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Landgericht Mönchengladbach·3 O 134/03·27.05.2004

Bauleiterhaftung nach § 59a BauO NRW bei Kabelschaden am Niederspannungsverteiler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Versäumnisurteil legte die Klägerin Einspruch ein und verlangte Schadensersatz wegen eines Baustellenereignisses, bei dem durch Erdarbeiten ein Kabel Zug auf einen Niederspannungsverteiler ausübte und dieser zerstört wurde. Streitpunkt war, ob der als verantwortlicher Bauleiter nach § 59a BauO NRW bestellte Beklagte auch zivilrechtlich als Verkehrssicherungspflichtiger haftet. Das LG bejahte die Haftung dem Grunde nach aus pFV und § 823 Abs. 1 BGB, da der Beklagte nach einem Vorschaden geeignete Sicherungsmaßnahmen (Abklemmen oder Beaufsichtigung) hätte veranlassen müssen. Die Einschaltung eines örtlichen Bauleiters und von Fachplanern entlastete ihn nicht; die Schadenshöhe blieb dem Betragsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Unter Abänderung des Versäumnisurteils wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein form- und fristgerecht eingelegter Einspruch gegen ein Versäumnisurteil versetzt den Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils zurück.

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Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist zulässig, wenn die haftungsausfüllende Kausalität einzelner Schadenspositionen dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann und bei summarischer Prüfung wahrscheinlich ist, dass jedenfalls ein Anspruch verbleibt.

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Der verantwortliche Bauleiter nach § 59a BauO NRW hat zivilrechtlich als Verkehrssicherungspflichtiger dafür einzustehen, dass die Arbeiten verschiedener Unternehmer gefahrlos ineinandergreifen und dabei Rechtsgüter derjenigen geschützt werden, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen.

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Ist dem verantwortlichen Bauleiter eine konkrete Gefahrenlage aufgrund eines Vorschadens bekannt, muss er eigenständig geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z.B. vollständiges Abklemmen oder Beaufsichtigung gefahrträchtiger Arbeiten) und darf sich nicht auf Informationen Dritter verlassen.

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Die Beauftragung von Fachplanern und die Bestellung eines örtlichen Bauleiters schränken den Pflichtenkreis des verantwortlichen Bauleiters nicht ein, soweit Aufgabenbereiche überschneiden; beide haben in eigener Verantwortung im Zusammenwirken Gefahren abzuwehren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 59a BauONW§ 59a BauO.NW§ 342 ZPO§ 304 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 59a BauO NW

Tenor

Unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 06.02.2004 ist die Klage dem Grunde nach·gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem· Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin mietete von der Grundstückseigentümerin, ein am gelegenes Firmengelände, zu dem u.a. auch.

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ein von der Klägerin genutztes Kühlhaus (Gebäude ) gehört. Im Zuge von Umbau-

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arbeiten im Jahre 2000, die sich auch auf das Kühlhaus-bezogen, wurde der Beklagte . von der Klägerin zunächst für den ersten Bauabschnitt und die ersten zwei Monate als

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.              '

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verantwortlicher Bauleiter i.S.d. § 59a BauONW beauftragt. Als örtlicher Bauleiter wurde

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daneben von der Bauherrin bestellt, für die vor Ort der . Zeug·e tätig·war. Mit der elektrotechnischen Planung beauftragte das Planungsbüro mit der architektonischen Planung das Büro. Als Ansprechpartner der Bauherrin fungierte der Zeuge

7

, ...,

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3

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Die im ersten Bauabschnitt durchzuführenden Abbrucharbeiten wurden von einer im September/Oktober erbracht. Als diese Ausschachtungsarbeiten

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durchführte, kam es am 19.09. zu einem ersten Schadensfall, weil ein im Boden-

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.              .

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bereich zwischen den Achsen 9 und 10 des Kühlhauses verlegtes Stromkabel von einer Baggerschaufel durchtrennt wurde. In diesem Bereich befanden sich zwei fest im

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Boden verlegte_ Kabel, die im weiteren Verlauf lose durch ein Leerrohr in einen Nach-

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.

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barraum geführt wurden. ·

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,.-...

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Am.19.09 wurde die Nebenintervenientin beauftragt, d·en durch den Schaden verur

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sachten Kurzschluss zu beseitigen und die Kabel freizuschalten. Im Zuge dieser Arbei ten löste der Monteur der Nebenintervenientin, Herr Bersziek, eines der beiden _

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.              .              .

