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Landgericht Mönchengladbach·24 Qs 210/13·26.11.2013

Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrecht (Bewährung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Bewährungsbeschluss, der zeitgleich mit einem Strafbefehl erlassen, ihm aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden war. Zentrale Frage war, ob eine verspätete Zustellung die Rechtmäßigkeit des Bewährungsbeschlusses berührt. Das Landgericht hielt den Beschluss für rechtmäßig, weil er zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassen wurde und Zustellungsmängel die Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung nicht aufheben. Zudem gewähre das Einspruchsrecht im Strafbefehlsverfahren ausreichenden Gehörsschutz.

Ausgang: Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss als unbegründet verworfen; Bewährungsbeschluss als rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Strafbefehlsverfahren ist ein Bewährungsbeschluss zugleich mit dem Strafbefehl zu erlassen; maßgeblich für den Erlasszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung, nicht der Zustellung.

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Wurde ein Bewährungsbeschluss rechtmäßig und fristgerecht erlassen, macht eine nachträgliche oder verspätete Zustellung den Beschluss nicht rechtswidrig; Zustellungsmängel beseitigen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.

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Die Schutzgehalte des § 268a Abs. 1 HS 2 StPO (Anhörung vor Bewährungsentscheidung) sind auf das Strafbefehlsverfahren nicht sinngemäß übertragbar; das Einspruchsrecht gegen den Strafbefehl und die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss gewährleisten den Gehörsschutz.

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Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses dürfen nicht allein wegen einer verspäteten Zustellung ersatzlos entfallen, weil dies den inneren Zusammenhang zwischen Verurteilung und Bewährung zerstören würde.

Relevante Normen
§ 409, 268a StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 268a Abs. 1 HS 2 StPO§ 409 Abs. 1 S. 2 StPO§ 268a Abs. 3 StPO§ 268a Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 5 Cs 422/13

Leitsatz

Ein zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassener aber dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellter Bewährungsbeschluss ist rechtmäßig.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat den angefochtenen Bewährungsbeschluss zu Recht so erlassen wie geschehen.

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Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.

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Nach überwiegender Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, ist es im Hinblick auf § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO unzulässig, einen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 HS 1 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen, in dem das Urteil verkündet worden ist, das dem Bewährungsverfahren zugrunde liegt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, StV 2008, 512 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).

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Für das Strafbefehlsverfahren enthält die StPO keine dem § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO entsprechende Regelung. Gleichwohl ist nach Ansicht der Kammer aus § 409 Abs. 1 S. 2 StPO abzuleiten, dass der Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren zugleich mit dem Strafbefehl selbst erlassen werden muss (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798). Wird in dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt, so ist der Angeklagte nach § 409 Abs. 1 S. 2 StPO nämlich zugleich nach § 268 a Abs. 3 StPO zu belehren. Eine Belehrung nach § 268 a Abs. 3 StPO umfasst u.a. auch eine Aufklärung des Angeklagten über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung, über die Dauer der Bewährungszeit, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs. Der Angeklagte kann aber schwerlich über die ihm erteilten Auflagen und Weisungen belehrt werden, bevor diese im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses gerichtlich festgelegt worden sind. Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

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Hieraus ergeben sich jedoch keinerlei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bewährungsbeschlusses. Der angefochtene Bewährungsbeschluss ist nicht etwa (versehentlich oder absichtlich) nach dem Strafbefehl vom 23.08.2013 erlassen worden, sondern zeitgleich mit diesem. Erlassen und damit anfechtbar wird ein Strafbefehl nämlich in dem durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, nicht etwa erst im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Angeklagten (vgl. BGHSt 25, 187). Dasselbe gilt für einen Bewährungsbeschluss (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 5 m.w.N.).

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Soweit das Landgericht Freiburg die Auffassung vertritt, im Strafbefehlsverfahren sei ein Bewährungsbeschluss nicht nur dann rechtswidrig, wenn er zeitlich nach dem Strafbefehl erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn er zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), folgt ihm die Kammer nicht. Eine solche Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Stütze und ist auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO abzuleiten. Im Gegenteil läuft sie dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift zuwider.

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Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegen nach zutreffender Auffassung zweierlei Anliegen zugrunde:

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Erstens soll § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO verhindern, dass dem Verurteilten das Recht genommen wird, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

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Dieses gesetzgeberische Anliegen lässt sich nach Ansicht der Kammer auf das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO nicht übertragen. Ein Strafbefehl ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass er ohne vorherige Durchführung einer Hauptverhandlung ergeht. § 407 Abs. 3 StPO bestimmt ausdrücklich, dass das Gericht den Beschuldigten auch nicht auf andere Art und Weise anhören muss, bevor es über den schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls entscheidet. Insofern hat der Beschuldigte im Strafbefehlsverfahren ganz typischerweise keine Gelegenheit, sich bereits vor dem Erlass einer Entscheidung zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Strafbefehlsverfahren vielmehr dadurch verbürgt, dass er gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung erzwingen kann (vgl. Meyer-Goßner in StPO, 55. Aufl., § 407 Rn. 24). Gegen den Bewährungsbeschluss steht ihm die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO offen.

