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Landgericht Mönchengladbach·29 Ns 21/08·26.01.2009

Berufung gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Waffenführens verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Streitpunkt war u.a. die Beweiswürdigung sowie die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung. Das Landgericht hielt den Tatnachweis aufgrund Zeugenangaben, SMS und weiterer Indizien für geführt und verneinte § 20 StGB; § 21 StGB wurde nicht ausgeschlossen und strafmildernd berücksichtigt. Die Berufung wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten inkl. notwendiger Auslagen der Nebenklägerin.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Waffenführens verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung gegen ein strafgerichtliches Urteil ist zu verwerfen, wenn die Beweiswürdigung die Verurteilung tragfähig trägt und Rechtsfehler nicht ersichtlich sind.

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Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Begehungsweise im konkreten Fall geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden; dies kann bei massiven Würgevorgängen vorliegen.

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Ein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) kann trotz Alkoholkonsums verneint werden, wenn das Tat- und Nachtatverhalten planvolles, zielgerichtetes Handeln und Unrechtseinsicht erkennen lässt.

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Kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher ausgeschlossen werden, ist die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

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Fehlen hinreichende Anzeichen für eine relevante psychische Abweichung, kann das Tatgericht die Frage der Schuldfähigkeit aufgrund der eigenen Beobachtungen in der Hauptverhandlung beurteilen und von der Einholung eines weiteren Gutachtens absehen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG§ 54 Abs. 1 WaffG§ 53 StGB§ 224 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 91 Ls 8/09

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts -Schöffengericht- Mönchengladbach vom 31.03.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach vom 31.03.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form – und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch begehrt. Die Berufung hat keinen Erfolg.

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II.

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Der Angeklagte hat die Hauptschule bis zur 10. Klasse besucht und danach eine Lehre als Metaller und Lackierer absolviert. Er dann einige Zeit in diesem Beruf gearbeitet und ist seit dem 00.00.00 arbeitslos. Bis zu seiner Inhaftierung bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 750 €. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

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Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.12.2008.

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III.

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Der Angeklagte und die Nebenklägerin kannten sich vom Sehen. Ca. 2 Wochen vor der Tat wurden Telefonnummern ausgetauscht und ein Treffen vereinbart.  Bei dem anschließenden Treffen waren sich Nebenklägerin und Angeklagter schließlich darin einig, keine Beziehung miteinander zu führen.

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In der Nacht vom 09.11. auf den 10.11.2007 trafen der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Gaststätte „Zur alten Post" in X. zufällig aufeinander. In der Gaststätte kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung des Angeklagten mit türkischen Mitbürgern, aber auch mit der Nebenklägerin und ihrer Freundin, der Zeugin G Der Beklagte war wütend auf die Nebenklägerin, da sich diese in der Gaststätte mit anderen Männer unterhalten hatte und sagte ihr, sie solle sich nicht mit türkischen Männern unterhalten. Aufgrund der verbalen Auseinandersetzungen wurde der Angeklagte schließlich der Gaststätte verwiesen. Der Angeklagte verließ diese auch. Kurze Zeit später- zwischen 3:00 und 5:30 Uhr -verließ auch die Nebenklägerin die Gaststätte, ging nach Hause, holte ihr Auto und fuhr zur Wohnung des Angeklagten, um diese Angelegenheit mit dem Angeklagten zu klären. Sie wollte von ihm wissen, wieso er sich so verhalten habe.

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Der Angeklagte empfing die Nebenklägerin bereits wartend auf dem Bürgersteig vor seinem Wohnhaus P-Straße 6 in X mit einer Schusswaffe der Marke Alpina Sport, Modell „Panther“. Noch als die Geschädigte im parkenden Auto saß, schoss der Angeklagte unvermittelt dreimal in die Luft. Es war ihm bekannt, dass er nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Erlaubnis zum Führen einer Waffe war.

