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Landgericht Mönchengladbach·21 KLs 47/11·11.03.2012

Schwerer sexueller Missbrauch in Thailand und Besitz kinderpornografischer Dateien

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Die Taten betrafen wiederholte Übergriffe und die Anfertigung von Video- und Fotoaufnahmen im Rahmen von Thailandreisen sowie das Sammeln gelöschter, später wiederhergestellter Dateien auf einem Laptop. Eine Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit lehnte die Kammer trotz diagnostizierter Pädophilie ab, da keine erhebliche Steuerungsbeeinträchtigung erkennbar war. Unter Berücksichtigung von Geständnis, fehlenden Vorstrafen und Therapiebemühungen sowie der Tatintensität und Ausnutzung wirtschaftlicher Not wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verhängt.

Ausgang: Angeklagter verurteilt: Schuldspruch in 9 Fällen und Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.

Abstrakte Rechtssätze

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Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 3 StGB liegt vor, wenn sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind in der Absicht vorgenommen werden, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, die verbreitet werden soll.

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Eine tateinheitliche Verwirklichung von Delikten nach § 184b StGB kann gemäß § 154a StPO von der Strafverfolgung ausgenommen werden, wenn die Verfolgung auf den Missbrauchsvorwurf beschränkt wird.

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Eine sexuelle Präferenzstörung (Pädophilie) begründet für sich genommen weder Schuldunfähigkeit noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; erforderlich ist ein Ausmaß, das als schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist und die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt.

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Gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt eine aktive Tatbeteiligung eines weiteren Beteiligten an den sexuellen Handlungen voraus.

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Beim Besitz kinderpornografischer Schriften sind Umfang und Dauer des Sammelns sowie der Inhalt der Dateien maßgebliche Strafzumessungsgesichtspunkte; ein Löschversuch lässt die Strafbarkeit unberührt, wenn die Dateien forensisch wiederhergestellt werden können.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 184b Abs. 4, 53 StGB.§ 184b Abs. 1 bis 3 StGB§ 176a Abs. 3 StGB§ 154a StPO§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist   s c h u l d i g  des schweren sexuellen  Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften.

Er wird daher kostenpflichtig zu einer Gesamtstrafe von

7 Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt.

Gründe

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I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alte Angeklagte ist in J. geboren und ab dem Alter von 2 Jahren in P. mit zwei deutlich älteren Geschwistern aufgewachsen. Er besuchte die Grund- und Hauptschule, die er mit der 9. Klasse erfolgreich abschloss. Sodann machte er eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und arbeitete anschließend im erlernten Beruf als Geselle. Der Angeklagte leistete seinen Wehrdienst und verpflichtete sich sodann für eine längere Tätigkeit bei der Bundeswehr, wo er insgesamt 6 Jahre lang beschäftigt war. Seit 1987 arbeitete der Angeklagte als angestellter Elektroinstallateur im Öffentlichen Dienst bei der LVR-Klinik in P. Hier verdiente er 1.590,00 € netto monatlich. Im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 00. November 0000 zunächst fristlos gekündigt. Inzwischen hat der Angeklagte vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 00. Februar 0000 geendet hat. Er hat Arbeitslosengeld beantragt, das sich auf ca. 1.000,00 € monatlich belaufen wird.

4

Die Eltern des Angeklagten sind verstorben. Von seinem Anteil an dem beim Verkauf des Elternhauses erzielten Erlös hat der Angeklagte eine Eigentumswohnung erworben, die er allein bewohnt. Er hatte mehrjährige Beziehungen zu verschiedenen Frauen, mit denen er allerdings nie zusammenlebte. Seit nunmehr 4 Jahren ist er mit seiner Lebensgefährtin F. liiert.

5

Vom 12. Oktober 2011 bis zum 8. November 2011 befand der Angeklagte sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom 12. Oktober 2011.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

7

II.

8

1.

