Amtshaftung: Gemeinde haftet nicht für wild abfließendes Niederschlagswasser von Feldern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Gemeinde Schadensersatz nach einer Überschwemmung seiner Halle durch schlammhaltiges Wasser nach Starkregen. Streitpunkt war, ob die Gemeinde zur Ableitung des von höher gelegenen Feldern kommenden Wassers bzw. zur Grabenunterhaltung verpflichtet war. Das LG verneinte eine Pflicht zur Beseitigung wild abfließenden Niederschlagswassers außerhalb bebauter/befestigter Flächen (§§ 51, 53 LWG NRW) und sah zudem keine schadenskausale Pflichtverletzung bei Graben/Durchlässen. Die Überschwemmung sei auf unzureichende eigene Grundstücksentwässerung zurückzuführen; außerdem sei der Schaden der Höhe nach nicht substantiiert dargetan. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Gemeinde wegen Überschwemmung mangels Amtspflichtverletzung/ Kausalität und mangels substantiierten Schadensvortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) setzt eine schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht und deren Kausalität für den Schaden voraus.
Die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht nach §§ 51, 53 LWG NRW erfasst Niederschlagswasser nur, soweit es von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird; für wild abfließendes Niederschlagswasser aus unbefestigter Feldflur besteht keine gesetzliche Beseitigungspflicht.
Eine Haftung wegen Änderung des Ablaufs wild abfließenden Wassers (§ 115 LWG NRW) setzt voraus, dass die Änderung bereits im Zeitpunkt ihres Herbeiführens zu einer Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks führt; wird die Beeinträchtigung erst durch spätere Bebauung/Versiegelung des Grundstücks ausgelöst, scheidet ein Verstoß aus.
Eine behauptete mangelnde Unterhaltung eines Straßengrabens ist nicht schadenskausal, wenn nach den örtlichen Höhenverhältnissen ein Rückstau, der das höher liegende Grundstück erreichen müsste, physikalisch ausgeschlossen ist.
Bestreitet die Gegenseite die Schadenshöhe, muss der Anspruchsteller Art und Umfang der Beschädigung substantiiert darlegen; ein Sachverständigenbeweis ohne ausreichenden Tatsachenvortrag ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 750,00 € ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens am Rande der Ortschaft ......... der Beklagten. Sein Grundstück liegt an der aus Richtung Dorfmitte gesehen linken Seite der "......straße", einer Gemeindestraße. Gegenüber dem Grundstück des Klägers liegen eine höhergelegene freie Feldflur sowie ein Feldweg, der schräg gegenüber der gepflasterten Einfahrt des Grundstücks auf die ..........straße mündet. Auf dem Grundstück des Klägers befinden sich ein Wohnhaus und – etwas tiefer als die Straße gelegen – eine Halle.
Am 28. April 2004 kam es im Gebiet der Beklagten zu erheblichen Niederschlägen. Diese führten zu einer Überschwemmung der auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Halle. Die Überschwemmung hinterließ auf dem gepflasterten Hof sowie in der Halle eine bis zu 10 cm dicke Schlammschicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Schlamm und das Wasser, mit denen die Halle überschwemmt worden ist, von den oberhalb des Grundstücks des Klägers gelegenen höheren Feldern stammt.
Bereits im Sommer 2002 war es einmal zu einer Überschwemmung des Grundstücks des Klägers gekommen. Der dabei entstandene Schaden wurde von der Haftpflichtversicherung der Beklagten beglichen.
Der Kläger behauptet, zu der Überschwemmung im April 2004 sei es gekommen, weil ein zwischen der Straße und seinem Grundstück verlaufender Entwässerungsgraben übergelaufen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Graben im Zeitpunkt des Schadensereignisses zugewachsen gewesen sei. Auch die Rohrdurchlässe des Grabens unter der Straße, die im Übrigen nicht ausreichend dimensioniert gewesen seien, seien von Unrat, Mahd und Schwemmmaterial nicht befreit gewesen. Dies habe dazu geführt, dass das Niederschlagswasser durch den Graben nicht mehr schnell genug abgeführt worden sei, so dass es sich in dem Graben bis zu der Einfahrt des klägerischen Grundstücks zurückgestaut habe und über die Einfahrt auf den Hof und in die Halle gelaufen sei. Der Kläger meint, die Beklagte habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, da sie das in dem Graben wachsende Gras nicht gemäht und die Rohrdurchlässe nicht durchgängig gemacht habe. Außerdem habe sie durch den Bau der Straße in den natürlichen Wasserablauf eingegriffen. Sie sei deshalb verpflichtet, für eine ausreichende Abfuhr des über die Straße laufenden Wassers zu sorgen.
Weiter behauptet der Kläger, durch die Überschwemmung der Lagerhalle seien Taubenfutter und weitere vorwiegend für die Taubenzucht benötigte Gegenstände sowie eine Sitzgruppe im Wert von zusammen 1.365,00 € zerstört worden. Ferner habe er mit einem Zeitaufwand von 146 Stunden Schlamm entfernen und den Hof sowie die Halle mit allen darin gelagerten Gegenständen reinigen müssen. Dafür macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.460,00 € geltend. Daneben verlangt er für Wasser, Strom und Kanalgebühren 160,00 €, für Sand 25,00 € sowie eine allgemeine Unkostenpauschale von 26,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.036,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie sei schon deshalb nicht für den Überschwemmungsschaden verantwortlich, weil es sich bei dem schlammhaltigen Wasser, das das Grundstück des Klägers überschwemmt habe, nicht um Abwasser, sondern um wild abfließendes Niederschlagswasser gehandelt habe; zur Beseitigung von wild abfließendem Niederschlagswasser sei sie aber nicht verpflichtet. Weiter behauptet sie, der Graben einschließlich der Durchlässe sei auseichend dimensioniert. Die Überschwemmung sei nicht auf den Zustand des Grabens zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger seine Zufahrt zu der unterhalb der Straße gelegenen Lagerhalle sowie den davor befindlichen Hof gepflastert habe, ohne für eine ausreichende Abfuhr des wild abfließenden Niederschlagswassers zu sorgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein derartiger Anspruch könnte sich nur aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ergeben. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor.
Schon nach dem Vortrag des Klägers ist nicht zu erkennen, dass ein bei der Beklagten angestellter Amtsträger seine dienstlichen Pflichten verletzt und dadurch den Überschwemmungsschaden beim Kläger verursacht hätte. Der Beklagten ist insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie nicht für eine ausreichende Abfuhr des von den höhergelegenen Feldern ablaufenden Niederschlagswassers gesorgt hätte. Denn zur Beseitigung des auf die Felder fallenden Regenwassers war sie nicht verpflichtet. Gemäß § 53 LWG NRW sind die Gemeinden lediglich verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Dabei umfasst der Begriff "Abwasser" gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 LWG NRW zum einen das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammenfließende Wasser (Schmutzwasser), zum anderen das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Die Beklagte war somit verpflichtet, dass auf die asphaltierte Straße fallende Niederschlagswasser zu beseitigen. Eine Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das nicht aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen stammt, enthält das Gesetz hingegen nicht. