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Landgericht Mönchengladbach·2 S 81/03·23.10.2003

Berufung zurückgewiesen: Haftung des Pflegeheims für Sturz mangels Sicherungsmaßnahmen

ZivilrechtSchuldrecht (Heimvertrag)Schadensersatzrecht/HaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz von Versicherungsleistungen nach dem Sturz einer Heimbewohnerin. Zentral war, ob das Pflegeheim seine Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Heimvertrag verletzt hat, indem es trotz bekannter nächtlicher Sturzgefahr keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen veranlasste oder einen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellte. Das Landgericht bestätigte die Ersatzpflicht in Höhe von 3.092,87 EUR wegen schuldhafter Schlechterfüllung; die Abwägung ergab, dass die Schutzbedürftigkeit das Freiheitsinteresse überwog.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klägerin erhält 3.092,87 EUR Ersatz wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Heimvertrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Altenpflegeheim ist verpflichtet, den Heimaufenthalt so zu gestalten, dass vermeidbare Gefährdungen der Bewohner ausgeschlossen werden; dies umfasst auch die gebotene Vorsorge gegen aus Erkrankung oder Konstitution resultierende Selbstgefährdungen.

2

Freiheitsentziehende oder -beschränkende Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; das Heim ist verpflichtet, bei Erforderlichkeit einen entsprechenden Genehmigungsantrag zu stellen.

3

Unterlässt das Heim erforderliche Sicherungsmaßnahmen und/oder den Antrag beim Vormundschaftsgericht, begründet dies eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Obhutspflichten und damit ersatzpflichtigen Schaden.

4

Liegt der Schaden im von dem Heim beherrschbaren Gefahrenbereich, obliegt es dem Heim, darzulegen, dass der Schaden nicht auf einem Verschulden seines Personals beruht (praktische Beweislastumkehr).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 611, 276, 278 BGB, 116 Abs. 1 SGB X§ 611 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X§ 282 BGB§ 708 Abs. 1 Nr. 10 analog ZPO§ 711 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 10 C 232/02

Leitsatz

Zum Umfang der Obhutspflichten eines Altenpflegeheimes gegenüber gebrechlichen Personen(hier: Patientin der Pflegestufe II); Abwägung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen und der Schutzbedürftigkeit gegen Sturz- und Verletzungsgefahren

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 13.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheiten in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.092,87 Euro aus schuldhafter Schlechterfüllung des Heimvertrages gemäß § 611, 276, 278 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht bejaht, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der zugunsten von Frau ......... aufgewendeten Versicherungsleistungen hat, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Heimvertrag schuldhaft verletzt hat und es dadurch zum Sturz der Frau ............... mit Verletzungsfolge gekommen ist.

4

Die Beklagte war verpflichtet, den Pflegeaufenthalt der Frau ......... in ihrer Heimeinrichtung so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung der Bewohnerin ausgeschlossen ist. Die Obhutsverpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die Verhütung von Folgen, die aus dem eigentlichen Pflege- und Heimaufenthalt resultieren, sondern umfasst auch die gebotene Vorsorge für die sich aus der Erkrankung bzw. der Konstitution der Bewohnerin selber ergebenden körperlichen und gesundheitlic hen Integritätsrisiken. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Patienten vor Selbstgefährdung zu schützen, soweit dieser erkennbar zu einer vernünftigen Einsicht und zu einem entsprechenden Verhalten nicht in der Lage ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 05.05.2003, Az. 21 O 608/02 m.w.N.).

