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Landgericht Mönchengladbach·2 S 34/07·30.10.2007

Einsichtsrecht in Pflegedokumentation nicht abtretbar – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Einsicht in die Pflegedokumentation mit Verweis auf eine vermeintliche Abtretung und gesetzliche Vorschriften. Das Landgericht hält ein solches Einsichtsrecht für höchstpersönlich und nicht abtretbar; eine Abtretung scheitert auch an § 399 BGB. Zudem fehlt ein rechtliches Interesse nach § 810 BGB, und § 116 SGB X bzw. § 294a SGB V führen nicht zum Übergang eines Einsichtsrechts.

Ausgang: Klage auf Einsicht in Pflegedokumentation abgewiesen; Berufung des Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Einsichtsrechte in Kranken‑ und Pflegedokumenten, die aus dem Persönlichkeits‑ und Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen herrühren, sind höchstpersönliche Ansprüche und können nicht abgetreten werden.

2

Eine Abtretung ist nach § 399 BGB unwirksam, wenn die Leistung an einen Dritten nur unter Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann; die Verwendung der Unterlagen zur Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche ändert den Leistungsinhalt.

3

§ 116 SGB X überträgt lediglich Schadensersatzansprüche, nicht aber ein Einsichtsrecht in Pflegedokumente; ein Übergang des Einsichtsrechts auf Dritte erfolgt hierdurch nicht.

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Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs kann Einsicht in fremde Unterlagen nur nach § 810 BGB gewährt werden; es ist ein konkretes rechtliches Interesse und hinreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Urkundeninhalt und Anspruch darzulegen.

5

Eine zuvor erklärte Ermächtigung des Betreuten zur Einsichtnahme reicht nur insoweit, wie dem Ermächtigenden selbst Rechte zustanden; höchstpersönliche Rechte erlöschen mit dem Tod und können somit nicht wirksam auf Dritte übertragen werden.

Relevante Normen
§ 412, 401 BGB§ 116 Abs. 1 SGB X§ 294a SGB V§ 399 BGB§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 412 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Februar 2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt (11 C 413/06) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

I.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

3

Das Amtsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die Klägerin aufgrund des ihr abgetretenen Rechts des ... Anspruch auf Einsicht in die Pflegeunterlagen habe.

4

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation ergebe sich aus §§ 412, 401 BGB in Verbindung mit einer Abtretungserklärung des Gepflegten vom 17. September 2003. Darüber hinaus folge ihr Anspruch auch aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, 412, 1 BGB und aus § 294a SGB V.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

11

II.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet.

14

1.

15

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus einem abgetretenen Recht des zwischenzeitlich verstorbenen Herrn XXX.

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Unabhängig davon, ob man in der "Einverständniserklärung" des damaligen Betreuers des Gepflegten vom 17. September 2003 überhaupt eine Abtretung eines Einsichtsnahmeanspruchs sehen kann, würde die Abtretung hier an § 399 BGB scheitern.

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Nach § 399 BGB kann eine Forderung u.a. dann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Das gleiche gilt bei höchstpersönlichen Ansprüchen.

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Hier handelt es sich zum einen bei dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Pflegeunterlagen um einen höchstpersönlichen Anspruch. Der Anspruch des Gepflegten folgt aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Pflegevertrag. Ein solcher vertraglicher Anspruch aus dem Pflegevertrag ergibt sich schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrechts des Gepflegten, die es verbieten, ihn im Rahmen der Pflegebehandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 328, 329 zum Recht des Patienten).

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Als solcher höchstpersönlicher Anspruch, der aus der personalen Würde des Gepflegten entspringt, kann das Einsichtsrecht nicht abgetreten werden.

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Zugleich läge aber auch eine Inhaltsänderung vor.

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Denn die Klägerin verlangt Einsicht ja ausdrücklich, um die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs vorzubereiten. Dies ist offensichtlich etwas anderes als das der personalen Würde entspringende vertragliche Recht des Gepflegten gegenüber seinem Vertragspartner. Dieses kann die Klägerin nicht geltend machen.

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2.

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Ein Einsichtsrecht der Klägerin lässt sich auch nicht aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 412, 401 BGB herleiten.

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Soweit der Gepflegte einen vertraglichen Anspruch auf Einsichtnahme hatte, kann ein Übergang auf die Klägerin bereits deshalb nicht stattgefunden haben, da § 116 Abs. 1 SGB X lediglich Schadensersatzansprüche betrifft.

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Ein Einsichtsrecht des Gepflegten kann die Klägerin auch nicht als Neugläubigerin im Sinne der §§ 412, 401 BGB erlangt haben, weil gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Schadensersatzanspruch des Gepflegten auf sie, die Klägerin, übergegangen wäre.