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Die Nebenklägerin forderte den Angeklagten auf, die Waffe wegzubringen, ansonsten werde sie nicht aussteigen. Als der Angeklagte die Waffe dann weggebracht hatte, begleitete sie ihn in seine Wohnung. Dort äußerte der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber „Ich will dich". Sodann schlug er ihr unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Während dessen rief er wiederholt aus "Mach dass nie wieder. Mach das nie mehr". Als die Nebenklägerin vom Angeklagten einen sehr heftigen Schlag gegen den Kopf erhielt, flog sie in den Nebenraum und fand sich in benommenen Zustand dort auf dem Bett des Angeklagten wieder. Die Nebenklägerin flehte den Angeklagten an, ihr nichts zu tun und wies darauf hin, dass sie ein Kind habe. Mit den Worten „Die sind mir alle scheißegal“, begann der Angeklagten die Nebenklägerin zu würgen; dabei saß er auf Höhe der Oberschenkel auf der Geschädigten. Er schlug die Geschädigte sodann weiter mit Fäusten. Diese versuchte wegzukrabbeln, der Angeklagte zog sie aber an den Haaren zurück. Erneut würgte er die Nebenklägerin so stark, dass diese bewusstlos wurde. Der Angeklagte umfasste dabei ihren Hals mit beiden Händen und drückte mit seinen beiden Daumen so gegen ihren Kiefer, bis sie ohnmächtig wurde. Als sie wieder zu sich kam, lag sie neben dem Bett. Da sie spürte, dass sich außer ihr noch jemand in dem Raum befand, bat sie um Wasser. Sie sah einen Schatten, der den Raum verließ. In Todesangst kroch die Nebenklägerin um das Bett und es gelang ihr, aus der Wohnung und aus dem Haus auf die Straße zu flüchten. Der Angeklagte verfolgte die Nebenklägerin, die zu der S Straße lief, um dort um Hilfe zu rufen. Die Angeklagte packte die Nebenklägerin an den Haaren, riss sie zu Boden, und knallte ihren Kopf gegen den Asphalt . Er schleifte sie dann über den Asphalt, so dass sie Abschürfungen an den Ellbogen und blaue Flecken erlitt. Die Nebenklägerin wurde erneut bewusstlos. Der Angeklagte schulterte die Nebenklägerin und beabsichtigte, diese zurück in seine Wohnung zu verbringen. Nur aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte von der zwischenzeitlich von Nachbarn herbeigerufenen Polizei genau zu diesem Zeitpunkt auf der Straße angetroffen wurde, konnte die Nebenklägerin aus der Gewalt des Angeklagten befreit werden.

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Die Nebenklägerin erlitt durch den körperlichen Angriff des Angeklagten multiple Prellungen und Schürfwunden an Gesicht, Hals, beiden Unterarmen und an beiden Ellbogengelenken, eine beidseitige Prellung der Augenlider und der Periauricularregion mit beidseitiger Einblutung in den Skleren sowie eine Zerrung und Stauchung der Halswirbelsäule. Infolge der massiven Würgevorgänge bestand zeitweise Lebensgefahr. Aufgrund der Schläge und der Würgevorgänge hatte die Nebenklägerin Todesangst. Die Geschädigte wurde wegen der schwerwiegenden Verletzungen zur Behandlung in  das Hermann-Josef Krankenhaus in N eingeliefert, wo sie stationär bis zum 15.11.2007 verblieb. Die Geschädigte befindet sich seit dem 19.11.2007 in einer ambulanten, psychotraumatologischen Behandlung, da sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalls litt, wobei sich die Beschwerden mittlerweile deutlich gebessert haben.

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IV.

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Die Feststellungen zu III. beruhen auf den Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen M, G, Z, K und O, auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Q sowie den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gewesen sind.

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Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen.

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Er wird aber durch die Aussage der Zeugin M überführt. Diese hat den gesamten Sachverhalt im Einzelnen so geschildert, wie er unter III. festgestellt worden ist. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin bestehen nicht. Sie hat die Geschehnisse glaubhaft, präzise, widerspruchsfrei und mit sichtbarer emotionaler Anteilnahme geschildert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Auch der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Plädoyer die Richtigkeit der Angaben der Zeugin nicht angezweifelt.

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Bestätigt wird die Aussage der Geschädigten zu der Körperverletzung grundsätzlich durch die von dem Angeklagten der Nebenklägerin geschickten drei SMS.

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Die erste SMS wurde am 10.11.2007 um 08:00 Uhr verschickt und hatte folgenden Inhalt:

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„Es tut mir leid.“

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Um 16:56 Uhr schickte er eine SMS mit folgendem Inhalt:

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„Oh Mann, ich weiß nicht mehr so richtig, was los war. Ich weiß, dass ich dich geschlagen habe. Glaube mir, es tut mir leid. Es tut mir wirklich leid. Werde  morgen zur Polizei gehen und mich selbst anzeigen. Sorry, das hast du nicht verdient. Sorry, A.“

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Schließlich versandte er um 19:23 folgende SMS:

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„Was habe ich dir nur angetan. Es tut mir leid. Es tut mir leid. Ich weiß, dass das durch nichts mehr gutzumachen ist, aber bitte glaube mir, es tut mir echt leid, echt. Ich komme am allerwenigsten damit klar, dass ich dazu fähig bin. Sorry, hoffe, dass es dir schnell wieder gut geht. A.“