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Neben seinem sexuellen Interesse an erwachsenen Frauen hat der Angeklagte auch pädophile Neigungen. Bereits Mitte der 1980er Jahre kaufte er in niederländischen Sex-Shops Magazine mit kinderpornografischen Darstellungen. Mitte der 1990er Jahre lernte er den gesondert verfolgten X. kennen, der in der LVR-Klinik Viersen im Maßregelvollzug untergebracht war. X. ist ebenfalls pädophil, er hatte sich an seinen Cousinen vergangen. Der Angeklagte freundete sich mit X. an, der nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug in Viersen wohnte. Beide tauschten regelmäßig kinderpornografisches Material. X. besorgte auch entsprechende Darstellungen aus dem Internet, während der Angeklagte über keinen Internetzugang verfügte. Über einschlägige Internet-Tauschbörsen lernte X. den gesondert verfolgten in München lebenden W. kennen, mit dem er seinerseits kinderpornografisches Material tauschte.

10

Der Angeklagte hatte bereits vor mehr als 20 Jahren erstmals in Thailand Urlaub gemacht und war in der Folgezeit regelmäßig zweimal jährlich nach Asien gereist, überwiegend nach Thailand. Ab 2002 reiste er jedes Jahr im Januar allein nach B. in Thailand, wo er stets im gleichen Gasthaus wohnte. Er hielt sich jeweils 10 bis 17 Tage dort auf und hatte aufgrund der alljährlichen Aufenthalte zahlreiche Bekannte.

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2. (Fälle 1. bis 5. der Anklage):

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Vom 3. Januar 2007 bis 20. Januar 2007 verbrachte der Angeklagte erneut einen Urlaub in B./Thailand. Er wohnte in dem ihm bekannten Gasthaus und hielt sich tagsüber überwiegend am Strand auf, wo er Bekannte traf. Der Angeklagte führte eine Videokamera bei sich und filmte. Hierbei wurde er von einer Frau, die ihre Nichte bei sich hatte, deren Alter der Angeklagte auf ca. 7 bis 9 Jahre schätzte, angesprochen, ob er Nacktaufnahmen von dem Kind machen wolle. Bei dem Kind handelte es sich um die am 0. August 0000 geborene O.. Der Angeklagte willigte ein mit der Vorstellung, nunmehr selber kinderpornografisches Material anfertigen zu können, das er sodann an X. und über diesen auch an W. weitergeben wollte. Er begleitete die Frau und das Kind in deren Pension in Strandnähe, wobei ihm bewusst war, dass die Frau ihm das Kind aus wirtschaftlicher Not heraus anbot. Sie verlangte und erhielt von dem Angeklagten 1.000 Baht, was etwa 20,00 € entspricht. Im Pensionszimmer angekommen entkleidete sich das Mädchen und posierte vor dem Angeklagten, wobei es teilweise mit den Händen Anus und Scheide auseinanderzog. Hiervon fertigte der Angeklagte Videoaufzeichnungen an. Die Besuche mit dem Kind in dem Pensionszimmer wiederholten sich an den darauffolgenden vier Tagen. Bei den weiteren Zusammenkünften des Angeklagten mit dem Kind war dessen Tante allerdings nicht mehr anwesend. Sie erhielt jeweils die vereinbarten 1.000 Baht. Der Angeklagte hielt sich bei allen fünf Gelegenheiten jeweils 1 bis 2 Stunden mit dem Kind in dem Pensionszimmer auf. An allen Terminen posierte das Kind in der oben beschriebenen Weise vor der Kamera. Bei drei der fünf Gelegenheiten führte der Angeklagte ferner mit dem Kind den Vaginal- und Analverkehr aus und ließ es sein Glied in den Mund nehmen, wovon er ebenfalls Videoaufzeichnungen fertigte.

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Nach seiner Rückkehr nach Deutschland übergab der Angeklagte seine Videoaufzeichnungen dem X., der sie zu einer 30.35 Minuten langen Filmaufnahme mit dem Titel „little thai girl.avi“ zusammenschnitt und auf CD brannte. X. gab das Material im Einvernehmen mit dem Angeklagten an den gesondert verfolgten W.weiter, der es schließlich im Internet auf einschlägigen Plattformen als Eigenproduktion veröffentlichte.