5

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Bei Frau .......... bestand die der Beklagten bekannte Neigung, nachts unter Sturzgefahr alleine aus dem Bett aufzustehen und den Toilettenstuhl aufzusuchen. Am 03.04.2001 kam es dabei zu dem hier streitgegenständlichen Sturz mit Verletzungsfolgen. Bereits im Einlieferungsbericht vom 25.01.2000 war aufgeführt, dass Frau .......... besonders sturzgefährdet sei und ein Bettgitter benötige. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfahrung mit Frau ....... hätte gezeigt, dass diese Sturzgefahr tatsächlich nicht bestehe. So betont das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das erst sieben Monate nach Aufnahme der Frau ........, nämlich am 23.08.2000, erstellt wurde, nochmals explizit, dass Frau .......... sich nachts selbsttätig auf den Toilettenstuhl umsetze, wobei Sturzgefahr bestehe. 7 Monate nach der Aufnahme bestand deshalb die im Aufnahmebericht beschriebene nächtliche Sturzgefahr nach wie vor. Außerdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Frau .......... vor dem hier streitgegenständlichen Zwischenfall mindestens drei bis vier mal gefallen ist. Dass es dabei nur zu einem "Dahinsinken" ohne Verletzungsfolgen gekommen ist, kann die Beklagte nicht entlasten, vielmehr manifestiert sich in diesen – wenn auch glimpflich ausgegangenen - Stürzen gerade die im Aufnahmebericht beschriebene und vom Medizinischen Dienst bestätigte Sturzgefahr.

6

Spätestens aufgrund der Feststellungen des Medizinischen Dienstes, die die bereits bei der Aufnahme bestehende nächtliche Sturzneigung der Frau ....... bestätigt haben, wäre die Beklagte deshalb gehalten gewesen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerin zu ergreifen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Betreuung der Frau ........... so zu organisieren, dass diese nachts nicht unbeaufsichtigt und ohne Hilfe aus dem Bett aufstehen konnte, um zum Toilettenstuhl zu gelangen. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass Frau .......... aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes mit Pflegestufe II eingestuft war. Auch wenn bei einem Heimbewohner der Pflegestufe II grundsätzlich Hilfe in einem Zeitrahmen von 215 Minuten und keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich ist, war die Beklagte aufgrund der Sturzneigung der Bewohnerin gerade nachts verpflichtet, besondere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

7

Dabei kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, z.B. die dauerhafte Überwachung durch das Pflegepersonal, die Überwachung per Videokamera, die Fixierung mittels Bauchgurt oder Schlafdecke, die Anbringung eines Bettgitters etc. Die vom Pflegepersonal der Beklagten unternommenen 2 bis 4 nächtlichen Kontrollgänge waren jedenfalls nicht ausreichend, um Frau ..... angemessen zu schützen und jede vermeidbare Gefährdung auszuschließen. Trotz dieser nächtlichen Kontrollgänge stand Frau ....... unstreitig nachts alleine auf, um den Toilettenstuhl aufzusuchen; gerade dabei bestand die vom Medizinischen Dienst nochmals bestätigte Sturzgefahr.

8

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die aufgezählten Maßnahmen aufgrund ihres freiheitsentziehenden Charakters der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedürfen, so dass die Beklagte nicht berechtigt war, diese Vorsorgemaßnahmen von sich aus zu ergreifen. Die Beklagte muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass sie trotz der schon bei Aufnahme der Bewohnerin und zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung durch den medizinischen Dienst noch immer bestehenden nächtlichen Sturzgefahr beim selbstständigen Umsetzen auf den Toilettenstuhl keinen entsprechenden Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht zum Schutz der Frau ......... eingereicht hat.

9

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung gegen eine Sicherung der Frau .............. nach sorgfältiger Abwägung aller für und wider streitenden Umstände getroffen zu haben – bei sorgfältiger Abwägung hätte sie das Sicherungsbedürfnis erkennen und entsprechend handeln müssen. Nach umfassender Abwägung sämtlicher Umstände erscheint die Erwirkung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme während der Nacht weder für Frau ........... noch für das Pflegepersonal unzumutbar, auch wenn Frau ........... unstreitig die Bestrebung hatte, sich innerhalb ihrer Möglichkeiten frei zu bewegen. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Einschränkung des Freiheitsrechts und der Menschenwürde. Unter dem Sicherheitsaspekt ist ein alter und gebrechlicher Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Belangen sachgemäß Rechnung tragenden Willen zu bilden und danach zu handeln, besonders schutzwürdig, aber auch schutzbedürftig. Bei der Abwägung von Menschenwürde und Freiheitsrecht auf der einen und Schutz der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite ist eine Entscheidung zu fällen, die den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht wird (vgl. dazu OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002, Az. 5 U 1648/91).