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vorgefundenen Kabel gänzlich von dem Verteilerkasten, an welchen es angeschlossen.war. Hinsichtlich des zweiten Kabels war eine Zuordnung zu einem bestimmten Anschluss mangels entsprechender farblich_er Zuordnung nicht möglich. Herr Bersziek unterließ es daher, dieses Kabel vollständig vom Verteilerkasten zu.trennen, sondern stellte durch Kurzschließen der Leitung sicher, dass kein Strom mehr durch das Kabel floss.

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Am 17.10. nahm die Abbrucharbeiten im·Gebäude wieder auf, nachdem der .Beklagte die Fortsetzung der Bauarbeiten freigegeben hatte. Im Zuge der Abbrucharbeiten wurde ein Stromkabel von der Baggerschaufel aufgenommen, so dass Zug auf es ausgeübt wurde. Aufgrund dessen wurde der im angrenzenden Kellerraum befindliche Niederspannungsverteilerkasten vom Sockel gerissen und es kam zu Kurz-

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,,,                            schlossen im Kühlhausbereich, in dem noch Ware der Klägerin lagerte. Ab 17:10 Uhr . kam es zu einem Betriebsstillstand im Kühlhaus- und Fleischereibetrieb de Klägerin.

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Die Klägerin behauptet,

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die Freischaltung der Anlage sei vom Beklagten beauftragt und überwacht worden.

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_Anschließend habe der Beklagte die Baustelle für die wieder frei gegeben, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, dass die dort verlegten Kab_el in eine Stromverteilung .münden könnten, die durch Ausübung von.Zug beschädigt werden könnte.

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Der zerstörte Verteilerkasten sei ·noch am 17.10. von der, welche die . Klägerin beauftragt habe, provisorisch wieder in Stand gesetzt und mit .DM

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( €) netto _zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet worden (BI. 18 f. d.A.).

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Ein Kühlfahrzeug der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen sei an eine

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·s teckdose angeschlo_ssen gewesen, deren Stromversorgung über den beschädigten Verteilerkasten gelaufen sei. Durc.h· den Kurzschluss sei der Motor zur Kühlung djeses

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.              .

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Fahrzeugs beschädigt:worden. Mit der Schadensbeseitigung sei die beauftragt worden, die ihr der Klägerin hierfür DM (€) netto berechnet habe (BI. d.A.).

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Wegen des durch den Kurzschluss verursachten Kühlabfalls hätten die im Kühlbereich

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              der Halle befindlichen Waren, insbesondere soweit sie Hackfleischprodukte enthielten, nicht mehr in Umlauf gebracht werden dürfen, weil die Kühlkette unterbrochen gewesen sei.

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.              .

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Andere .Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Kühlkette hätten ihr - der Klägerin

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-damals nicht zur Verfügung gestanden. Die verdorbene.Ware_habe einen Wer-t von

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€ gehab_t.

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Schließlich habe die ihr - der Klägerin - die Ansprüche wegen des beschädigten Stromaggregats; das von der repariert worden sei, in Höhe von € netto abgetreten. (BI. ff. d.A.).

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r--...

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Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei als verantwortlicher Bauleiter verpflichtet gewesen, die besonders schadensgeneigten Arbeiten an den Stromkabeln selbst zu überwachen, zurn I es ja bereits yor dem 17.10. einen Schadensfall in diesem Bereich gegeben habe. Daher hätte der Beklagte, wie die Klägerin meint, entweder die

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. darauf aufmerksam machen müssen, dass Erdarbeiten in diesem Bereich der Halle geplant seien und deswegen die bloße Freischaltung des zweiten Kabels ohne Trennung von einem_etwa noch vorhandenen Verteilsystem nicht ausreiche. Oder er hätte die Mitarbeiter der unter Hinweis auf die vorhandenen Kabel

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·einweisen und die Arbeiten selbst beaufsichtigen müssen.

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Gegen die im Termin vom 06.02. nicht erschienene Klägerjn erging am gleichen

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.              .

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Tage klageabweisendes Versäumnisurteil, welches der Kläger_in am 12.02. zugestellt

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wurde . Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom am gleichen Tage bei Gericht per Telefax eingegangen, Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,              .,

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.              .i

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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach

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    vom den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin'

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'

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Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

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dem Basiszinssatz seit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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1 •

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten._

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Der·Beklagte behauptet,

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die Bauleitung sei faktisch nicht von ihm sondern von Herrn Garbe wahrgenommen

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.              .