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3. (Fälle 6. und 7. der Anklage):

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Vom 2. Januar 2009 bis 22. Januar 2009 hielt der Angeklagte sich erneut in B./Thailand auf. Hier wurde er am Strand von einer Frau angesprochen, die ihre 5 und 6 1/2 Jahre alten Töchter bei sich hatte. Die Frau befand sich in einer wirtschaftlichen Notlage, was der Angeklagte erkannte. Sie bot ihre Töchter für 1.000 Baht am Tag dem Angeklagten für die Anfertigung kinderpornografischer Bilder sowie Durchführung sexueller Handlungen an. Der Angeklagte ging auf das Angebot ein, wobei es ihm wiederum darum ging, Videoaufzeichnungen und Lichtbilder zu fertigen, die er an die gesondert verfolgten X. und W. weitergeben konnte. Der Angeklagte suchte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit der Frau und den Kindern deren Hotelzimmer auf. An beiden Tagen posierte jeweils eines der Kinder nackt vor der Kamera, wobei es Scheide und Anus präsentierte, die zugleich vom Angeklagten oder der Mutter gespreizt wurden. Eines der Mädchen führte bei dem Angeklagten auch den Oralverkehr aus, indem es sein Glied in den Mund nahm. Der Angeklagte fertigte wiederum Videoaufzeichnungen von den posierenden Kindern sowie 72 Lichtbilder von den Vorgängen, auf denen unter anderem auch die Durchführung des Oralverkehrs abgebildet ist. Auch dieses Bildmaterial überließ der Angeklagte wie geplant dem gesondert verfolgten X., der aus den Filmaufzeichnungen die Datei „thailand_2009.mkv“ erstellte, die eine Länge von 28.30 Minuten hat. Diese Filmdatei sowie die Lichtbilder gab er an den gesondert verfolgten W. weiter, der die Aufnahmen wiederum als Eigenproduktion im Internet veröffentlichte.

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4. (Fälle 8. und 9. der Anklage):

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Vom 6. Januar bis 26. Januar 2010 hielt der Angeklagte sich wiederum in B./Thailand auf. Hier traf er erneut die Mutter mit den beiden Mädchen, die er bereits im Jahr zuvor kennengelernt hatte. Die Kinder waren jetzt 6 und 7 1/2 Jahre alt. Der Angeklagte begab sich wiederum mit der Mutter und den Kindern in deren Hotelzimmer, um kinderpornografische Aufnahmen zwecks Weitergabe an X. und W. anzufertigen. Erneut posierte das ältere Mädchen nackt vor der Kamera, wobei der Angeklagte bzw. die Mutter Anus und Vagina auseinanderzogen. Ferner filmte der Angeklagte das Mädchen beim Urinieren, wobei die Fokussierung deutlich auf die Vagina des Kindes gerichtet war. Da die Kinder an diesem Tag stritten und ganz offensichtlich von der Mutter unter Druck gesetzt wurden, die sexuellen Handlungen durchzuführen, brach der Angeklagte die Aufnahmen schließlich ab. Von weiteren Treffen mit der Mutter und den Kindern nahm der Angeklagte Abstand. Er überließ das gefertigte Videomaterial erneut dem gesondert verfolgten X., der hieraus zwei Videosequenzen mit den Titeln „cut1.mpg“ und „piss2.mts“ zusammenschnitt und diese wiederum dem gesondert verfolgten W. überließ. Dieser veröffentlichte auch diese Aufnahmen als eigenes Material im Internet.

