Berufung gegen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs: Freispruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil wegen Hausfriedensbruchs ein. Streitpunkt war, ob das betroffene Tagebaugelände zum Tatzeitpunkt als "befriedetes Besitztum" i.S.d. § 123 StGB eingehegt war. Das Landgericht hielt das Vorhandensein einer Einfriedung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit für nachgewiesen und sprach den Angeklagten frei. Entscheidungsrelevant waren Beweiswürdigung und Zweifel an der Zeugenaussage.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs stattgegeben; Angeklagter freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ist Voraussetzung das Eindringen in ein befriedetes Besitztum; "befriedetes Besitztum" setzt eine äußerlich erkennbare, nicht nur symbolische Eingrenzung voraus, die den Zugang Unberechtigter von der Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht.
Fehlt das Vorhandensein einer solchen Einfriedung oder ist es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt.
Bei widersprüchlichen oder unklaren Zeugenaussagen sowie bei Anhaltspunkten für nachträgliche Veränderungen der Örtlichkeit sind begründbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auszulegen (in dubio pro reo).
Die Berufung ist erfolgreich, wenn das Berufungsgericht aufgrund der Beweiswürdigung feststellt, dass die Tatbestandsmerkmale nicht sicher nachgewiesen sind und deshalb ein Freispruch geboten ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Grevenbroich, 23 Cs 607/21
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 12.05.2022 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
.
I
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 12.05.2022 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form-und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Freispruch begehrt. Die Berufung hat Erfolg.
II.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Grevenbroich vom 13.12.2021 wurde der Angeklagte beschuldigt, am 15.08.2021 widerrechtlich in das befriedete Besitztum eines anderen eingedrungen zu sein.
Konkret wurde ihm folgendes zur Last gelegt:
„Sie drangen am 15.08.2021 gegen 5:59 Uhr - ohne dazu befugt zu sein - gemeinsam mit 20 weiteren Personen im Bereich des „Skywalks“ in das umfriedete Tagebaugebiet Garzweiler ein.“
In der Berufungshauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte sich in der ihm vorgeworfenen Weise strafbar gemacht hat, so dass er aus tatsächlichen Gründen
freizusprechen
war.
III.
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 70 Jahre alte Angeklagte ist geschieden; Kinder hat er keine. Der Angeklagte war als Kinder-und Jugendarzt tätig und ist seit vier Jahren im Ruhestand. Er bezieht eine Rente in Höhe von rund 1800 € monatlich.
Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 04.10.2017 wurde er vom Amtsgericht Cochem wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Am 12.12.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Cochem wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 €.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.10.2022.
IV.
In der Berufungshauptverhandlung konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
Am 15.08.2021 betrat der Angeklagten mit einer Vielzahl von weiteren Aktivisten das Tagebaugelände Garzweiler im Bereich des „Skywalks“, um dort gegen den Betrieb zu protestieren. Dass das Gelände in diesem Bereich durch einen Zaun, eine Schranke oder einen Erdwall eingehegt war, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
V.
Die Feststellungen zu IV. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der uneidlichen Aussage des Zeugen Q sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gewesen sind.
Der Angeklagte hat erklärt, am 15.08.2021 sei man nach der Anfahrt zum Tagebau gemeinsam ausgestiegen und über ein Rübenfeld gegangen, um auf dem Gelände des Tagebaus zu musizieren. Vom Rübenfeld aus kommend sei eine geteerte T-Straße betreten worden, über die der Zugang zum Tagebau erfolgt sei. Eine Umfriedung sei dort nicht vorhanden gewesen. Es habe sich dort weder ein Zaun oder eine Schranke befunden. Auch ein Erdwall sei nicht vorhanden gewesen. Es seien auch keine Schilder aufgestellt gewesen, die das Betreten des Geländes verboten hätten.
Diese Einlassung des Angeklagten konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Zwar hat der Zeuge Q bekundet, dass die Befriedung um den Tagebau lückenlos und vollständig sei. Dies sei seit dem Jahr 2017 gegeben und unverändert. Das Gelände sei mit Erdwällen und Zäunen eingehegt gewesen. Auch an der Stelle, an der der Angeklagte auf das Gelände eingedrungen sei, sei eine solche Umfriedung vorhanden gewesen. Die Befriedung des Geländes werde auch regelmäßig kontrolliert.
Die Aussage des Zeugen Q war aber nicht geeignet die Kammer davon zu überzeugen, dass an der fraglichen Stelle, an der der Angeklagte auf das Gelände gekommen ist, tatsächlich eine Befriedung vorhanden war. So war die Aussage des Zeugen dazu, welche Art der Befriedung genau in dem fraglichen Bereich vorhanden war, relativ pauschal und unklar. Zum einen sprach er von einem Zaun, der sich dort befunden habe, zum anderen soll es sich auch um einen Erdwall gehandelt haben. Wo genau der Zaun gewesen sein soll und ab welcher Stelle ein Erdwall vorhanden war, ließ sich der Aussage des Zeugen nicht klar entnehmen. Auch hinsichtlich der Höhe konnte er sich nicht genau festlegen. Der Zeuge hat dann die ungefähre Höhe angezeigt, wonach diese zwischen 110 und 130 cm betragen haben soll.