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Dadurch, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bewährungsbeschluss vorliegend erst zugestellt worden ist, nachdem der zugrunde liegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, ist das Recht des Beschwerdeführers zur Einlegung einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO in keiner Weise beeinträchtigt worden. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, den Bewährungsbeschluss anzufechten, sich dabei zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen, besteht im vorliegenden Fall vielmehr in demselben Umfang wie sie bei einer zeitgleichen Zustellung des Strafbefehls und des Bewährungsbeschlusses bestanden hätte.

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Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegt aber noch eine zweite Überlegung zugrunde: Der Bewährungsbeschluss steht in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Urteil selbst, denn die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, ist oftmals ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512). Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

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Die Auffassung des LG Freiburg, ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren, der zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist, sei stets rechtswidrig (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), trägt diesem inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss aber nicht Rechnung, sondern sie ignoriert ihn vielmehr und ist nach Ansicht der Kammer gerade deshalb abzulehnen.

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Würde ein ordnungsgemäß und rechtzeitig erlassener, für sich betrachtet rechtmäßiger Bewährungsbeschluss allein dadurch nachträglich rechtswidrig, dass er dem Angeklagten verspätet zugestellt wird, so hätte dies nämlich zur Konsequenz, dass der Bewährungsbeschluss auf eine Beschwerde des Verurteilten hin aufzuheben wäre, während der Strafbefehl und die darin ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung fortbestehen würde. Damit aber würden die im Bewährungsbeschluss enthaltenen Auflagen und Weisungen selbst dann ersatzlos entfallen, wenn der zur Entscheidung berufene Richter sie völlig zu Recht als notwendige Voraussetzung einer positiven Sozialprognose erachtet hat. Der innere Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss würde damit aufgelöst. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer nicht tragbar.

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Richtigerweise können Zustellungsmängel nach Ansicht der Kammer niemals die Rechtmäßigkeit der zuzustellenden Entscheidung selbst beseitigen. Die vorliegend diskutierte Fallgestaltung bildet insoweit keine Ausnahme.

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In dieser Auffassung sieht sich die Kammer auch durch folgende Überlegung bestätigt: Dem im Strafbefehlsverfahren zuständigen Richter, der eine Sozialprognose anzustellen und über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat, obliegt nicht auch die Aufgabe, den von ihm erlassenen Strafbefehl und den zeitgleich von ihm erlassenen Bewährungsbeschluss dem Angeklagten zuzustellen. Sein Einfluss auf diese Zustellung beschränkt sich vielmehr auf den Erlass einer entsprechenden Begleitverfügung. Wann genau diese Verfügung ausgeführt wird und wann genau infolgedessen die Zustellung an den Angeklagten erfolgt, liegt sodann in der Hand der zuständigen Geschäftsstelle sowie in der Hand des Zustellers. Würden sich Unregelmäßigkeiten, die bei der Ausführung der richterlichen Begleitverfügung auftreten, auf die Rechtmäßigkeit der richterlichen Entscheidung selbst auswirken, so würde die konkrete Ausgestaltung der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung damit von dem Verhalten solcher Personen abhängen, die gerade nicht dazu berufen sind, über diese Ausgestaltung zu entscheiden. Ein solches Ergebnis ist weder gesetzgeberisch gewollt, noch sachgerecht.

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Nach Ansicht der Kammer ist es auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht geboten, einen Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren allein schon deshalb für rechtswidrig zu halten, weil er dem Angeklagten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Entscheidung eines Angeklagten, ob er gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen will, auch davon maßgeblich beeinflusst werden kann, wie die ihm darin gewährte Strafaussetzung zur Bewährung inhaltlich ausgestaltet werden soll, namentlich mit welchen Auflagen und Weisungen er im Rahmen des Bewährungsverfahrens belegt werden soll. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es aus Sicht des Angeklagten keinen Unterschied bedeutet, ob ihm ein Bewährungsbeschluss deshalb erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt wird, weil der zur Entscheidung berufene Richter den Bewährungsbeschluss verspätet erlassen hat, oder nur deshalb, weil die Geschäftsstelle den rechtzeitig erlassenen Bewährungsbeschluss verspätet an ihn weitergeleitet hat.

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Die Tatsache, dass der Verurteilte durch ein seitens der Justiz zu verantwortendes Versäumnis davon abgehalten worden sein mag, eine gerichtliche Entscheidung (nämlich den Strafbefehl) anzugreifen, kann nach Auffassung der Kammer aber nicht dazu führen, dass eine ganz andere gerichtliche Entscheidung (nämlich der Bewährungsbeschluss) für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Ansicht der Kammer erscheint allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob und, falls ja, inwiefern die verspätete Zustellung des Bewährungsbeschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit des Verurteilten eröffnen muss, auch nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls noch in zulässiger Weise einen Einspruch nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO einzulegen.

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Im vorliegenden Fall kann diese Frage aber offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift und in Kenntnis des angefochtenen Bewährungsbeschlusses ausdrücklich klargestellt, dass er den Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23.08.2013 weiterhin nicht angreifen wolle, sondern dass er diesen Strafbefehl unverändert akzeptiere.

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Auch inhaltlich ist der angefochtene Bewährungsbeschluss nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.