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Unabhängig davon, ob Herrn xx überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustand, lässt sich ein Einsichtsnahmerecht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nur unter den Voraussetzungen des § 810 BGB rechtfertigen.

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Einem Patienten/Gepflegten steht ein Einsichtsrecht in die Kranken-/Pflegeunterlagen nicht uneingeschränkt zu (vgl. BGH a.a.O., Seite 329). Soweit er Einsichtnahme in die Unterlagen zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs begehrt, steht ihm dies nur unter der Voraussetzung des § 810 BGB zu, er muss also ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die in fremdem Besitz befindlichen Unterlagen haben. Ein solches rechtliches Interesse besteht dann, wenn die Einsichtnahme zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung rechtlich geschützter Interessen erforderlich ist. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, aus denen auf einen Zusammenhang zwischen Urkundeninhalt und dem Rechtsverhältnis geschlossen werden kann. Die Vorlage der Urkunde soll nur die letzte Klarheit über einen wahrscheinlichen Anspruch schaffen. Daher fehlt dann ein rechtliches Interesse, wenn die Vorlegung ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erst Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder Sache zu schaffen (vgl. dazu Palandt/Sprau, 66. Aufl., § 810, Rdnr. 2 m.w.N.).

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Gerade letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin behauptet, ohne nähere Angaben dazu zu machen, dass ... durch unzureichende Pflege in der Einrichtung des Beklagten einen Dekubitus erlitten habe. Dieser Vortrag reicht insbesondere in Hinblick auf die von dem Beklagten vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des .... vom 16. Juni 2003 (Bl. 52 d.A.) nicht aus. Es hätten schon nähere Darlegungen erfolgen müssen, die auf ein Versäumnis des Beklagten für den Dekubitus hätten schließen lassen können. Die durch bloße, mit keinem weiteren näheren Vortrag unterlegte, Behauptung eines Pflegefehlers im Verantwortungsbereich der Beklagten begehrte Einsichtsnahme wäre eine unzulässige Ausforschung. Mit § 810 BGB sollen aber nicht die gesetzlichen Darlegungs- und Beweislastregelungen umgangen oder die Führung eines Schadenseratzanspruchs risikolos möglich gemacht werden. Vielmehr haben auch der Patient/Gepflegte und der Versicherungsträger das jeden treffende Risiko eines Schadensersatzprozesses zu übernehmen.

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Damit wird den eben Genannten auch nichts Unmögliches abverlangt. Denn in einem Schadensersatzprozess wegen Behandlungs- und Pflegefehlern trifft den Geschädigten nur eine eingeschränkte Darlegungslast, der eine sekundäre Darlegungslast des Arztes/der Pflegeeinrichtung gegenübersteht, die gegebenenfalls auch die Vorlage der Pflegeunterlagen beinhaltet.

30

Da hier ein rechtliches Interesse des Herrn xx nicht ausreichend dargelegt ist, liegen die Voraussetzungen des § 810 BGB nicht vor. Mit einem Schadensersatzanspruch ist daher ein Einsichtsrecht nicht übergegangen.

31

3.

32

Schließlich wurde die Klägerin durch die Erklärung des Herrn .... vom 17. September 2003 auch nicht wirksam ermächtigt, die Pflegeunterlagen einzusehen.

33

Die Ermächtigung kann inhaltlich nur soweit gehen, wie dem Ermächtigenden selbst das Recht zustand, zu dem ermächtigt wurde.

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Soweit es das höchstpersönliche, aus dem Pflegevertrag folgende Recht des Herrn .... betrifft, ist dies nach dessen Tod erloschen. Zudem will die Klägerin gerade dieses Recht auch nicht ausüben. Vielmehr will sie dies ausdrücklich tun, um einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können. Dazu hatte Herr .... aber – wie bereits ausgeführt – kein Recht auf Einsichtnahme. Mit seiner Einverständniserklärung zu einem solchen Zweck konnte Herr ... die Klägerin damit auch nicht ermächtigen.

35

4.

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Letztlich steht der Klägerin auch kein Anspruch gemäß § 294a SGB V zu.

37

Unabhängig davon, ob die Vorschrift hier überhaupt zwischen den Parteien des Rechtsstreits (gegebenenfalls auch analog) anzuwenden ist, fehlt es bereits daran, dass hier keine "Anhaltspunkte" im Sinne des § 294a SGB V vorliegen, dass der Dekubitus, den Herr .... erlitt, auf einer Körperverletzung im Verantwortungsbereich des Beklagten zurückzuführen ist. Insoweit wird auf das unter 2. Ausgeführte Bezug genommen.

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und behandelt nicht die im Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2007 erwähnten grundsätzlichen Rechtsfragen.

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Streitwert: 1.720,00 €

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