Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses mangels Anfangsverdacht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2013 ein. Entscheidend war, ob zum Zeitpunkt des Beschlusses ein Anfangsverdacht wegen Betrugs (§263 StGB) gegen ihn bestand. Das Landgericht hob den Beschluss auf und stellte die am 15.10.2013 durchgeführte Wohnungsdurchsuchung als rechtswidrig fest, da keine konkreten Tatsachen einen solchen Verdacht begründeten. Zudem war die Verhältnismäßigkeitsprüfung mangels Angaben zu geleisteten Zahlungen und dem behaupteten Schadensumfang nicht möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss wurde stattgegeben; Wohnungsdurchsuchung als rechtswidrig festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 StPO setzt einen konkreten Anfangsverdacht gegen den Wohnungsinhaber voraus; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht.
Die bloße Nichtleistung späterer Raten und frühere Vorstrafen begründen für sich genommen keinen nachvollziehbaren Verdacht, dass bei Vertragsschluss Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft gefehlt haben.
Die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung ist zu prüfen; fehlende Erkenntnisse über erhebliche Tatsachen (z. B. bereits geleistete Teilzahlungen, tatsächlicher Schaden) können eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsbewertung unmöglich machen.
Für die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Tatsachen maßgeblich; spätere Entwicklungen sind hierfür unbeachtlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 59 Gs 463/13
Tenor
Auf das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten vom 07.01.2014 wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.06.2013, Az. 59 Gs 463/13, aufgehoben.
Zugleich wird festgestellt, dass die Durchsuchungsmaßnahme, die am 15.10.2013 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.55 Uhr in der Wohnung des Beschwerdeführers xxxxxxxxxxxxxxxxxx durchgeführt worden ist, rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.06.2013, Az. 59 Gs 463/13, ist zulässig und begründet. Die im Tenor bezeichnete Durchsuchungsmaßnahme war rechtswidrig.
Nach Auffassung der Kammer lag am 20.06.2013 kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vor, der den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102, 105 StPO gerechtfertigt hätte.
Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Anlass für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist der Verdacht, dass der betroffene Wohnungsinhaber eine Straftat begangen hat. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1707). Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen allein reichen dagegen nicht aus, um den mit jeder Wohnungsdurchsuchung nach § 102 StPO verbundenen Eingriff in die durch Art. 13 GG verbürgten Rechte des betroffenen Wohnungsinhabers zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1707; NJW 2006, 976, 982; NStZ-RR 2008, 176; NJW 2011, 291; NJW 2011, 2275).
Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach stützt sich auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2012 in Mönchengladbach einen Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB begangen habe. Konkret werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er den gutgläubigen Geschädigten xxxxxxxxxxxxx unter Vorgaukelung seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit dazu veranlasst habe, auf dessen Namen einen Fernseher Samsung UE 55 ES 6100 WXZG bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung zu kaufen und den Fernseher sodann unter Absprache der Zahlung der monatlichen Raten an die Fa. xxxxxx an den Beschwerdeführer zu übergeben. Weiter werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er, wie von Anfang an beabsichtigt, nur eine Rate gezahlt habe, die sonstigen Raten sodann aber schuldig geblieben sei und den unter Eigentumsvorbehalt für die Fa. xxxxxx stehenden Fernseher zu eigenen Zwecken behalten habe.
Der Aktenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Amtsgericht Mönchengladbach am 20.06.2013 konkrete Tatsachen bekannt waren, die nachvollziehbar den Verdacht begründen konnten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an nicht dazu in der Lage und/oder nicht dazu bereit war, seine Zahlungszusage (vollständig) einzuhalten. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben des Zeugen xxxxxxxxx die versprochenen Ratenzahlungen tatsächlich nicht (vollständig) erbracht hat, ist ebenso wenig geeignet, einen solchen Verdacht zu tragen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer einfach wegen Betruges und mehrfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestraft ist. Insbesondere liegen keinerlei konkrete Erkenntnisse darüber vor, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 07.01.2012 objektiv gestalteten. Die bloße Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer schon am 07.01.2012 an der Fähigkeit und/oder an der Bereitschaft gefehlt habe, eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 999,-- € zu erfüllen, und dass der Beschwerdeführer den Zeugen xxxxxxxx insofern i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB getäuscht habe, reicht aber gerade nicht aus, um den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zu rechtfertigen.
Der guten Ordnung halber ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der Zeuge xxxxxxxx nach eigenen Angaben einen Kredit bei der xxxxxx-Bank aufgenommen hat, um den o.g. Fernseher zu finanzieren, und nicht bei der Fa. xxxxxxxx.
Allein aus Gründen der Vollständigkeit ist weiter auszuführen, dass die Aktenlage am 20.06.2013 zudem keine sachgerechte Entscheidung darüber zuließ, ob die angeordnete Durchsuchungsmaßnahme verhältnismäßig gewesen wäre, wenn denn der Anfangsverdacht einer Straftat des Beschwerdeführers bestanden hätte. Bislang ist nämlich nicht aufgeklärt worden, wie hoch die Teilzahlung war, die der Beschwerdeführer auch nach Angaben des Zeugen xxxxxx bereits an die xxxxxx-Bank geleistet haben soll. Der Zeuge xxxxxx ist danach offenbar (noch) nicht gefragt worden. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Schaden der Beschwerdeführer durch die vermutete Betrugstat angerichtet haben soll. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss ließ sich vor diesem Hintergrund am 20.06.2013 gerade nicht feststellen, dass die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zu der Bedeutung der vermuteten Straftat des Beschwerdeführers nicht außer Verhältnis stand.
Wie sich die Beweislage in der Zeit nach dem 20.06.2013 weiter entwickelt hat und welche zusätzlichen Erkenntnisse im Verlaufe des vorliegenden Strafverfahrens zukünftig noch zu gewinnen sein mögen, ist für die Beurteilung des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses unerheblich.