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Unterstützt wird die Aussage der Nebenklägerin in ihrem Kern hinsichtlich der geschilderten Angriffe durch den Angeklagten ferner durch die Aussage des Zeugen O. Bei dem Zeugen handelt es sich um einen Bekannten des Angeklagten. Dieser erklärte, der Angeklagte habe ihn zunächst am Morgen des 10. 11. 2007 gegen 5 Uhr und 6 Uhr  angerufen und eine Nachricht auf den Anrufbeantworter gesprochen. Mittags habe der Angeklagte dann noch einmal angerufen und mit ihm persönlich gesprochen. Dabei habe er erklärt, dass er am Abend zuvor  wohl zu viel getrunken habe, außer Kontrolle gewesen sei und eine Frau geschlagen habe. Er habe ferner erklärt , dass das Auto der Nebenklägerin noch bei ihm stehen würde. Er, der Zeuge, habe dann das Auto gemeinsam mit dem Angeklagten zu der  Nebenklägerin nach Hause gebracht und dem Nachbarn der Schlüssel gegeben. In der Wohnung des Angeklagten sei ihm nichts aufgefallen. Der Angeklagte habe auch klar gewirkt.

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Soweit es die Vorgänge in der Gaststätte betrifft, wurde ihre Aussage von der Zeugin G  bestätigt. Diese hat bekundet, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte eifersüchtig gewesen sei, weil sich die Nebenkläger mit anderen Männern unterhalten habe. Der Angeklagte habe sie darauf aufmerksam gemacht und erklärt, wenn ein Türke sie anpacke, werde er sie kalt machen. Sie habe versucht, den Angeklagten zu beruhigen und die Nebenklägerin zu sich rübergeholt. Da habe der Angeklagte sie angebrüllt und als “dumme Schlampe“ beschimpft. Er habe gedroht, sie alle platt zu machen. Der Angeklagte seit zunächst normal , danach aber plötzlich wie umgewandelt und aggressiv gewesen. Der Beklagte habe aber nicht geschwankt, nicht gelallt, man habe sich mit ihm an sich normal unterhalten können.

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Der Zeug Z  konnte lediglich bekunden, dass es in der Gaststätte zu einem verbalen Streit zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen sei. Beide hätten sich beschimpft. Den Grund hierfür habe er nicht mitbekommen; der Angeklagte sei dann vor die Tür gesetzt worden.

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Der Zeuge K, der Wirt der Gaststätte hat bekundet, der Beklagte sei sehr selten bei ihm Gast gewesen; Auffälligkeiten habe er nicht festgestellt. An dem Abend sei der Angeklagte plötzlich laut und aggressiv geworden und habe gedroht  „ich mach euch alle platt, ich zeigs euch allen“. Er habe dann zunächst beruhigt werden können, sei dann aber wieder explodiert. Er habe dann einen Bekannten gebeten, denn Angeklagten nach draußen zu bringen. Aber auch draußen habe der Angeklagte randaliert und gegen einen Schaukasten geschlagen. Ausfallerscheinungen habe er bei dem Angeklagten aber nicht festgestellt.

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Der Umfang der Verletzungen folgt aus der Schilderung der Nebenklägerin sowie den ärztlichen Berichten.

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Der Verstoß gegen das Waffengesetz ergibt sich aus der Aussage der Nebenklägerin

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und dem Befundbericht des KHK R vom 21.11.2007.

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V.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 5 StGB, §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 54 Abs. 1 Waffengesetz, 53 StGB strafbar gemacht. Aus den verlesenen ärztlichen Gutachten ergibt sich, dass durch den Würgevorgang bei der Nebenklägerin Lebensgefahr bestanden hat.

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Bei der konkreten Strafzumessung ist bzgl. der Körperverletzung vom Strafrahmen des § 224 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren  vorsieht. Ein minder schwerer Fall i.S. des § 224 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt nicht vor. Zwar ist der Angeklagte nicht vorbestraft ; ferner können die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht völlig ausgeschlossen werden, wie noch dargelegt werden wird. Jedoch ist im Hinblick auf die besondere Brutalität des Vorgehens ein minder schwerer Fall zu verneinen.

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Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetzes ist von einem Strafrahmen  auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

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Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen O und der dem Zeugen von dem Angeklagten mitgeteilten erhebliche Alkoholisierung konnte das Vorliegen der Voraussetzungen des 21 StGB nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass das Gericht insoweit von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch gemacht hat.

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Ein völliger Ausschluss der Schuldfähigkeit lag dagegen nicht vor. Die Vorraussetzungen des § 20 StGB können ausgeschlossen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen war.

