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Landgericht Mönchengladbach·24 Qs 34/24·27.03.2024

Aufhebung vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung mangels Nachweis einer Fahrerlaubnis

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht. Das Landgericht hob den Beschluss auf, weil keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz einer (auch ausländischen) Fahrerlaubnis ist. Eine einzige INPOL‑Meldung mit vagen Hinweisen reicht hierfür nicht aus. Weitere Ermittlungen könnten eine neue Prüfung rechtfertigen; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt voraus, dass der Betroffene nachweislich im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

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Für die (vorläufige) Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 StPO bzw. § 69b StGB bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße, vage Hinweise aus polizeilichen Informationssystemen genügen nicht.

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Eine vorsorgliche Entziehung bei nur vagen oder unbestätigten Verdachtsmomenten ist unzulässig; das Gericht hat bei Zweifeln weitergehende Ermittlungen einzuleiten oder zu verlangen.

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Ergeben sich durch weitergehende Ermittlungen belastbare Anhaltspunkte für den Besitz einer Fahrerlaubnis, ist über eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO erneut zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung kann analog § 467 StPO dahin gehen, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, wenn das Beschwerdevorsprechen stattgegeben wird.

Relevante Normen
§ 111a StPo§ 111a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO§ 111a StPO§ 69 StGB§ 21 StVG§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 59 Gs 29/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben, da die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO gegenwärtig nicht vorliegen.

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Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bzw. § 69 StGB setzen voraus, dass der hiervon Betroffene eine Fahrerlaubnis hat. Dies gilt auch dann, wenn es um die (vorläufige) Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 S. 2, Abs. 6 StPO und § 69b StGB geht. Eine „vorsorgliche“ Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ist nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2010 – 5 Ss 471/10 –, Rn. 9, juris; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 16. A. Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte Rn. 301, beck-online). Diese Konstellation ist vergleichbar mit der Situation, dass der Betroffene nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, weil ihm diese bereits vorher (z.B. im Verwaltungswege) entzogen worden ist. Auch in diesem Fall ist eine vorläufige Maßnahme nach § 111a StPO unzulässig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.06.1999 – 1 AR 681/99 - 3 Ws 315/99 –, juris).

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So ist es hier: Der einzige Anhaltspunkt für eine ausländische Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus der VIVA Personenabfrage der Polizei, in der es heißt, der Beschwerdeführer habe einen Führerschein unter seinen Aliaspersonalien "Q. Z., geb. 00.00.0000 in Wien, Österreich, österreichischer Staatsangehöriger" vorgelegt (B. 82 f. GA). Die Daten stammen aus unbekannter Quelle aus dem polizeilichen Informationssystem INPOL. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Besitz einer (deutschen oder ausländischen) Fahrerlaubnis zu sein. Weiterführende, die Annahme einer österreichischen Fahrerlaubnis aufklärende Ermittlungen haben bisher nicht stattgefunden. Damit ergeben sich allenfalls vage Verdachtsmomente, die die angeordnete vorläufige Entziehung nicht zu stützen vermögen.

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Sollten weitere Ermittlungen (z.B. über Verbindungsbeamte zur österreichischen Polizei oder im Wege der Rechtshilfe) ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer deutschen, österreichischen oder sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis ist, so wird über die Frage der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO erneut zu entscheiden sein. Am Vorliegen der weiteren, vom Amtsgericht detailliert und zutreffend geprüften, Voraussetzungen einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO hat auch die Kammer nach gegenwärtiger Aktenlage keine Zweifel. Darüber hinaus dürfte sich - nach gegenwärtiger Aktenlage - der Anfangsverdacht eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ergeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.