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Landgericht Mönchengladbach·2 T 43/12·16.09.2012

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss des AG Grevenbroich zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich über Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde. Das Landgericht Mönchengladbach hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 17.9.2012 zurückgewiesen. Es bestätigte damit den PKH-Beschluss der Vorinstanz. Der Beschluss wurde damit in vollem Umfang bestätigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen PKH-Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht nach den Vorschriften der ZPO; gegen einen solchen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft.

2

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdegericht keine aufhebungsbegründenden Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.

3

Für die Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind insbesondere die Bedürftigkeit des Antragsstellers und die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung maßgeblich.

4

Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt die Bestandskraft des angefochtenen PKH-Beschlusses und belässt dessen Rechtswirkungen in Kraft.

Vorinstanzen

Amtsgericht Grevenbroich, 19 C 200/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 25.4.2012 – AZ: 19 C 200/11 PKH – wird zurückgewiesen.