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5. (Fall 10. der Anklage):

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Neben den selbst gefertigten kinderpornografischen Fotos und Filmen aus Thailand besaß der Angeklagte eine große Anzahl von kinderpornografischen Abbildungen, die er nach und nach seit 2004 vom gesondert verfolgten X. erhalten hatte. Diese waren auf seinem Laptop gespeichert. Durch Internetermittlungen des Bundeskriminalamtes waren zunächst Ermittlungen gegen W. und sodann auch gegen X. eingeleitet worden. Der Angeklagte wurde am 27. Juli 2011 zunächst als Zeuge vernommen. Da er nunmehr selbst mit einer Durchsuchung rechnete, löschte er die kinderpornografischen Abbildungen auf seinem Laptop und gab dieses seiner Lebensgefährtin zur Verwahrung. Hier konnte es am 12. Oktober 2011 sichergestellt werden. Es konnten trotz des Löschversuchs des Angeklagten insgesamt 414 kinderpornografische Abbildungen wieder sichtbar gemacht werden. Diese zeigen u.a. Kinder, die in reißerischer Pose ihr Geschlechtsteil präsentieren sowie Anal-, Oral- und Geschlechtsverkehr teils von Kindern untereinander, teils mit erwachsenen Personen.

20

6.

21

Nach seiner Haftentlassung hat der Angeklagte sich in psychiatrische Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie K. in P. begeben, wo bis zur Hauptverhandlung sieben Sitzungen stattgefunden hatten. Der Arzt hat eine sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie diagnostiziert. Der Angeklagte zeigt sich in den Gesprächen mit dem Psychiater bezüglich seiner Taten einsichtig, bereut diese aufrichtig und ist bereit und gut motiviert dafür, Strategien zu erarbeiten, die Hintergründe seines Fehlverhaltens aufzudecken, um seinen pädophilen sexuellen Verhaltensmustern nicht mehr nachgehen zu müssen.

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Der Angeklagte ist weiter bestrebt, den Missbrauchsopfern in Thailand zu helfen. Er beabsichtigt, 10.000,00 € der „Stiftung zum Schutz der Kinderrechte (CPCR)“ in Bangkok, die von „terre des hommes“ unterstützt wird, zu spenden. Zu diesem Zweck hat er am 12. März 2012 eine Forderung in Höhe von 10.000,00 € betreffend seinen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse an den Verein „terre des hommes“ Deutschland in M. unwiderruflich abgetreten. Darüber hinaus hat er in der Hauptverhandlung angekündigt, er werde sich um Entschädigung des identifizierten Opfers seiner Taten von 2007 bemühen.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 6. Oktober 2011.

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Zur Sache hat der Angeklagte sich vollgeständig eingelassen.

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Er hat erklärt, die Anklagevorwürfe seien vollständig zutreffend. Im Januar 2007 habe er an fünf aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Frau und deren Nichte, deren Alter er auf 7 bis 9 Jahre geschätzt habe, deren Pensionszimmer aufgesucht. Hier habe er Nacktaufnahmen des Kindes hergestellt, das in der in den Feststellungen beschriebenen Weise vor der Kamera posiert habe. Es sei auch zutreffend, dass es an drei Tagen zum Oral-, Anal- und Vaginalverkehr gekommen sei. Er habe sich jeweils 1 bis 2 Stunden mit der Frau und dem Kind in deren Unterkunft aufgehalten. Die Frau hätte pro Tag 1.000 Baht erhalten. Das so entstandene Videomaterial habe er an den X. wie geplant weitergegeben, der es zusammengeschnitten, auf CD gebrannt und an den W. weitergegeben habe.

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Im Januar 2009 habe eine Mutter ihm ihre 5 und 6 1/2 Jahre alten Töchter angeboten. Mit diesen habe er teilweise unter Mithilfe der Mutter die in den Feststellungen beschriebenen Aufnahmen gemacht. An jedem der beiden Tage sei jeweils nur ein Kind zum Einsatz gekommen. Am zweiten Tag habe eines der Mädchen sein Glied in den Mund genommen. Die Entlohnung habe wiederum 1.000 Baht pro Tag betragen. Die gefertigten Aufnahmen seien an X. und über diesen an W. weitergegeben worden.