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worden. Dieser oder einer der Fachplaner habe vermutlich auch die Beauftragung der vorgenommen und die Freigabe des Arbeitsbereichs erklärt. Ihm - . dem Beklagten - sei es mangels entsprechender .Mitteilung . von den abgesprochenen . Terminen nicht möglich gewesen, die Arbeiten zu überwachen.

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Der Beklagte macht geltend, als Bauleiter i.S.d. § 59a BauO.NW sei er nur zur Überwa chung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten verpflichtet ihm obliege aber keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin.

Entscheidungsgründe

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1.

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Durch den zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruch ge-

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.              .

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gen das Versäumnisurteil vom wurde das Verfahren in den Stand vor Erlass

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. · des Ve.rsäumnisurteilszurückversetz,t  § 342 ZPO.              :

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Der Erlass eines Grundurteils i.S,d. § 304 ZPO ist in·der·Sache möglich. Zwar ist zwi-

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.              .

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sehen den Parteien, insbesondere bezogen auf die im Eigentum der Klägerin stehen den Gegenstände (Elektroinstallationen, Motor und Lebensmittel) streitig, ob diese durch die Zerstörung des N,iederspannungshauptverteilers in Mitleidenschaft gezogen wurden. Diese_Frage ka n jedoch als Frage der.haftungsausfüllenden Kausalität

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"-1-·

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, •. St

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bezügllch einzelner Schadenspositjorien dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben,

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.              .

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solange im Rahmen einer summarischen Prüfung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit

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.              .              .

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besteht, dass auch in dem für den Kläger ungünstigsten  Fall noch _eine Forderung für ihn verbleibt (BGH VersR 1967, 1002; BGHZ 108,256 ff., OLGR Düsseldorf 1995, 156·

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jeweils zitiert nach juris·; ZöllerN ollkommer, ZPO, Kommentar, 23. Aufl. 2002, § 304, .

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Rn. 14 f.). So liegt es im vorliegenden Fall, denn die Klägerin hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Grundstückseigentüme.rin. (BI. d.A.) auch Ansprüch'e

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yvegen der zwischen den Parteien als solche uns_treitigen -  Zuge der Bauarbeiten erfolgten Zerstörung des Niederspannungshauptverteilers selbst geltend gemacht. Ob

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·  darüber hinaus die Zerstörung des Verteilerkastens auch die Vernichtung weiterer, im

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Eigentum der Klägeri·nstehenderGegenstände nach sich gezogen hat, kann daher im

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.              '

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Rahmen des Grundurteils' zunächst dahinstehen.

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Da die Vorschrift des § 304 ZPO eher prozes_sökonomischen Zwecken dient, als dog-

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.              .

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matischen Erwägungen folgt (BGH a.a.O.); erscheint es derKammer sachgerech•  .die

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.Frage der Haftung dem Grunde nach, ins_besoridere die Frage der schuldhaften Pflicht-

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.              . .              .              '              .

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verletzung vor einem Eintritt in.die Beweisaufnahme zur Höhe der Ansprüche, durch Grundurteil vorab zu entscheiden.

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Die Klage ist dem Grund-e nach in vollem Umfang gerechtfer_tigt, der Beklagte haftet der

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Klägerin aus dem Schadensereignis vom 17.10. auf den gesamten Schaden, welcher der Klägerin durch.die Zerstörung des Niederspannungsverteilerkastens entstan-

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.              .              .

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·     den ist, aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (pFV) und aus

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.              .

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§ 823 Abs. 1 BGB.

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Der Beklagte haftet der Kläg.erin aus Vertrag, denn zwischen den Parteien ist ausweis lich der eigenen Auftragsbestätigung des Beklagten vom 16.03.(BI. d.A.) ein Vertrag über die Wahrnehmung der Pflichten als verantwortlicher Bauleiter i.S.d. § 59a

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BaaO NW zustande gekommen. Daneben ist auch die deliktische Haftung des Beklag-

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.              .

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ten begründet , denn unstreitig wurde das Eigentum de_r Grundstückseigentümerin ,der

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, aus deren abgetretenen Recht die Klägerin u.a. vorgeht, durch die Zerstörung des_Niederspannungshauptverteilers_beschädigt.

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Der Beklagte hat auch eine ihm gegenüber der Klägerin oblie.gende Pflicht schuldhaft verletzt. Aufgrund seiner Stellung als verantwortlicher Bauleiter i.S.d. § 59a BauO NW war der Beklagte verpflichtet zu verhindern, dass im Zuge der Bauarbeiten ·am 17.10. Zug über das im Boden verlaufende·Elektrokabel auf den Niederspan nungshauptverteiler ausgeübt wurde, s_o dass dieser aus der Verankerung gerissen wurde. Gem. § 59a Abs : 1 S. 2 BauO NW hat der verantwortliche Bauleiter auf das ge: fahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der verschiednen Unternehmer zu achten.

