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Landgericht Mönchengladbach·24 Qs 178/17·18.10.2017

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtWiederaufnahmeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Zentral war die Frage, ob ein Interessenkonflikt des Verteidigers vorliegt und ob eine falsche Zeugenaussage eine Wiederaufnahme nach §362 Nr.2 StPO rechtfertigt. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und bestätigte, dass kein bewusstes Hindernis für eine Beratung der Zeugin erkennbar ist; ferner ist für eine Wiederaufnahme erforderlich, dass die falsche Aussage Grundlage der Beweiswürdigung gewesen sei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer (§ 473 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Interessenkonflikts genügt nicht die bloße Möglichkeit einer Pflichtenkollision; es muss eine konkrete und entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Verteidigerpflichten erkennbar sein.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Umstände darlegt, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen.

3

Für eine Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 2 StPO ist erforderlich, dass die falsche Zeugenaussage Grundlage der Beweiswürdigung geworden ist und sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

4

Ob eine Zeugenaussage Grundlage der Entscheidung war, ist maßgeblich für die Frage der Verfolgungs- oder Wiederaufnahmefolgen und bedarf einer konkreten Feststellung der ursächlichen Bedeutung für den Schuldspruch.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 362 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 50 Ds 242/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt.

3

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Soweit die Staatsanwaltschaft insofern geltend macht, ein Interessenkonflikt der Mandanten des Angeschuldigten läge darin begründet, dass der Angeschuldigte der wegen Falschaussage und versuchter Strafvereitelung angeklagten Zeugin H nicht zu einem Geständnis raten könne, folgt die Kammer dem nicht. Denn, wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführt, war die Aussage der Zeugin H im Rahmen des Prozesses gegen den Zeugen K zwar - möglicherweise - falsch, allerdings wirkte sich dieser Umstand nicht auf den Freispruch des Zeugen K aus. Die in der damaligen Sitzung anwesende Staatsanwältin hat im Rahmen eines Vermerks festgehalten, dass der Freispruch des Zeugen K nicht auf der Aussage der Zeugin H beruht habe und aus diesem Grund nur eine versuchte Strafvereitelung angeklagt werden solle. Es ist somit nicht ersichtlich, wieso der Angeschuldigte gehindert sein sollte, der Zeugin H in deren Prozess dazu zu raten, die Falschaussage sowie die versuchte Strafvereitelung einzuräumen, sollte dies aus anwaltlicher Sicht der empfehlenswerte Weg sein. Insbesondere würde dies den Interessen des Zeugen K nicht zuwider laufen, da dieser selbst bei einer eingeräumten Falschaussage der Zeugin H nicht zu befürchten hätte, dass er erneut aufgrund der Ausgangstat verfolgt würde, da sein Freispruch nicht auf der Aussage der Zeugin H beruhte. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 362 Nr. 2 StPO ist jedoch, dass die falsche Zeugenaussage Grundlage der Beweiswürdigung geworden ist und sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.