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Im Januar 2010 habe er dann die Frau mit den beiden Mädchen wiedergetroffen. Man sei wieder auf deren Zimmer gegangen. Dort seien von dem älteren Kind die in den Feststellungen beschriebenen Aufnahmen gemacht worden. Die Aufnahme des urinierenden Kindes sei am gleichen Tag erfolgt. Planmäßig habe er auch dieses neue Videomaterial an X. und über diesen an W. weitergegeben. Er habe diese gebeten, das Material nicht weiterzuverbreiten. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass sich X. und W.in den Internet-Tauschbörsen betätigten.

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Ferner hat der Angeklagte eingeräumt, die auf seinem Laptop sichergestellten kinderpornografischen Bilder seit 2004 von X. erhalten und gespeichert zu haben.

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Die Angaben des Angeklagten zu den einzelnen Taten werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke des Bundeskriminalamtes betreffend die Auswertung des Videomaterials sowie die in Augenscheinnahme einzelner aus diesen Aufnahmen stammender Lichtbilder. Betreffend den Laptop wurde das Gutachten der vom Bundeskriminalamt beauftragten Firma Alste GmbH vom 2. November 2011 verlesen und die in der Anlage befindlichen Lichtbilder in Augenschein genommen.

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Betreffend die Personalien des Missbrauchsopfers von Januar 2007 wurde der Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 12.01.2012 verlesen.

32

Die Feststellungen zur pädophilen Neigung und Behandlung des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheinigung des K. vom 6. März 2012.

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Die Feststellungen zu der beabsichtigten Spende von 10.000,00 € an die Einrichtung „Stiftung zum Schutz der Kinderrechte“ in Bangkok beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen und zu Protokoll genommenen Erklärung vom 12. März 2012.

34

IV.

35

Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte sich wie folgt   s t r a f b a r  gemacht:

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Indem der Angeklagte im Januar 2007 an 5 Tagen, im Januar 2009 an 2 Tagen und im Januar 2010 an 1 Tag jeweils ein Kind veranlasste, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen oder selbst an einem Kind vorgenommen hat, wobei er in der Absicht handelte, die Taten zum Gegenstand einer pornografischen Schrift zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 StGB verbreitet werden sollte, hat er sich jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 3 StGB  strafbar  gemacht.

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Soweit hier jeweils tateinheitlich Herstellen und Verbreiten kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB vorliegt, ist die Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt worden.

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Soweit der Angeklagte im Jahr 2007 in drei Fällen den Anal-, Oral- und Vaginalverkehr mit dem Kind durchgeführt hat sowie im Jahr 2009 in einem Fall den Oralverkehr, liegt zugleich schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Form der Vornahme von sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.

39

Bei den drei Taten aus 2009 und 2010 liegt ferner eine gemeinschaftliche Begehung im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, weil sich jeweils die Mutter der Kinder aktiv am Geschehen beteiligte, indem sie ihrerseits die Körperöffnungen der Kinder auseinanderzog und hiermit sexuelle Handlungen an diesen vornahm.

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Bezüglich des Besitzes des Laptops mit den 414 kinderpornografischen Darstellungen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, hat der Angeklagte sich wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB  s t r a f b a r  gemacht.

41

Die insgesamt 9 Taten des Angeklagten stehen zueinander in Realkonkurrenz (§ 53 StGB).

42

V.

43

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

44

Bei den acht Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern war gemäß § 176a Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB jeweils von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

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Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verminderter Schuldfähigkeit kam nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte eine pädophile Neigung, wegen der er sich auch in psychiatrischer Behandlung befindet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Störung des Angeklagten ein Ausmaß hätte, das als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB einzuordnen wäre. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit scheidet aus. Trotz seit Jahrzehnten vorhandener pädophiler Neigungen kam es erstmals im Jahr 2007 zu aktiven sexuellen Übergriffen auf Kinder. Bei Reisen mit dem gleichen Ziel in den Jahren 2008 und 2011 kam es nicht zu vergleichbaren Vorfällen. Als der Angeklagte 2010 bemerkte, dass die Kinder sich gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen sträubten, brach der Angeklagte von sich aus die Filmaufnahmen ab. Hier zeigt sich deutlich, dass seine Steuerungsfähigkeit voll erhalten war. Ferner hat der Angeklagte stets auch Beziehungen zu erwachsenen Frauen unterhalten und seit 4 Jahren eine feste Lebensgefährtin.

