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Landgericht Mönchengladbach·2 S 124/06·03.07.2007

Berufung zurückgewiesen – Zahnarzt haftet für mangelhaften Kronenersatz

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhafter Überkronung zweier Zähne. Zentrale Frage war, ob ein Behandlungsfehler und Pflichtverletzung vorliegt und ob Nachbesserung erforderlich war. Das Landgericht bestätigt die Amtsgerichtsentscheidung: Ersatz der Neuanfertigungskosten und Schmerzensgeld sind gerechtfertigt. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil abgewiesen; Verurteilung zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vor dem 1.1.2002 begründeten Dienstverhältnissen richten sich Schadensersatzansprüche nach dem alten Schuldrecht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.

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Verletzt ein Dienstleister (z.B. Zahnarzt) seine Vertragspflicht durch mangelhaften Zahnersatz, der eine Neuanfertigung erforderlich macht, begründet dies einen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten.

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Bei Dienstleistungsverträgen besteht nicht zwingend ein Recht des Gläubigers auf Nachbesserung; der Geschädigte kann gemäß § 249 S. 2 BGB nach seiner Wahl den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Vorgerichtlich eingeholte Privatgutachterkosten sind ersatzfähig, soweit sie zur Feststellung des Mangels erforderlich und geeignet waren.

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Nach § 253 BGB kann Schmerzensgeld für immaterielle Schäden infolge fehlerhafter medizinischer Behandlung zugesprochen werden; bei zu erwartenden erneuten schmerzhaften Eingriffen ist ein erheblicher Betrag angemessen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 ff. BGB a.F.§ 249 Satz 2 BGB§ 253 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mönchengladbach, 4 C 299/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (4 C 299/03) wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.601,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 verurteilt.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

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Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles sei es nicht gerechtfertigt "allein aufgrund der isolierten Betrachtung eines Sachverständigengutachtens" dem Beklagten einen ärztlichen Behandlungsfehler vorzuwerfen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mehr bei ihm, dem Beklagten, erschienen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit der Frage einer fehlerhaften Überkronung der beiden Zähne zu befassen. Da der Zahnersatz mit einer Gewährleistung von 2 Jahren versehen gewesen sei, wäre es für ihn, den Beklagten, überhaupt kein Problem gewesen, eine entsprechende Korrektur über das beauftragte Zahnlabor zu veranlassen. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € zugebilligt habe, ohne konkret darzulegen, welche Faktoren für diese Bemessung der Höhe maßgeblich sind.

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Der Beklagte beantragt,

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das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das amtsgerichtliche Urteil für richtig und legt dies im Einzelnen dar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Da Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.601,53 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € verurteilt.

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Der Anspruch ergibt sich – da das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis vor dem 1. Januar 2002 entstand – aus den Vorschriften des alten Schuldrechts, nämlich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrages.

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Der Beklagte hat seine Pflicht aus diesem Dienstvertrag schuldhaft dahingehend verletzt, dass er die Kronen beim Kläger so eingesetzt hat, dass zwischen Kronenrand und Präparationsgrenze an beiden überkronten Zähne eine Differenz von 1 bis 2 mm vorliegt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, dem sich die Kammer anschließt.

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Der Schaden des Klägers liegt zum einen in den Kosten der nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen vollständigen Erneuerung der Kronen in Höhe von insgesamt 1.248,48 €.

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Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Kläger habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

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Nach den Vorschriften der §§ 611 ff. BGB a.F. hatte der Beklagte kein Recht zur Nachbesserung. Vielmehr kann der Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB nach seiner Wahl den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung des vorgerichtlichen Privatgutachtens ….. in Höhe von 328,05 € und die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass sich der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers auf 1.601,53 € beläuft.

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Der Kläger kann von dem Beklagten auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 253 BGB verlangen.

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Zusätzlich zu den vom Amtsgericht genannten Gründen ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger allein durch die Entfernung und das Neuanfertigen der Kronen erhebliche Schmerzen zu gewärtigen hat. Denn wie der Kammer bekannt ist, sind dazu zumindest eine, wenn nicht mehrere örtliche Betäubungen, gegebenenfalls das Einsetzen eines Provisoriums und möglicherweise auch das Abschleifen der Zahnstümpfe erforderlich, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € angemessen erscheint.

24

Die Zinsentscheidung des Amtsgerichts ist richtig.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.

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Streitwert: 2.601,53 €

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Wolters Vormbrock Vogt