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Landgericht Mönchengladbach·2 S 481/90·25.07.1991

Berufung zurückgewiesen: Formwirksames Mieterhöhungsverlangen nach §2 MHG

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Mieterhöhung vom 27.05.1989; das Amtsgericht hielt das Schreiben nach §2 MHG für formwirksam. Die Berufung der Beklagten war erfolglos und wurde zurückgewiesen. Das LG bestätigt, dass Bezug auf den örtlichen Mietspiegel und die eindeutige Kennzeichnung der Rubrik in einer beigefügten Tabelle die Formvorschriften erfüllen. Die materielle Zutreffung der Eingruppierung war nicht Gegenstand der formellen Prüfung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Mieterhöhungsverlangen als formwirksam nach § 2 MHG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist formwirksam, wenn auf einen örtlichen, allgemein zugänglichen Mietspiegel Bezug genommen und die Bewertungskriterien so bezeichnet werden, dass die Eingruppierung ohne zeitraubende Überprüfung möglich ist.

2

Das Unterlassen der ausdrücklichen Nennung der Wohnlage ist unschädlich, sofern dem Erhöhungsschreiben eine Kopie des Mietspiegels beigefügt und die zutreffende Rubrik dort eindeutig kenntlich gemacht ist.

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Die materielle Richtigkeit der gewählten Eingruppierung betrifft die materielle Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens und nicht dessen formelle Wirksamkeit.

4

Kostenentscheidungen des Obsiegenden in Berufungsverfahren richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 2 MHG§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 2a C 605/89

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. September 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach Aktenzeichen: 2a C 605/89 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat das Mieterhöhungsverlangen des Klägers vom 27.05.1989 mit Recht für hinreichend begründet und damit für formwirksam im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) erachtet. Die Kammer folgt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen könnten.

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Das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Mai 1989 genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 MHG. Danach kann zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens Bezug genommen werden auf einen örtlichen, allgemein zugänglichen Mietspiegel. Weiter muss der Vermieter die Bewertungskriterien des Mietspiegels so genau bezeichnen, dass dem Mieter die Eingruppierung der Wohnung in die Rubriken (Rasterfelder) des Mietspiegels ohne zeitraubende Überprüfung möglich ist. So sollen das Baualter, die Wohnlage und – falls diese dem Mieter nicht ohnehin bekannt ist – die Einrichtung oder Ausstattung der Wohnung aufgeführt werden. Diesen Anforderungen wir das Erhöhungsschreiben gerecht.

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Der Kläger hat dort auf den seit März 1989 geltenden Mietspiegel für Mönchengladbach ausdrücklich Bezug genommen, die Baualtersklasse (Fertigstellungstermin 01.07.1972) und den Zeitpunkt der letztmals erfolgten Mieterhöhung (01.04.1984) sowie den m²-Preis der nunmehr verlangten Nettomiete (8,65 DM) angegeben. Zwar hat er in dem Erhöhungsschreiben nicht auch die seiner Ansicht nach zutreffende Wohnlage (Kategorie B) ausdrücklich aufgeführt. Dies ist im vorliegenden Fall aber unschädlich, weil er dem Erhöhungsschreiben unstreitig eine Kopie der Mietrichtwerttabelle beigefügt und in dieser Kopie mit einem gelben Textmarker in der Kategorie B, Baualtersklasse 1971 bis 1978, Ausstattung mit Heizung und Bad den verlangten Höchstbetrag von 8,65 DM/m² eindeutig kenntlich gemacht hat. Damit war es der Beklagten ohne eine zeitraubende Überprüfung möglich, die Eingruppierung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dass der Kläger nicht auch die Eingruppierung in die Wohnlage der Kategorie B näher erläutert hat, ist im Hinblick darauf unschädlich, dass für die Beklagte der Mietspiegel (zum Beispiel über den Mieterverband) jederzeit zugänglich war und sie die vom Kläger vorgenommene Eingruppierung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen konnte. Ob die vom Kläger vorgenommene Eingruppierung hinsichtlich sämtlicher Bewertungskriterien tatsächlich zutreffend war, und das Erhöhungsverlangen letztlich in vollem Umfang rechtfertigte, war keine Frage der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens sondern eine Frage seiner materiellen Begründetheit; letztere ist mit der Berufung nicht angefochten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für die Berufung: 825,60 DM

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(12 x 68,80 DM)