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Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er vollgeständig und nicht vorbestraft ist. Er hat sich in der Hauptverhandlung sehr einsichtig und reumütig gezeigt und bemüht sich, seine pädophilen Neigungen psychotherapeutisch zu bearbeiten. Darüber hinaus bemüht er sich um Schadenswiedergutmachung in der Form, dass er bereits eine Spende von 10.000,00 € an ein entsprechendes Hilfswerk in die Wege geleitet hat.

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Straferschwerend hat die Kammer andererseits gewürdigt, dass der Angeklagte die Kinder unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Situation von deren Familien missbraucht hat. Ferner war jeweils das Alter der Kinder zu berücksichtigen, die Art der sexuellen Handlungen sowie die Dauer des Missbrauchsgeschehens, das sich jeweils 1 bis 2 Stunden an einem Tag hinzog. Darüber hinaus fiel in einzelnen Fällen zulasten des Angeklagten ins Gewicht, dass zusätzlich die erschwerenden Tatbestände des § 176a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB verwirklicht wurden.

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Insgesamt erschienen der Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:

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In den drei Fällen, in denen der Angeklagte im Januar 2007 an dem Kind den Oral-, Vaginal- und Analverkehr vollzog sowie in dem einen Fall, in dem der Angeklagte 2009 den Oralverkehr mit dem Mädchen vollzog und gemeinschaftlich mit deren Mutter handelte

50

jeweils 4 Jahre Freiheitsstrafe,

51

in den zwei Fällen im Januar 2007, in dem das Kind lediglich sexuelle Handlungen an sich selbst vornahm, die der Angeklagte filmte,

52

jeweils 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

53

und in den zwei Fällen, einmal 2009 und einmal 2010, in denen das Kind jeweils selbst sexuelle Handlungen an sich vornahm und auch sexuelle Handlungen von seiner Mutter an ihm vorgenommen wurden, die der Angeklagte filmte

54

jeweils 3 Jahre Freiheitsstrafe.

55

Bezüglich des Besitzes kinderpornografischer Schriften war vom Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

56

Hier hat die Kammer wiederum zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewürdigt und die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist und inzwischen seine pädophile Neigung therapeutisch behandeln lässt.

57

Straferschwerend war andererseits zu berücksichtigen, dass es sich um insgesamt 414 kinderpornografische Abbildungen handelte, die der Angeklagte bereits seit 2004 gesammelt hatte. Darüber hinaus ist dieses Geschehen eingebettet in einen regelmäßigen Erwerb von kinderpornografischen Darstellungen bereits seit Mitte der 1980er Jahre.

58

Ferner mündete der Besitz des kinderpornografischen Materials letztlich in die vom Angeklagten begangenen Missbrauchshandlungen, bei denen Ausgangspunkt der Wunsch nach der Herstellung eigener kinderpornografischer Aufnahmen war.

59

Insgesamt erschien der Kammer für diese Tat letztlich eine

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Freiheitsstrafe von 6 Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

62

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste Einzelstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erhöht und hierbei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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Strafmildernd waren wiederum sein Geständnis und seine fehlenden Vorstrafen zu berücksichtigen. Ferner war ihm zugutezuhalten, dass er sich inzwischen in Behandlung wegen seiner Pädophilie begeben hat und sich um eine Schadenswiedergutmachung durch die Spende von 10.000,00 € bemüht.

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Straferschwerend fiel andererseits die Vielzahl der Taten ins Gewicht sowie die Schwere der im Einzelnen vorgenommenen sexuellen Handlungen. Weiter war straferschwerend die Ausnutzung der wirtschaftlichen Not der Opfer und ihrer Familien in Thailand zu berücksichtigen. Ferner hat die Kammer unter diesem Aspekt auch generalpräventive Erwägungen angestellt.

65

Letztlich erschien unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine

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Gesamtstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe

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als tat- und schuldangemessen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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