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Landgericht Mönchengladbach·3 O 183/07·26.01.2009

Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII bei grob fahrlässigem Baustellenunfall im Kanal

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRentenversicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Rentenversicherung nahm nach einem tödlichen Kanalbauunfall den Unternehmer (Bekl. zu 2.) auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und in welchem Umfang Aufwendungen zu erstatten sind. Das Gericht bejahte grobe Fahrlässigkeit wegen unterlassener Schutzmaßnahmen trotz deutlicher Warnzeichen und rechnete Zahlungen eines weiteren Ersatzpflichtigen auf den § 110-Anspruch an. Der Zahlungsantrag bis 1.1.2005 wurde wegen Erfüllung für erledigt erklärt; für die Zeit ab 1.1.2005 wurde die Ersatzpflicht (beschränkt auf den Versicherungsanspruch) festgestellt.

Ausgang: Zahlungsantrag wegen Erfüllung für erledigt erklärt; Feststellungsantrag gegen Bekl. zu 2. vollumfänglich zugesprochen (beschränkt auf Versicherungsleistung).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass eine nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsprivilegierte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn trotz konkreter Anhaltspunkte für erhebliche Gesundheitsgefahren bei gefährlichen Arbeiten naheliegende Sicherungs- und Aufklärungsmaßnahmen vollständig unterbleiben.

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Das grob fahrlässige Verhalten eines verantwortlichen Bauleiters ist dem Unternehmen als Repräsentantenhandeln analog § 31 BGB bzw. analog § 111 Satz 1 SGB VII zuzurechnen.

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Ersatzfähig nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers; nicht ersatzfähig sind zu Unrecht erbrachte Leistungen.

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Zahlungen auf einen konkurrierenden, auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzanspruch sind auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 SGB VII anzurechnen; eine Doppelerfüllung ist ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 110 SGB VII§ 116, 119 SGB X§ 104 bis 107 SGB VII§ 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII§ 31 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als die Klägerin in der Klageschrift vom 22. Dezember 2004 beantragt hat, den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie 46.153,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Zustellung zu zahlen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin (Schaden-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx).

Des Weiteren wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Rentenkrankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Rentenkrankenversicherung zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch den der Klägerin nach § 110 SGB VII zustehenden Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von Hundertprozent gedeckt sind, sowie beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 2. gegen seinen Versicherer, die xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx (Schaden-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx).

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten in Höhe von 60 % als Gesamtschuldner auferlegt; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. die Kosten alleine.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit ihrer ursprünglichen Klage vom 22.12.2004 hat sie gegen die Beklagte zu 1. Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 116, 119 SGB X sowie gegen den Beklagten zu 2. Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aufgrund eines Unfalls bei Kanalbauarbeiten auf der xxxxxxxxxxxxxx in Mönchengladbach im Jahre 1997 geltend gemacht, bei dem ein Versicherter der Klägerin getötet und weitere sieben Versicherte schwer verletzt worden sind.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 09.12.2005 Bezug genommen.

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Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.11.2006 ist die Beklagte zu 1. verurteilt worden, an die Klägerin 78.880,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2005 zu zahlen, wobei die Haftung auf einen jährlichen Rentenbetrag von 30.000,00 DM, entsprechend 15.338,76 €, für jede getötete oder verletzte Person begrenzt ist.

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Nachdem die Beklagte zu 1. auf Basis des Teilurteils den Klageantrag zu Ziffer 1. vollständig erfüllt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.11.2008 den Klageantrag zu 3. für erledigt erklärt und beantragt, insoweit die Kosten dem Beklagten zu 2. aufzuerlegen.

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Weiterhin beantragt die Klägerin,

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f e s t z u s t e l l e n ,

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dass der Beklagte zu 2. verpflichtet sei, ihr für die Zeit ab dem 01.01.2005 im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Hinterbliebenenrente zuzüglich Beiträge zur Krankenversicherung, im Versicherungsfall xxxxxxxxxxxxx sämtliche Aufwendungen an Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente zuzüglich Rentner-Krankenversicherung zu erstatten, soweit diese Aufwendungen jeweils durch den ihr nach § 110 SGB VII zustehenden Schadensersatzanspruch nach Maßgabe einer Haftung von Hundertprozent gedeckt seien, soweit beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu 2. gegen seinen Versicherer, die xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx (Schaden-Nr.: xxxxxxxxxxxxxxxx).