10

Das bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: Der Beklagten war bekannt, dass Frau ........ nachts regelmäßig alleine aus ihrem Bett aufstand und sich, ohne vorher über die entsprechende Vorrichtung das Pflegepersonal zu rufen, selbsttätig zum Toilettenstuhl begab. Dabei bestand seit jeher - bestätigt durch den medizinischen Dienst – eine besondere Sturzgefahr. Da Frau ......... rationalen Argumenten nicht zugänglich war und den nächtlichen Toilettengang ohne Hilfe ausführen wollte, war sie aufgrund der dabei bestehenden Sturzgefahr besonders schutzbedürftig. Dieses Schutzbedürfnis überwiegt im konkreten Fall den Freiheitsdrang der Heimbewohnerin. Es ging darum, Frau ....... nachts besonders zu schützen. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit wäre ihr nur bewusst geworden, wenn sie – unter Selbstgefährdung – ihr Bett zur Nachtzeit hätte verlassen wollen, nicht aber während des Schlafens. Durch eine Ruf-/Klingeleinrichtung hätte zudem gewährleistet werden können, dass Frau ......... das Bett für die Toilettengänge mit Hilfe des Pflegepersonals verlassen kann. Angesichts des Schutzbedürfnisses der Bewohnerin erscheint vor diesem Hintergrund einer nächtliche Sicherung der Patientin zumutbar und erforderlich. Dass die Beklagte dennoch keinen entsprechenden Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt hat, stellt deshalb eine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag dar.

11

Diese Pflichtverletzung ist für den Sturz der Frau ......... auch kausal geworden. Es obliegt der Beklagten zu beweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung der Bewohnerin betrauten Personals beruht. Die Ursache für den Sturz liegt in dem allein von der Beklagten beherrschbaren Gefahrenbereich. Frau ......... befand sich in der Obhut der Beklagten. Das bei der Beklagten beschäftigte Pflegepersonal hätte erkennen können und müssen, dass zum Schutz der Frau ......... besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind. Entsprechend hätte seitens der Beklagten der Genehmigungsantrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden müssen. Derartigen Gefahren zu begegnen, stellt eine typische Pflicht einer Pflegeeinrichtung dar und gehört zum Kernbereich der aufgrund des Pflegevertrags geschuldeten Pflichten (vgl. BGH, VersR 1991, 319; OLG Frankfurt v. 12.04.2003, Az. 10 U 247/01; OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761).

12

Dass die Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz und die Verletzung der Frau ....... nicht kausal geworden ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Zur Begründung der fehlenden Kausalität kann sich die Beklagte insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau ........ hätte ein Bettgitter aller Wahrscheinlichkeit nach überwunden, mit der Folge, dass sie durch Anbringung eines Bettgitters sogar erhöhter Verletzungsgefahr ausgeliefert gewesen wäre. Diese Bedenken hätte die Beklagte bei dem an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antrag vortragen müssen – das Vormundschaftsgericht hätte dies bei der Auswahl einer gegebenenfalls zu bestimmenden Sicherungsmaßnahme entsprechend berücksichtigen können.

13

In entsprechender Anwendung des § 282 BGB steht auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte muss den Vorwurf gefallen lassen, keinen Antrag auf Genehmigung einer Sicherungsmaßnahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht zu haben.

14

II.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 10 analog, 711 ZPO.

16

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

IV.

19

Die Revision wird zugelassen.

20

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, dass die ihr zugrundeliegenden Problemkreise auch künftig wiederholt auftreten werden. Insbesondere zur Definition des Pflichtenkreises eines Pflegeheims und der Beweislastumkehr in diesem Zusammenhang sind, wie in der vorliegenden Entscheidung zitiert, in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden.

21

Streitwert: 3.092,87 Euro

22

Hinz Dr. Biermann Dr. Bertrams

23

Vors. Richter Richter am Landgericht Richterin

24

am Landgericht