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Diese grundsätzlich öffentlich-rechtliche Pflicht oblag dem Beklagten auch gegenüber

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L                            der Klägerin als Verkehrssiclierungspflicht-(vgl. BGH NJW 1984, 360, 361; 1985, 1078;.) denn der verantwortliche Bauleiter hat generell die Pflicht, Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen .des Bauwerks - "und damit zusammenhängend der zur Erstellung des

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Bauwerks erforderlicher Arbeiten - auf die Rechtsgüter .solcher Personen zu treffen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen. lnsoweit"obliegen dem verantwortlichen Bauleiter die grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Pflichten auch gegen über seinem Auftraggeber und Dritten als Verkehrssicherungspflichten (vgl. auch·  OLG Köln, BaüR 1994, 649). Zu dem so· gesc_hützten Personenkreis zählen aber regelmäßig auch der Eigentümer und der Mieter des umzubauenden Objekts, denn sie ko_mmen regelmäßig mit dem Bauwerk bestimmungsgemäß in Berührung: Dem Beklagten, dem der .erste Schadensfall vom 19.09. und damit die Gefahr der Zerstörung wichtiger

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'--·              Teile der elektrischen. Anlage unstreitig bekannt war-, _hätte es so_mit oblegen, entweder ein vollständiges Abklemmen des Verteilerkastens vom im Boden verlegten Kabel zu gewährleisten, oder aber die.Baggerarbeiten zu beaufsichtigen, um so zu verhindern, dass auf das im Boden verlaufende Kabel Zug ausgeübt wird.

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Dieser Pflichtenkreis des Beklagten wurde auch nicht durch die - zwischen den Par teien als solche unstreitige - Einschaltung anderer Fachplaner und eines örtlichen Bau-

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.                            leiters nicht eingeschränkt.Der Umstand, dass die planerisch Gestaltung der Umbau arbeiten insbesondere auch der Elektroinstallationen, Fachplanungsbüros übertragen worden war, ist schon deswegen unerheblich, weil sich hieraus auch nicht ansatzweise · ergibt, dass diese Fachplanungsbüros auch Aufgaben der Bauaufsicht hätten wahr nehmen sollen. Soweit der Beklagte der Ansicht ist; dass dem Zeuge Grabe als .örtli-

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!>    -

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8 .

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chen Bauleiter i.S.d. HOAI die Aufgaben der Bauaufsicht und somit auch der Sicherung der Arbeiten oblegen hätten, so entlastet auch dies den Beklagten im Verhältnis zur Klägerin bzw. zur nicht. Wenn wie vorliegend Aufgaben betroffen sind, die zum Wirkungskreis sowohl des örtlichen-Bauleiters LS.d. HOAI als auch des verant wortlichen Bauleiters i.S.d. § 59a BAUO NW gehören, so obliegt.es beiden Beteiligten, diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Insoweit sind sie verpflichtet, im Zusammenwirken den Gefahren, die an der Baustelle auftreten können, ·entgegen zuwirken. Dies insbesondere dann; wenn keiner der Beteiligten gegenüber dem ande ren über ein besseres fachliches Sonderwissen verfügt.

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. ...,

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. '

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Auch der - bestrittene - Vortrag des Beklagten, er habe faktisch keine Möglichkeit ge-- habt, auf die Ausführung .der Arbeiten Einfluss zu nehmen, weil der Zeuge Garbe ihn - den Beklagten nicht von_der Auftragsvergabe an die Nebenintervenientin und der blo ßen Freischaltung der Leitungen unterrichtet habe,.führt im Ergebnis.nicht zur Entlas

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tung des Beklagten. Dem Beklagte war nämlich aufgrunq des ersten Schadensfalls am

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.              .

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19 .09. unstreitig jedenfalls bekannt, dass im Zusammenhang mit den hier fraglichen Aushubarbeiten erhebliche Gefahren für die Elektroinstallationen im Gebäude drohten. Er war daher gehalten, selbst Maßnahmen zu treffen, die ein gefahrloses Weiterarbeiten in diesem Bereich gewährleisteten. Schon von daher hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der .Zeuge Garbe ihn von der von diesem beabsichtigten weiteren Verfahrensweise.unterrichtet, sondern er hätte selbst geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Arbeiten ergreifen müssen. Dies hat er unterlassen.