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Der Beklagte zu 2. beantragt,

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                die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 09.12.2005 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2008 (Blatt 517 bis 525 der Gerichtsakte) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.01.2009 (Blatt 561 bis 567 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte der StA Mönchengladbach xxxxxxxxxxxxx ist zu Beweiszwecken beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 2. ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4. voll umfänglich begründet; bezüglich des Klageantrags zu 3. hat sich die Klage erledigt.

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                                                             I.

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Der Klägerin steht vorliegend ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII zu.

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Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches.

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1.

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Vorliegend war davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin bzw. einer ihrer „Repräsentanten“ den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt

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hat.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. BGH r+s 2001, 193, 194; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Rolfs, 9. Auflage 2009, § 110 SGB VII Rn. 5); diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss das außer Acht gelassen worden sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH r+s 2001, 193, 194; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Ricke, Stand: 59. Ergänzungslieferung 2008, § 110 SGB VII Rn. 5; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Rolfs, a.a.O., § 110 SGB VII Rn. 5). Dies ist etwa anzunehmen, wenn schon einfachste, sich aufdrängende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Ricke, a.a.O., § 110 SGB VII Rn. 5).

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Von einem solchen schweren Sorgfaltspflichtenverstoß war vorliegend auszugehen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass trotz hinreichender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung dahingehend, dass auch gefährliche Stoffe in den Abwasserkanal eingeleitet wurden, gleichwohl keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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Diesbezüglich ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen xxxxxxxxx und xxxxx zunächst davon auszugehen, dass es bereits mehrere Tage vor dem Unfall sowie auch am Unfalltag aus dem Kanal nach Schwefel roch und eine heiße, verfärbte Flüssigkeit durch den Kanal lief. Bereits vor diesem Hintergrund hätte sich den verantwortlichen Bauleitern der Insolvenzschuldnerin der Verdacht aufdrängen müssen, dass möglicherweise nicht nur ungefährliche Abwässer in den Kanal eingeleitet werden und daher bei Arbeiten in diesem erhebliche Gesundheitsgefahren für die jeweiligen Arbeiter bestehen könnten. Spätestens aber nach der am Morgen des Unfalltages vorgebrachten Beschwerde des Zeugen xxxxxxx, er habe am Abend vorher unter Atemnot gelitten und keinen Appetit verspürt, musste es sich geradezu aufdrängen, dass es zum Schutz der Arbeiter erforderlich war, die Zusammensetzung der in dem Kanal eingeleiteten Abwässer näher aufzuklären und – jedenfalls – bis zu einer solchen Klärung die Arbeiten im Kanal zunächst einzustellen.

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Nach den Aussagen der Zeugen xxxxx und xxxxxxxxxx ist des Weiteren davon auszugehen sein, dass trotz der entsprechenden Beschwerden der Mitarbeiter über Atemschwierigkeiten und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen seitens der Verantwortlichen indes gleichwohl keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden, wie es – bereits völlig unabhängig von der Frage der Anwendbarkeiten spezieller Unfallverhütungsvorschriften – in Hinblick auf die vermehrten Anzeichen hinsichtlich in den Abwässern möglicherweise vorhandener gesundheitsgefährdender Stoffe geboten gewesen wäre.

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Vielmehr wurden die Zeugen von dem mittlerweile verstorbenen Herrn Wegner sowie dem Zeugen Pütz lediglich diffamiert. Dass seitens der Insolvenzschuldnerin danach nicht etwa nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, sondern von Schutzvorkehrungen gar völlig abgesehen wurde, lässt den Sorgfaltspflichtverstoß besonders gravierend erscheinen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 399, 340; BGH r+s 2001, 193, 194).

