenn dies nicht der Fall gewesen, sondern seine Unterschrift gefälscht worden sein sollte, ist er jedenfalls entsprechend § 164 BGB wirksam verpflichtet worden. Aus Sicht der Klägerin hat sie den Bürgschaftsvertrag mit dem Beklagten als Geschäftsführer der abgeschlossen.
Bei einem Handeln unter fremden Namen sind nach allgemeiner Meinung die §§ 164 ff. BGB auch dann entsprechend anwendbar, wenn der Unterzeichner die Unterschrift gefälscht hat. Hatte der Unterzeichner Vertretungsmacht, ist das Geschäft für und gegen den Namensträger wirksam, da die Fremdwirkung von beiden Seiten gewollt ist (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 39).
b) Unstreitig ist der Beklagte als Geschäftsführer der nicht unter seinem richtigen Namen, sondern unter einem frei erfundenen Alias-Namen aufgetreten. Unter dem falschen Namen und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden gefälschten Passes war er als Geschäftsführer der KG ins Handelsregister eingetragen worden. Durch den Falschnamen war er im Geschäftsverkehr individualisiert. In diesem Fall liegt ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe vor, soweit der Beklagte selbst gehandelt hat.
c) Eine etwaige Unterzeichnung des streitgegenständlichen Bürgschaftsvertrages durch den Mitverurteilten der unstreitig bei dem Porsche Zentrum aufgetreten ist, um den Leasingvertrag auszuhandeln, unter dem vom Beklagten benutzten Falschnamen ist dem Beklagten zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen.
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 172 Rn. 8, 11).
Die Voraussetzungen für eine Zurechnung sind erfüllt.
Der Beklagte ist unstreitig bereits bei der notariellen Übernahme der Geschäftsführertätigkeit für die unter dem Falschnamen und unter Vorlage eines gefälschten französischen Reisepasses auf den Namen aufgetreten. Anschließend hat er, ebenfalls unter Vorlage des gefälschten Passes, bei der Commerzbank in ein Geschäftskonto für eröffnet. Dem Beklagten war bewußt, daß der Firmenmantel zur Begehung betrügerischer Geschäfte eingesetzt werden sollte. Ebenso unstreitig sind die auf seine Person ausgestellten gefälschten Ausweispapiere in der Folgezeit insbesondere von dem verwendet worden.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer darüber hinaus fest, daß der Beklagte in mehreren - wenn auch nicht dem hier streitgegenständlichen - Fällen auch persönlich vor Ort an Verhandlungen teilgenommen und Verträge unterzeichnet hat, mit denen in betrügerischer Absicht Leasingfahrzeuge erlangt wurden.
Der Zeuge , der bei der GmbH in als Automobilverkäufer tätig war, hat glaubhaft angegeben, daß der Mann, dessen Ausweis er kopiert habe, mehrere Finanzierungsverträge betreffend den Erwerb von Fahrzeugen des Herstellers BMW unterzeichnet habe. Dieser sei von seinen Begleitern - vom Zeugen als den Mitverurteilten und eine von ihm genannte Person identifiziert - als Geschäftsführer (der Vertragspartnerin) vorgestellt worden. Selbst habe er mit ihm kein Wort gesprochen, dieser habe abseits gesessen und nur die Unterschriften geleistet.
Das vom Zeugen kopierte Ausweispapier ist - wie er auf dessen Vorlage in der Sitzung hin bestätigt hat - der gefälschte französische Reisepaß des Beklagten, ausgestellt auf den Namen (Bl. 488 BMO 3/2). Auch auf den Lichtbildern (Bl. 642 ff. Sonderband 1) hat er auf Bl. 643 die Person identifiziert, die die Verträge geschlossen hat. Die Lichtbilder zeigen ebenfalls den Beklagten. Das der Zeuge den während der Vernehmung im Zuschauerraum als einzige männliche Person anwesenden Beklagten nicht wiedererkannt hat, führt zu keiner anderen Betrachtung, da sich das Aussehen des Beklagten im Vergleich zu damals stark verändert hat.
Der Zeuge , zur damaligen Zeit Automobilverkäufer im Autohaus GmbH & Co. KG in , hat glaubhaft geschildert, daß er mit einer Person namens oder 4 Leasingverträge geschlossen habe. Die Verträge und auch die verlangte Selbstauskunft für gewerbliche Kunden seien nicht im Autohaus unterzeichnet worden, vielmehr habe er die Unterlagen jeweils , der die Geschäftsverbindung vermittelt habe, zur Unterschrift mitgegeben. Lediglich bei der Fahrzeugübernahme sei bzw. erschienen.
Der Zeuge, der ebenfalls den Beklagten im Sitzungssaal nicht wiedererkannt hat, hat zu den ihm vorgelegten Lichtbildern (Bl. 169 BMO 3/1) erklärt, daß auf diesen wohl abgebildet sei. Tatsächlich zeigen diese Bilder den Beklagten.
Aufgrund der beiden vorgenannten Zeugenaussagen steht fest, daß der Beklagte entgegen seinen Angaben auch beim Abschluß diverser Leasingverträge unmittelbar beteiligt gewesen ist. Allerdings konnte die Kammer ihm nicht mit letzter Sicherheit die einzelnen Verträge, bei denen er direkt mitgewirkt hat, zuordnen.
Da der Beklagte demnach duldete bzw. in einigen Fällen sogar mithalf, daß unter dem Firmenmantel der und unter seinem Falschnamen unberechtigt Leasing- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden, sind ihm auch die weiteren Taten und damit auch die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung zuzurechnen.
3. Aufgrund der wirksamen schriftlich erklärten Bürgschaftsübernahme ist der Beklagte verpflichtet, für die Erfüllung des für die abgeschlossenen Leasingvertrages einzustehen (§§ 765 f. BGB). Für die Verpflichtung ist der Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend (§ 767 Abs. 1 BGB).
Aufgrund des Zahlungsverzuges der Leasingnehmerin mit den monatlichen Leasingraten war die Klägerin gemäß Nr. XV. des Leasingvertrages zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unstreitig ist keine der vereinbarten Leasingraten gezahlt worden.
Die Klägerin hat daher berechtigt den Leasingvertrag gemäß Nr. XVI. des Leasingvertrages abgerechnet. Gegen die von ihr in der Klagebegründung vorgelegte Abrechnung (Bl. 59 ff. GA), aus der sich der mit der Klageforderung geltend gemachte Betrag von 31.488,48 Euro herleitet, werden substantiierte Bedenken nicht vorgebracht. Das bloße Bestreiten der Schadenhöhe ist insoweit unbeachtlich. Soweit der Beklagte den Refinanzierungs- und damit Abzinsungssatz von 4,68% zunächst konkret bestritten hat, hat er dies nicht aufrechterhalten, nachdem die Klägerin ein Fax des Center der Klägerin (Anlage K 14; Bl. 122 GA) mit einer Erläuterung des angesetzten Zinssatzes vorgelegt hat.
4. Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe kann die Klägerin erst seit Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beklagte ist durch die am 27. März 2006 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides in Verzug geraten. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie vorgetragen hat, den Leasingvertrag am 28. Januar 2003 abgerechnet zu haben, hat sie weder die Abrechnung vorgelegt noch dargelegt, warum eine Inverzugsetzung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Immerhin ist dieser ausweislich des als Anlage B 2 vorgelegten Strafurteils bereits am 10. Februar 2003 vorläufig festgenommen worden und befand sich seither in Untersuchungshaft.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert: 31.488,48 Euro