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Landgericht Mönchengladbach·23 KLs 5/12·12.11.2012

BtM-Handel und Einfuhr aus NL: Beihilfe durch Nachfrage nach „Stein“, Verfall und Einziehung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach Zurückverweisung durch den BGH verhandelte das LG erneut über Strafe und Nebenfolgen wegen Heroingeschäften aus den Niederlanden. Im Mittelpunkt stand, ob die Mutter bei einer Einfuhr Mittäterin war oder nur unterstützte. Das Gericht verneinte Tatherrschaft und nahm für sie Beihilfe an, weil ihre Nachfrage nach „teurem Stein“ die Bestellung förderte. Beide Angeklagten erhielten Gesamtfreiheitsstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten; zudem wurden PKW eingezogen und gegen die Tochter Wertersatzverfall angeordnet.

Ausgang: Nach Zurückverweisung erneute Verurteilung: Beihilfe statt täterschaftlicher Einfuhr; Gesamtstrafen, Einziehung und Verfall angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt einen tatfördernden Beitrag mit Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen bezogen auf den Einfuhrvorgang voraus; ein bloßes Interesse am Gelingen genügt nicht.

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Wer lediglich eine Beschaffungsfahrt veranlasst oder unterstützt, ohne Einfluss auf Durchführung und Ausgang des Grenzübertritts zu haben, ist regelmäßig nicht Täter oder Mittäter der Einfuhr, sondern kommt als Gehilfe in Betracht.

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Eine Beihilfe zur Einfuhr kann bereits in einer kommunikativen Unterstützung liegen, wenn sie das Beschaffungsvorhaben bestärkt und die Bestellung konkret fördert.

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Für die Annahme von Vorsatz hinsichtlich der Einfuhr genügt, dass der Unterstützende die grenzüberschreitende Beschaffung aus dem Ausland erkennt und billigt.

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Geldbeträge unterliegen dem Verfall/der Abschöpfung, wenn das Gericht überzeugt ist, dass sie aus Betäubungsmittelhandel stammen und legale Einnahmequellen in entsprechender Höhe nicht ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 29 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 52 StGB§ 53 StGB§ 27 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 31/11

Tenor

Die Angeklagte P. ist ferner schuldig der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Angeklagten werden jeweils zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten ihrer Rechtsmittel werden den Angeklagten auferlegt. ·

Der              sichergestellte PKW Daimler-Chrysler Jeep  PK,  Fahrzeugidentitätsnummer G01, wird eingezogen.

Gegen die Angeklagte L. wird der Verfall in Höhe eines Geldbetrages von 82.850,00 € angeordnet.

Angewendete Vorschriften:

bezüglich P.:

§§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 26, 27, 52, 53, 73 a, 73 d StGB,

bezüglich L.:

§§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, 52, 53, 73 a, 73 d, 74 StGB.

Rubrum

1

Grün d.e:

2

I.

3

Mit Urteil vom 06.09.2011 zum Aktenzeichen N03 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Z. die Angeklagten P. und L. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für schuldig gesprochen und sie deswegen jeweils  zu einer Gesamtfreiheitsstrfae von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zugleich hat sie den sichergestellten PKW Daim ler-Chrysler Jeep PK Fahrzeugidentitätsnummer G01, eingezogen, gegen die Angeklagte L. den Verfall in Höhe eines Geldbetrages von 82.850,00 € angeordnet und gegen die Angeklagte P. den Verfall in Höhe eines Geldbetra ges von 2.080,00 € angeordnet.

4

Auf die Revision der Angeklagten P. ha·t  der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit Beschluss -vom 16.02.2012, Az. N01, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte P. im Fall II. 3. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Zugleich hat er das o.a. Urteil des Landgerichts Z. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte P. im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagte P. verhängte Gesamtstrafe. Im Um fang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Ve_rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ah eine andere Strafkammer des Landgerichts Z. zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten P. hat er verworfen.

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Auf die Revision der Angeklagten L. hat der Bundesgerichtshof das o.a. Urteil des Landgerichts Z., soweit dieses die Angeklagte L. betrifft, mit Beschluss vom 16.02.2012, Az. N01, im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben . Die jeweils zugehörigen Feststellungen hat er dabei aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an·eine andere Strafkammer des Landgerichts Z. zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Angeklagten L. hat er verworfen.

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Im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung hat die nunmehr zuständige 3. große Strafkammer des Landgerichts Z. die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung getroffen.

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II.

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Die zum .Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung 58 Jahre alte Angeklagte P. ist in V. geboren und zunächst hier aufgewachsen. Bereits im Alter von 2 Jahren erkrankte sie an Hüftgelenks-TBC und musste 6 ½Jahrelang in einer orthopädischen Klinik behandelt werden. Anschließend besuchte sie eine Schule für Körperbehinderte in D.. Im Alter von 18 Jahren wurde die Angeklagte P. an der Hüfte ope riert.  Die Operation  schlug  allerdings  fehl,  und  es schloss  sich  ein erneuter vierjähriger Klinikaufenthalt an. Das linke Hüftgelenk der Angeklagten P. ist komplett anky losiert. Das rechte Hüftgelenk wurde zunächst durch eine Totalendprothese ersetzt. Diese wurde später wegen einer Infektion ohne nachfolgenden Ersatz wieder entfernt. Die Angeklagte  P.  leidet  unter  einem  chronischen  Schmerzsyndrom.  Ihre  Hüften  sind infolgedessen nicht belastbar·. Auch mit ihrer Wirbelsäule und ihren Knien hat sie gesundheitliche Probleme. Sie kann ihre Beine nicht vollständig durchstrecken. Aufgrund ihrer Erkrankung kann sie kaum gehen und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Sie ist in ihrer Mobilität stark eingeschränkt. Daher bedarf sie insbesondere beim An- und Entkleiden sowie bei ihrer· Körperpflege fremder Hilfe. Diese Hilfe leistet ihr derzeit ihre Tochter, die Angeklagte L..

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1978 lernte die Angeklagte P. ihren Ehemann I. kennen, den sie 1993 heiratete. Aus dieser Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, die Mitangeklagte L. sowie zwei Söhne im Alter von heute 31 bzw. 33 Jahren. Der Ehemann der Angeklagten  P. betrieb  über 30 Jahre lang  ein Straßenbauunternehmen, wobei er mit ein bis zwei Aushilfen als Subunternehmer für ein anderes Bauunternehmen tätig war. Im Jahre 2006 wurde das Unternehmen dann auf die Angeklagte P. angemeldet, der Ehemann wurde als Angestellter geführt. Die Angeklagte P. erledigte die anfallenden Büroarbeiten. Am 00.00.0000 meldete die Angeklagte P. das. Gewerbe ab. Am 00.00.0000 wurde ein identisches Gewerbe auf ihre Tochter L. angemeldet. Da für die Jahre 2007 und 2008 keine Steuererklärungen abgegeben worden waren, wurde die Steuerschuld vom Finanzamt geschätzt. Derzeit beläuft sich die auf dieser Schätzung beruhende offene Forderung des Finanzamtes gegenüber . der Angeklagten P. einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auf mehr als 22.000,00 €. Die Bilanz für das  Jahr  2008  weist einen Umsatz  in Höhe von 16.800,00 € und einen  Gewinn  in Höhe  von  ca.  10.000,00  €  aus.  Nach  der  Bilanz für 2009 wurde in diesem Jahr ein Umsatz von 81.752,54 € erzielt mit einem Gewinn in Höhe von 22.61,00 €. Der angestellte Ehemann der Angeklagten·P. erhielt ein Gehalt in Höhe von 13.700,00 € brutto. Für das Jahr 2010 wurde noch keine steuerliche Erklärung abgegeben. Auf  dem  Konto  der  Angeklagten  L.  mit  der  Nummer N02 bei der Raiffeisenbank F. eG gingen vom 03.02.2010 bis zum 06.04.2011 Gutschriften  der Firma K. Straßenbau, für die die Q. als Subunternehmer tätig war, in Höhe von insgesamt 58.177,87 € ein.

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Die Angeklagte P. wurde am 06.04.2011 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren vorläufig festgenommen und befand sich  vom  07.04.2011  bis zum 19.04.2011 in Untersuchungshaft in der JVA W..

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Am 06.04.2012 zog sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, der Angeklagten L., zu ihrer aktuellen Anschrift in S. um. Dort ist sie zumeist mit ihrer Tochter und zwei Hunden allein, während ihr Ehemann häufig aus beruflichen Gründen im Gebiet Nordrhein-Westfalens unterwegs ist.

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Ihr älterer, heute 33 Jahre alter Sohn befindet sich derzeit in Haft. Zu ihm hat die Angeklagte P. inzwischen nur noch wenig Kontakt. Ihr jüngerer, heute 31 Jahre alter Sohn wollte ursprünglich zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach S. ziehen . Dort wollte er sich einer Drogentherapie unterziehen. Nur etwa zwei Stunden vor dem Umzug änderte er jedoch seine Meinung. Er blieb in Z., wo er bis heute lebt. Auch zu ihm hat die Angeklagte P. heute nur noch wenig Kontakt.

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Die Angeklagte P. ist nicht vorbestraft.

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III.

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Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. II. beruhen auf der eigenen Einlassung der Angeklagten P. in der Hauptverhandlung, dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Z. vom 06.09.2011 zum Aktenzeichen N03, der in der Hauptverhandlung verlesenen, durch O. ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vom 25.09.2012 sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus  dem  Bundeszentralregister vom 12.11.2012.

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IV.

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Die zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung 24 Jahre alte Angeklagte L. ist die Tochter der Angeklagten P.. Sie besuchte die Grund- und Hauptschule, die sie erfolgreich abschloss. Anschließend erwarb sie an der Abendrealschule die Fachoberschulreife. Zu einer weiteren schulischen oder beruflichen Ausbildung kam es nicht, weil die Angeklagte_L., die weiterhin bei ihren Eltern lebte, zunehmend mit der Pflege ihrer Mutter und der Haushaltsführung beschäftigt war. Darüber hinaus erledigte sie nach Übernahme des Bauunternehmens im November 2008 auch verstärkt die anfallenden Büroarbeiten. Aus den Einnahmen aus dem Straßenbauunternehmen bestritten P. und L., und I. gemeinsam ihren Lebensunterhalt.

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Die Angeklagte L. ist ledig und hat keine Kinder.

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Sie wurde am 06.04.2011 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren vorläu fig festgenommen und befand sich vom 07.04.2011 bis zum 06.09.2011 in Untersu chungshaft in der Justizvollzugsanstalt B..

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Seit Januar 2012 arbeitet sie. freiberuflich für die Fa. G. als Moderatorin im Internet. Durch diese Tätigkeit erzielt sie monatliche Einnahmen in Höhe von 300,-- € bis 400,-- €.

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.Am 06.04:2012 zog sie mit ihren Eltern zu ihrer aktuellen Anschrift in S. um. Sie

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kümmert sich nach wie vor eigenhändig um die Pflege ihrer Mutter. Die Angeklagte L. ist nicht vorbestraft.

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V.

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Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. IV. beruhen auf der eigenen Einlassung der Angeklagten L. in der Hauptverhandlung, dem in der Hauptverhandlung aus zugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Z. vom 06.0.9.2011 zum Aktenzeichen N03, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben der G. vom 08.11.2012 sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.11.2012.

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VI.

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Die Söhne der Angeklagten P., H. und U., sind jeweils etwa seit ihrem 18. Lebensjahr heroinabhängig. Bei beiden hat sich eine schwere Abhängigkeit entwickelt, die auch durch zahlreiche Entgiftungen und Therapieversuche nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die Abhängigkeitserkrankung der Söhne bzw. Brüder belastete das Familienleben ganz erheblich, da die Abhängigen immer wieder um Geld bettelten und zur Befriedigung ihrer Sucht auch nicht davor zurückschreckten, ihre Angehörigen zu bestehlen und sogar Weihnachtsgeschenke zu entwenden. Wegen des Betäubungsmittelkonsums kam es immer wieder zu Inhaftierungen von H. und U., darüber hinaus gab es gesundheitliche Komplikationen, zum Beispiel musste einer der Brüder Heiligabend 2010 wegen eines Leistenabszesses notoperiert werden. Zwischen Therapie und Gefängnisaufenthalten lebten H. und U. immer wieder im Hause ihrer Eltern, ansonsten gab es zeitweise keinen Kontakt.

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Aufgrund des Zusammenlebens mit H. und U. waren die Angeklagten mit Heroin vertraut. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt fassten sie den Entschluss, zur Linderung des Suchtdrucks bei H. und U. diese mit selbst erworbenem Heroin zu versorgen. U. konsumierte täglich 3· bis 4 Gramm Heroin, H. Munke 5 Gramm. Über H. und U. erfuhren sie auch von der Bezugsmöglichkeit über einen Dealer namens N. aus den Niederlanden. Da H. und U. auch abhängige Freunde mit nach Hause brachten, wurde Heroin auch an Dritte abgegeben. Schließlich entschlossen sich die Angeklagten, zur Finanzierung des für H. und U. besorgten Heroins auch zunächst kleinere Mengen an Dritte zu verkaufen.

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Unter dem Eindruck der großen Gewinnspanne, die sich mit dem Heroinhandel erzielen ließ, fassten die Angeklagten schließlich spätestens im Jahr 2010 den Entschluss, mit größeren Mengen Heroins, das sie wiederum bei N. in den Niederlanden bezogen, Handel zu treiben. Für die Beschaffung und Auslieferung an die Kunden war jeweils die Angeklagte L. zuständig. Die Angeklagte P. nahm telefonisch die Bestellungen der Abnehmer entgegen und dirigierte die Angeklagte L. zu den Übergabepunkten. Spätestens ab Anfang 2011 bezogen die Angeklagten jeweils Mengen von ca. 500 Gramm Heroin. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt gewannen die Angeklagten auch die bereits rechtkräftig Verurteilte R. als Fahrerin, die

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dann gelegentlich zusammen mit der Angeklagten L. die Einfuhrfahrten unternahm und hierfür jeweils 150,00 € als Entlohnung erhielt.

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Im Einzelnen konnten folgende Taten konkretisiert werden:

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1.

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An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 2011 bestellte die Angeklagte L. telefonisch bei N. in den Niederlanden 450 Gramm Heroin. Dieses wurde absprachegemäß von einem Kurier des N. namens A. zum Hauptbahnhof in Mönchengladbach geliefert und dort der Angeklagten L. übergeben. Diese zahlte vereinbarungsgemäß 5.500,00 € für das Heroin und 500,00 € für die Lieferung. Das Heroin wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % auf. Etwa 100 Gramm von dem Heroin wurde an H. und U. abgegeben. Den Rest verkauften die Angeklagten zu Preisen von 110,00 € für 5 Gramm sowie 55,00 € für 2,5 Gramm Heroin.

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2.

34

Am 29.03.2011  bestellte  die Angeklagte  L.  telefonisch  bei N.  „500 Mix" und „70 Stein". Während dieses Telefonates fragte die Angeklagte P. nach, ob N. „teuren Stein" habe. Die Angeklagte L. gab diese Frage an N. weiter, indem sie sich bei diesem erkundigte, ob er „guten Stein" habe. N. versicherte daraufhin, er werde nach dem „dunklen Stein" schauen. Vereinbarungsgemäß fuhr die Angeklagte  L. sodann mit ihrem PKW Daimler Chrysler Jeep nach T. wo sie an der Kirche den von N. beauftragten A. traf. Dieser übergab ihr 70 Gramm Heroinstein mit einem Wirkstoffgehalt von 46,2 % +/- 3,4 % zum Preis von 1.500,00 € sowie 500 Gramm gestrecktes Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 21,0 % +/- 1,8 % zum  Preis von 6.000,00 €. Die Angeklagte L. verbrachte das Heroin in das Haus ihrer Familie in Z.. Dort wurde es portioniert und im Zusammenwirken der beiden Angeklagten zu den oben genannten Preisen in Bubbles ä 5 bzw.

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2,5 Gramm weiterverkauft. Etwa 30 Gramm Heroin wurden an U. zum Eigenbedarf abgegeben. H.  befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Therapieeinrichtung in E.. Bei der Durchsuchung am 06.04.2011 wurden von dem Heroinstein noch 20,5 Gramm und von dem gestreckten Heroin noch 100,2 Gramm sicherge stellt.

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Am 04.04.2011 besprach die Angeklagte P. mit der bereits rechtskräftig Verurteilten R., dass diese bei der nächsten Fahrt, die für den 6. oder 7. April geplant war, wieder als Fahrerin fungieren sollte. Die Angeklagten beschlossen schließlich, dass am 06.04.2011 eine weitere Beschaffungsfahrt stattfinden sollte. Absprachege

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mäß rief die Angeklagte L. am 05.04.2011 den Dealer N. in den Niederlanden an und bestellte 500 Gramm Mix und 50 Gramm Stein für den folgenden Tag. Gegen 16.20 Uhr machten sich die Angeklagte L. und die bereits rechtskräftig Verurteilte R. am 06.04.2011 in dem von der bereits rechtskräftig Verurteilten R. geführten PKW Daimler Chrysler Jeep der. Angeklagten L.auf den Weg in die Niederlande, wo diese den von N. beauftragten A. in T. an der Kirche traf. Dieser übergab ihr etwa 580 Gramm Heroin. Hierbei handelte es sich um 79,5 Gramm Heroinstein mit einem Wirkstoffgehalt von 38,4 % +/- 2,8 %, 257,7 Gramm gestrecktes Heroin mit einem Wirkstoffg halt von 16,1 % +/- 1,2 % sowie 248,6 Gramm gestrecktes Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,8 °/o- +/- 1,2 %. Die Angeklagte L. verstaute das Heroin in der mit eine Deckel verschlossenen Mit telkonsole des PKW Jeep unter dort befindlichen CDs. Die bereits rechtskräftig Verurteilte R. benutzte die Gelegenheit, um in den Niederlanden noch Kaffee zu kaufen. Sodann fuhren beide zurück nach Deutschland. Aufgrund bereits zuvor eingeleiteter Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen war den Behörden die Beschaffungsfahrt bekannt. Die Angeklagte L. und die bereits rechtskräftig Verurteilte R. wurden gegen 19.05 Uhr in Z., M., angehalten und kontrolliert. Bei der anschließenden Fahrzeugdurchsuchung wurden die Betäu bungsmittel sichergestellt.

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Gleichzeitig wurde die Wohnanschrift der Angeklagten in Z. aufgesucht und durchsucht. Dort wurden die oben genannten Betäubungsmittel sowie insgesamt 3.975,00 € Bargeld sichergestellt. Ferner wurde ein von der Angeklagten  L. am 16.04.2010 eröffnetes Sparbuch mit einem Guthaben von 8.920,89 € vorgefunden. Darüber hinaus fanden sich Unterlagen betreffend zwei Bankschließfächer der Angeklagten L. bei der Raiffeisenbank F. eG und bei der Stadtsparkasse Z.. Das Schließfach der Raiffeisenbank war von der Angeklagten L. ab dem 04.06.2009 gemietet worden und enthielt 39.000,00 € in bar. Das Schließfach bei der Stadtsparkasse Z. war am 16.04.2010 eröffnet worden und enthielt 36.000,00 € in bar.

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VII.

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Die vorstehende Feststellung zu Ziff. VI. 2., dass die Angeklagte P. während des am 29.03.2011 geführten Telefonates zwischen der Angeklagten L. und N. nachfragte, ob N. „teuren Stein" habe, dass die Angeklagte L. diese Frage an N. weitergab, indem sie sich bei diesem erkundigte, ob er „guten Stein" habe, und dass N. daraufhin versicherte, er werde nach dem „dunklen Stein" schauen, beruht auf der_glaubhaftenEinlassung der Angeklagten P. in der Hauptverhandlung vom 13.11.2012. Die Angeklagte P. hat auf Nachfrage aus

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drücklich bestätigt dass sich das Tatgeschehen genau so zugetragen hat, wie oben dargestellt.

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Im Übrigen stehen die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. VI. hinsichtlich der Angeklagten L. bereits aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Z. vom 06.09.2011, Az . N03, in Verbindung mit dem sie betreffenden Beschluss des Bundesgerichtsho.fsvom 16.02.2012, Az. N01, in vollem Umfang rechtskräftig fest und hinsichtlich der Angeklagten P. aufgrund des Urteils  der  1.  großen  Strafkammer  des -  Landgerichts   Z. vom 06.09.2011, N03, in Verbindung mit dem die Angeklagte P. betreffenden  Beschluss  des Bundesgerichtshofsvom 16.02.2012, Az.  N01, so weit diese Fetstellungen nicht die Verurteilung der Angeklagten P. im Fall II. 2. der Gründe des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Z. vom 06.09.2011, N03, betreffen.

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Unabhängig davon ist die Kammer von der Richtigkeit ihrer Feststellungen zu Ziff. VI. auch deshalb überzeugt, weil beide Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13.11.2012 erneut jeweils ein im Sinne dieser Feststellungen vollumfängliches und glaubhaftes Geständnis abgelegt haben.

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VIII.

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Aufgrund des vorstehend unter Ziff. VI. festgestellten Sachverhaltes hat sich die Angeklagte L. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gern. §§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 52, 53 StGB s huldig gemacht.

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Die Angeklagte P. hat sich aufgrund des vorstehend unter Ziff. VI. 1. festgestellten Sachverhaltes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem.§§ 29, 29 a Abs. 1  Nr.  2  BtMG,  aufgrund  des  vorstehend  unter Ziff. VI. 2. festgestellten Sachverhaltes  der  Beihilfe  zur unerlaubten  Einfuhr  von  Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27,  52 StGB und aufgrund des vorstehend unter Ziff. VI. 3. festgestellten Sachverhaltes des  unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  in

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Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g ringer Menge gern. §§ 29, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26, 52 StGB schuldig gemacht.

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In Bezug auf die Tat zu Ziff. VI. 2. hat sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht davon überzeugen können, dass sich die Angeklagte P. einer täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat.

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Wie der Bundesgerichtshof in seinem die Angeklagte P. betreffenden Beschluss vom 16.02.2012, Az. N01, bereits ausgeführt hat, erfordert der Tatbestand der Einfuhr zwar keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person über die Grenze verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (vgl. BGH, a.a.o.). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, a.a.o.).. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl.

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. BGH, a.a.o.). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft oder der Wille hierzu an Gewicht (vgl. BGH, a.a.o.). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (vgl. BGH, a.a.o.).

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Aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte P. auf die konkrete Durchführung und den Ausgang der betreffenden unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln einen so maßgeblichen Einfluss hatte, dass ihr diesbezüglich Tatherrschaft bzw. der Wille zur Tatherrschaft zuzuschreiben ist. Die insoweit maßgebliche telefonische Vereinbarung mit N. hat vielmehr die Angeklagte L. getroffen. Sie war es, die den bestimmenden Einfluss aüf die Einfuhr der durch sie bei N. bestellten Betäubungsmittel genommen hat.

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Allerdings hat die Angeklagte P. der Angeklagte L. zur Überzeugung der Kammer zu deren vorsätzlicher, rechtswidriger Tat, nämlich zu der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Beihilfe geleistet. Indem sie während des am 29.03.2011 geführten Telefonates zwischen der Angeklagten L. mit N. nachfragte, ob N. „teuren Stein" habe, bestärkte sie die Angeklagte L. zur Überzeugung der Kammer in ihrem Vorhaben, bei N. en sprechende Ware zu bestellen. In dieser Überzeugung sieht sich die Kammer dadurch bestätigt, dass die Angeklagte L. die Nachfrage ihrer Mutter umgehend zum Gegenstand ihrer eigenen  Verhandlungen  mit N. machte,  indem sie diese Nachfrage  sinngemäß  an N. weitergab, der daraufhin versprach, nach „dunklem Stein" zu schauen.

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Da die Angeklagte P. über ihre Söhne H. und U. von der Bezugsmöglichkeit über N. aus den Niederlanden wusste, war ihr zur Überzeugung der Kammer zum Zeitpunkt ihrer Hilfeleistung durchaus auch bewusst, dass die bei N. bestellten Betäubungsmittel unerlaubt nach Deutschland eingeführt werden würden. Dies nahm sie auch in ihrem Willen auf.

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IX.

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Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Aspekten leiten lassen:

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1.

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Hinsichtlich der Angeklagten L. war in Bezug auf die Tat zu Ziff. VI. 1. von dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, der in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Taten zu Ziff. VI. 2. und 3. war von dem Strafrahmen des 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen, der in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB ebenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren vorsieht.

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Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer jeweils folgende Aspekte zugunsten der

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Angeklagten L. berücksichtigt:

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Bei der Tat zu Ziff. VI. 3. wurde das gesamte Betäubungsmittel und bei der Tat zu Ziff..

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VI. 2. ein nicht unerheblicher Teil des Betäubungsmittels sichergestellt und konnte deshalb nicht in den Verkehr gelangen. Ausgangspunkt sämtlicher Taten war eine schwierige familiäre Situation durch die langjährige Drogenabhängigkeit von H. und U.. Die Angeklagte L. ist noch jung und ist jeweils im Zusammenwirken mit bzw. durch  Veranlassung  ihrer  Mutter  straffällig  geworden.  Sie  befand  sich  in  der  Zeit  vom

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07.04.2011 bis zum 06.09.2011 in Untersuchungshaft und hat sich hiervon sichtlich beeindruckt gezeigt. Sie hat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, das zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen war. Sie ist nicht vorbestraft. Die jeweiligen Taten liegen schon längere Zeit zurück, sie wurden nämlich bereits im März bzw. April 2011 begangen. Das vorliegende Verfahren hat sich durch die berechtigte Einlegung eines Rechtsmittels zusätzlich verlängert. Durch die Einziehung des PKW Daimler Chrysler Jeep PK, Fahrzeugidentitätsnummer G01, wird der Angeklagten L. ein Vermögensgegenstand entzogen, dessen Wert die Kammer auf einen Betrag von rund 13.000,-- € beziffert.

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Diese Wertangabe stützt die Kammer zum einen auf den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrages zwischen der Angeklagten L. und der Autosalon J. GmbH vom 15.07.2009 (BI. 127 des Arrestsonderbandes), wonach die Angeklagte L. den betreffenden PKW am 15.07.2009  für  einen  Kaufpreis  in  Höhe von 18.800,-- € brutto erworben hat, wobei die Erstzulassung des Fahrzeugs auf den 08.11.2007 datiert und die Laufleistung des PKW mit 25.400 km vermerkt war. Berücksichtigt hat die Kammer bei ihrer Schätzung des Weiteren, dass die Angeklagte L. den PKW nach ihren eigenen glaubhaften Angaben später mit dem Gepäckträger ausgestattet hat, den sie ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrages mit der Autosalon J. GmbH vo_m 21.08.2009  für 291,40 € brutto erworben hatte sowie, dass der PKW zusätzlich mit Winterreifen ausgestattet war, deren Wert die Kammer entsprechend der eigenen Angaben der Angeklagten L. auf 1.000,-- € beziffert.

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Auch die Angeklagte L. selbst hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie schätze den aktuellen Wert des o.a. einzuziehenden PKW auf heute noch 13.000,-- €. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an.

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Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte L. sprechenden Umstände hält die Kammer insgesamt für die Tat zu Ziff. VI. 1. und für die Tat zu Ziff. VI. 2. jeweils eine

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Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten

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für tat- und schuldangemessen und für die Tat zu Ziff. VI. 3. eine

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Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

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Aus diesen Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe)

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gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat_die Kammer die Person der Angeklagten L. und ihre einzelnen Straftaten zusuammenfassend              gewürdigt. Unter nochmaliger  Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte L. sprechenden Umstände erschien der Kammer eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

73

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vermag die Kammer hier nicht zu erkennen.

74

2.

75

Hinsichtlich der Angeklagten P. stehen die Einzelstrafen für die Taten zu Ziff.

76

VI. 1. und VI. 3. bereits aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Z. vom 06.09.2011, Az. N03, in Verbindung mit dem die Angeklagte P. betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012, Az. N01, rechtskräftig fest.

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Für diese Taten ist bereits rechtskräftig jeweils eine

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Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren

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gegen die Angeklagte P. ausgesprochen worden.

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In Bezug auf die Tat zu Ziff. VI. 2. war von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen, der in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren vorsieht. ·

81

Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer folgende Aspekte zugunsten der Angeklagten P. berücksichtigt:

82

Bei der Tat zu Ziff. VI. 2. wurde ein nicht unerheblicher Teil des Betäubungsmittels sichergestellt und konnte deshalb nicht in den Verkehr gelangen. Ausgangspunkt dieser Tat war eine schwierige familiäre Situation durch die langjährige Drogenabhängigkeit von H. und U.. Die Angeklagte P. befand sich in der vom 07.04.2011 bis zum 19.04.2011 in Untersuchungshaft. Sie hat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, das zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen war. Sie ist nicht vorbestraft. Durch ihre unter Ziff. 1. näher beschriebenen körperlichen Beschwerden

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ist sie besonders haftempfindlich. Die jeweiligen Taten liegen schori längere Zeit zurück, sie wurden nämlich bereits im März. bzw. April 2011 begangen. Das vorliegende Verfahren hat sich durch die berechtigte Einlegung eines Rechtsmittels zusätzlich verlängert.

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Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte P. sprec.henden Umstände hält die Kammer insgesamt für die Tat zu Ziff. VI. 2. ein

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Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat

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für tat- und schuldangemessen.

87

Aus den in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete.

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Hierbei  hat die Kammer  die  Person  der Angeklagten  P. und ihre  einzelnen

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Straftaten  zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger  Berücksichtigung aller für und

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gegen die Angeklagte P. sprechenden Umstände erschien der Kammer eine

91

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

93

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vermag die Kammer hier nicht zu erkennen.

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X.

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Die Kostenentscheidung beruht auf§ 465 Abs. 1 StPO.

96

XI.

97

Der sichergestellte PKW Daimler-Chrysler Jeep PK der Angeklagten L., Fahrzeugidentitätsnummer G01, unterliegt  als  Tatwerkzeug  gern.  §  74 Abs. 1 StGB der Einziehung.

98

XII.

99

Gegen die Angeklagte L. wird der Verfall in Höhe eines Geldbetrages in Höhe von 82.850,--·€ gern. §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73 d StGB angeordnet.

100

In zwei von L. gemieteten Schließfächern wurden einmal 39.000,00 € un.d ein mal 36.000,00 € Bargeld sichergestellt. Darüber hinaus kam es auf ihrem sichergestellten Sparbuch zu Bareinzahlungen größerer Geldbeträge in Höhe von insgesamt 7.850 ,00 € ab dem 25.10.2010. So wurden am 25.10.2010 750,-- € eingezahlt, am 02.11.201O 7 50,-- €;

101

am 15.11.2010 1.000 ,-·- €, am 03.01.2011 1.250,-- €, am 11.01.2011 1.500,-- €, am

102

07.02.2011 2.000,- € und am 14.03.2011 600,-- €.

103

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die auf das Sparbuch ab dem 25.10.2010 eingezahlten größeren Beträge sowie das Bargeld in den beiden Schließfächern aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. Legale Einahmequellen für Beträge in entsprechender Größenordnung sind bei L. nicht ersichtlich und in der erneuten Hauptverhandlung von der Angeklagten L. auch nicht dargelegt worden.

104

Die Angeklagte L. hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die Schließfächer auf ihren Namen gelaufen seien.

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XIII.

106

Gegen die Angeklagte P. ist durch das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Z. vom 06.09.2011, Az. N03, in Verbindung mit dem die Angeklagte P. betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012, Az. N01, bereits rechtskräftig der Verfall in Höhe eines Geldbetrages in Höhe von 2.080,-- € angeordnet worden.