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Bestand somit ersichtlich Grund an der Ungefährlichkeit der seitens der Streitverkündeten zu 3. in den neuen Abwasserkanal eingeleiteten Abwässer zu zweifeln und hätten danach die Arbeiten – jedenfalls – bis zu einer Klärung der genaueren Zusammensetzung unterbrochen werden müssen, so muss es vor diesem Hintergrund als grobe und schlicht nicht mehr nachvollziehbare Verletzung der im Interesse der Arbeiter gebotenen Sorgfaltspflicht angesehen werden, dass am Unfalltag Arbeiten im Kanal durchgeführt wurden, ohne dass zuvor die Streitverkündete zu 3. darüber informiert wurde. Vor dem Hintergrund dass, wie der Zeuge xxxxx bestätigte, zunächst sogar eine Absprache zwischen der Insolvenzschuldnerin und der mit ihr durch eine ARGE verbundenen xxxxxxxxxx einerseits und der Streitverkündeten zu 3. andererseits dahingehend bestand, dass Arbeiten im Kanal lediglich am Wochenende ausgeführt werden sollten, die Streitverkündete zu 3. also während der Woche ungehindert Abwässer Kanal einleiten konnte, von der freilich nach den Bekundungen der Zeugen in der Folge dahingehend abgewichen wurde, dass bei Arbeiten im Kanal in der Woche die Streitverkündete zu 3. kurzfristig vorher über diese informiert wurde, musste sich seitens der Insolvenzschuldnerin aufdrängen, dass ohne eine entsprechende Nachricht letztlich nicht vorherzusehen war, ob die im Kanal tätigen Arbeiter mit gerade eingeleiteten Abwässern in Berührung kommen würden.

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Auch subjektiv ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein gegenüber einer einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Dies ergibt sich unzweifelhaft, wenn man die Aussage des Zeugen xxxxxxx zugrundelegt, dass der Bauleiter der Insolvenzschuldnerin, der mittlerweile verstorbene Herr Wegner, gewusst hat, dass es sich bei den seitens der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer um gefährliche Abwässer handelt. Spätestens nach den von den Zeugen xxxxx und xxxxx bekundeten Beschwerden über gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre es dann geboten gewesen, die Arbeiten im Kanal zunächst einzustellen bis die genaue Zusammensetzung der seitens der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer und die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren geklärt gewesen wären.

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Aber selbst wenn man einmal mit dem Vortrag des Beklagten zu 2. davon ausgeht, dass seitens der Streitverkündeten zu 3. zunächst mitgeteilt worden sei, dass es sich um biologische und völlig ungefährliche Abwässer handeln würde, so hätte sich doch nach den entsprechenden Beschwerden der Arbeiter dem seitens der Insolvenzschuldnerin verantwortlichen Bauleiter, dem mittlerweile verstorbenen Herrn Wegner, geradezu aufdrängen müssen, dass vorliegend möglicherweise gleichwohl gesundheitsgefährdende Abwässer in den Kanal eingeleitet werden und insofern Gefahren für die im Kanal tätigen Arbeiter bestehen könnten, so dass es zunächst näherer Klärung der Zusammensetzung der eingeleiteten Abwässer bedurfte. Dass er sich gleichwohl in einem verständlichen Irrtum über die mögliche Gefährlichkeit der seitens der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer befand, erscheint zumindest vor dem Hintergrund der Beschwerde des Zeugen xxxxxx über am Vorabend des hier streitgegenständlichen Unfallgeschehens eingetretene Atembeschwerden ausgeschlossen, so dass es auch subjektiv nicht verständlich erscheint, dass keinerlei Maßnahmen zum Schutz der Arbeiter bzw. zur Aufklärung der näheren Zusammensetzung der seitens der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer getroffen wurden.

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Ist nach vorstehendem der Vorwurf einer – zumindest – grob fahrlässigen Pflichtverletzung begründet, so muss sich die Insolvenzschuldnerin das Handeln des Bauleiters Wegner analog § 31 BGB bzw. analog § 111 S. 1 SGB VII zurechnen lassen, da dieser – auch wenn nicht gesellschaftsrechtliches Organ – so doch als Bauleiter ihr Repräsentant auf der Baustelle war.