Dem Zeugen wurde dann ein Foto der fraglichen Stelle vorgelegt, welches von dem Angeklagten vor wenigen Wochen angefertigt wurde. Auf diesem Foto (Blatt 134 d.A.) ist zu erkennen, dass sich in dem fraglichen Bereich jetzt eine Schranke befindet. Diese Schranke soll sich nach der Einlassung des Angeklagten zur damaligen Zeit dort nicht befunden haben.
Der Zeuge Q konnte hierauf keine klare Antwort geben. Er bestätigte, dass sich jetzt dort wohl eine Schranke befinde. Er blieb aber dabei, dass zum damaligen Zeitpunkt dort ein Zaun bzw. ein Erdwall (s.o) gewesen sei. Warum dieser Zaun nunmehr durch eine Schranke ersetzt worden ist, konnte er jedoch nicht erklären.
Nach Auffassung der Kammer spricht der Umstand, dass sich an der Stelle, an der der Angeklagte mit seiner Gruppe auf das Gelände gelangt ist, nunmehr eine Schranke befindet, dafür, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt dort gerade keine Einfriedung in Form eines Zaunes oder Erdwalls befunden hat. Dafür spricht auch die Luftaufnahme des fraglichen Gebiets (Blatt 133 d.A.). Dort ist der „Eingangsbereich“, der auf Blatt 134 der Akte zu sehen ist und wo sich jetzt eine Schranke befindet, eingekreist. Diese Luftaufnahme deutet darauf hin, dass sich dort ein befahrbarer X-Weg befindet, der zunächst ein Stück geradeaus geht und dann rechts abzweigt und schließlich zu einem Feld führt. Dieser X-Weg ist nicht bewachsen und, wie sich auch aus dem Foto Blatt 134 d.A. ergibt, so breit, dass er mit einem Fahrzeug befahren werden kann. Hätte sich dort ein - nicht ohne weiteres zu beseitigender - Zaun befunden (wie es der Zeuge Q behauptet hat), wäre ein Befahren des Weges nicht ohne weiteres, sondern nur durch Beseitigung des Zaunes möglich gewesen. Eine Schranke, wie sie auf dem Foto zu sehen ist, ermöglicht dagegen ein problemloses Befahren des Weges durch Öffnen der Schranke. Es liegt daher nahe, dass die Schranke inzwischen angebracht wurde, um das Gelände (auch) in diesem Bereich jetzt einzuhegen.
Die Kammer hält es aufgrund dessen für nicht unwahrscheinlich, dass sich am 15.08.2021 im fraglichen Bereich weder ein Zaun noch ein (auf dem Foto Blatt 134 d.A. auch nicht zu erkennender) Erdwall befunden hat und die Schranke erst nachträglich angebracht worden ist. Jedenfalls läßt sich die Einlassung des Angeklagten nicht sicher widerlegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es habe sich keine Einhegung dort befunden, aus einem weiteren Grund für durchaus glaubhaft hält. Auf die am Beginn der Hauptverhandlung seitens des Gerichts gestellte Frage, was Ziel der Berufung ist, hat sich der Angeklagte selbst nicht auf eine fehlende Einfriedung berufen, sondern lediglich sehr ausführlich dargelegt, dass er die Aktion für gerechtfertigt halte. Erst auf konkrete Nachfrage der Kammer, ob die verlesenen tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich der Ausführungen zur Befriedung zutreffend seien, hat der Angeklagte erklärt, dass sich dort keine Umfriedung befunden habe, es seien dort weder ein Zaun noch eine Schranke noch ein Erdwall gewesen. Auch in seinem Schlussplädoyer ist der Angeklagte auf die Frage der fehlenden Befriedung gar nicht eingegangen. Es war während der gesamten Hauptverhandlung ersichtlich, dass der Angeklagte eine Entscheidung der Kammer hinsichtlich der Frage der Rechtfertigung seines Handelns wünscht. Dies setzte aber, was auch dem Angeklagten offensichtlich bekannt war, voraus, dass es sich um ein befriedetes Besitztum handelte. Im Hinblick auf sein Ziel, eine Entscheidung hinsichtlich der Rechtfertigung seines Handelns zu erlangen, wäre es dann konsequent gewesen, die Angaben des Zeugen Q zur angeblichen Befriedung einzuräumen. Dass der Angeklagte dies unterlassen hat, stützt nach Ansicht der Kammer die Richtigkeit seiner Angaben, was im Übrigen auch durch den persönlichen Eindruck, den der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat, bestätigt wird.
VI.
Danach konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich der Angeklagte wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB strafbar gemacht hat. Voraussetzung ist ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum. Dieser Begriff ist gleichbedeutend mit "eingehegt". Eine vollständige Abschließung oder eine tatsächlich wesentliche Erschwerung des Zugangs sind nicht erforderlich; eine Befriedung setzt aber eine äußerlich erkennbare, nicht allein symbolische Eingrenzung des räumlichen Bereichs voraus, die den Zugang Unberechtigter von der - wenngleich u.U. einfachen - Überwindung eines physischen Hindernisses abhängig macht (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 123 Rn. 8). Daran fehlt es hier aus den unter V. dargelegten Gründen, so dass der Angeklagte freizusprechen war.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.