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Das von den Zeugen geschilderte Verhalten des Angeklagten lässt vielmehr den sicheren Schluss darauf zu, dass der Angeklagte noch in der Lage war, kontrolliert und zielgesteuert zu handeln. So ist der Angeklagte, nachdem er auf dem Bürgersteig dreimal in die Luft geschossen hat, der Aufforderung der Nebenklägerin, die Waffe wegzulegen, da sie sonst nicht aussteigen werde, nachgekommen. Nachdem er die Nebenklägerin gewürgt hat, hat sie ihn gebeten, ihm Wasser zu holen. Auch dieser Bitte ist er nachgekommen. Als es der Nebenklägerin gelang, aus der Wohnung zu flüchten, hat er diese Flucht bemerkt und ist ihr hinterher gelaufen. Ihm ist es dann auch gelungen, diese wieder einzufangen. Diese Verhaltenweisen zeigen, dass der Angeklagte im einzelnen mitbekam, was um ihn herum geschah und er auch in der Lage war, planmäßig und zielgerichtet zu handeln.

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Ferner sprechen gegen einen völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten die drei SMS, die er der Nebenklägerin am nächsten Tag  geschickt hat.

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Orthographische Fehler enthielten diese SMS nicht. Insbesondere die am frühen Morgen geschriebene SMS, also unmittelbar nach dem Geschehen, zeigt, dass er zu kontrolliertem und zielgerichteten Denken und Handeln in der Lage war. Da er bereits in dieser SMS erwähnt hat, es tue ihm leid, zeigt ferner, dass ihm bewusst war, dass er etwas Unrechtes gemacht hat, weshalb er sich bei der Geschädigten entschuldigen müsse. Bestätigt wird dies durch die weiteren SMS  sowie  durch die Anrufe bei dem Zeugen O. Auch hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte wusste, dass er die Nebenklägerin geschlagen hatte. Schließlich war ihm auch bekannt, dass die Nebenklägerin das Fahrzeug noch bei ihm stehen hatte. Ein „Filmriss“ wie die Verteidigung meint, kann von daher ausgeschlossen werden. Diese Verhaltensweisen des Angeklagten zeigen vielmehr, dass ein völliger Ausschluss der Schuldfähigkeit zu verneinen ist. Dies wurde aus den dargelegten Gründen deshalb auch von dem Sachverständigen Dr. Q nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt.

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Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen des § 20 StGB bedarf es aus den Gründen der in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlüsse nicht. Fehlen hinreichende Anzeichen dafür, dass der Beklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abweicht, so kann die Frage der Schuldfähigkeit aufgrund der Beobachtungen des Gerichts in der Hauptverhandlung mit seinem medizinischen Allgemeinwissen beurteilt werden (Meyer-Goßner, StPO, 51.Aufl., § 244 Randnummer 74 b). Derartige Anzeichen waren aus den dargelegten Gründen gerade nicht vorhanden. Auch i.Ü. gibt es keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung des Angeklagten. Dem stehen auch die von den Zeugen geschilderten Stimmungsschwankungen des Angeklagten in der fraglichen Nacht nicht entgegen. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten. Diese Stimmungsschwankungen müssen in einer Gesamtschau mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten gesehen werden. Hieraus ergibt sich aber gerade keine Schuldunfähigkeit des Angeklagten. Auch die Tatausführung des Angeklagten ist nicht so ungewöhnlich, dass hieraus auf einen völligen Ausschluss der Schuldfähigkeit geschlossen werden könnte. Sie weicht gerade nicht in ungewöhnlichem Maße von der Tatausführung in vergleichbaren Fällen ab.

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Bei der konkreten Strafzumessung ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Für ihn sprach auch, dass er die Tat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt, sie bereut und sich dafür entschuldigt hat. Strafschärfend konnte nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte  grundlos in extrem brutaler Form gegen die Zeugen vorgegangen ist. Es ist nur einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass die Geschädigte die Angriffe des Angeklagten überlebt hat. Auch die erheblichen Folgen der Tat für die Geschädigte müssen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden. So war sie  nicht nur körperlich längerfristig erheblich beeinträchtigt, sondern hat auch mehrere Monate psychisch erheblich unter den Folgen der Tat gelitten. Wie sich aus der Schilderung der Zeugin ergab, war ihre Lebensführung auch noch Monate nach der Tat erheblich beeinträchtigt. Die  Kammer hält deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten für die gefährliche Körperverletzung sowie eine Einzelstrafe von vier Monaten für den Verstoß gegen das Waffengesetz  für tat- und schuldangemessen. Die Kammer war im Hinblick auf das Gesamttatverhalten des Angeklagten der Auffassung, dass insoweit auch unter Berücksichtigung von § 47 Absatz 1 StGB die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf  den Angeklagten unerlässlich war.

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Gemäß §§ 53,54 StGB war aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der Einsatzstrafe, unter nochmaliger  Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit

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drei Jahren sechs Monaten

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tat – und schuldangemessen war.

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Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe war insbesondere der innere zeitliche und sachliche Zusammenhang der beiden Taten zu berücksichtigen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 472 StPO.