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Durch diese grob fahrlässige Pflichtverletzung ist auch der Versicherungsfall herbeigeführt worden. Hätte es vorliegend den Sorgfaltsanforderungen entsprochen, die Arbeiten im Kanal spätestens nach den Beschwerden des Zeugen xxxxx über am Vorabend eingetretene Atembeschwerden bis zu einer näheren Klärung der Zusammensetzung der seitens der Streitverkündeten zu 3. eingeleiteten Abwässer einzustellen, so hätten die zu Schaden gekommenen Arbeiter nicht in den Kanal geschickt werden dürfen, so dass der Unfall verhindert worden wäre.

32

2.

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Der Höhe nach richtet sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf Zahlung der infolge des Versicherungsfalles dem Sozialversicherungsträger entstandenen Aufwendungen. Ersatzfähig sind sämtliche Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers, d.h. Leistungen nach Gesetz oder Satzung, einschließlich Ermessensleistungen sowie bezifferbare Verfahrenskosten (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Ricke, a.a.O., § 110 SGB VII Rn. 8). Nicht zu erstatten sind demgegenüber zu Unrecht erbrachte Leistungen (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Ricke, a.a.O., § 110 SGB VII Rn. 8).

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Diese Aufwendungen hatte die Klägerin in ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 3. hinsichtlich des Zeitraums bis zum 01.01.2005 mit einem Betrag von 46.153,22 € angesetzt.

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Dies stand zwischen den Parteien zunächst im Streit; den ausführlichen Darlegungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23.09.2005 ist der Beklagte zu 2. aber jedenfalls hinsichtlich der Höhe der erfolgten Auszahlungen sowie der diesen zugrundegelegten Berechnungsgrundlagen nicht mehr entgegengetreten, so dass sie als zugestanden gelten müssen.

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Eine Obergrenze der Haftung des Schädigers stellt – abweichend von § 640 RVO a.F. – der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar, für den im Hinblick auf Wortlaut und Zweck der Norm der Sozialversicherungsträger darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastet ist.

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Insoweit der Beklagte zu 2. behauptet hat, die beiden Geschädigten xxxxx und xxxx wären – insbesondere in Hinblick auf die Insolvenz ihres Arbeitgebers – nicht weiterhin berufstätig gewesen, ist die Klägerin dem mit der Argumentation entgegengetreten, dass es ihnen – schon aufgrund ihres relativ geringen Alters – ohne weiteres möglich gewesen wäre, wieder eine Arbeit zu finden. Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen des Beklagten zu 2. jeglicher Substanz. Weder wird dargelegt, für welchen Zeitraum von einer insolvenzbedingten Arbeitslosigkeit der Geschädigten auszugehen gewesen sein soll, noch wird näher dargelegt warum davon ausgegangen werden soll, dass es den beiden Geschädigten nicht gelungen wäre, erneut eine Arbeitsstelle zu finden.

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3.

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War damit davon auszugehen, dass der ursprünglich gestellte Antrag zu 3. voll umfänglich begründet war, so hat sich dieser durch die insoweit unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 1. erledigt. Zwar besteht zwischen dem sozialrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII und einem konkurrierenden Schadensersatzanspruch, welcher nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist, kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Indes gilt auch hier, dass die Klägerin nicht doppelt Erfüllung verlangen kann, sondern vielmehr Zahlungen auf einen Schadensersatzanspruch – letztlich vergleichbar mit § 422 Abs. 1 S. 1 BGB – auch auf den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII anzurechnen sind.

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Da somit der Klageantrag zu 3. zwar ursprünglich zulässig und begründet war, jedoch  die Zahlung seitens der Beklagten zu 1. dazu geführt hat, dass der Antrag nunmehr unbegründet ist, war entsprechend der von der Klägerin zulässigerweise vorgenommenen Klageänderung festzustellen, dass die Klage insoweit sich erledigt hat.

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Gleichfalls war – entsprechend dem Klageantrag zu 4. – auszusprechen, dass der Beklagte zu 2., beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen „seinen“ Versicherer, verpflichtet ist für die Zeit ab dem 01.01.2005 sämtliche Aufwendungen der Klägerin zu erstatten.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 100 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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Streitwert:              147.033,46 €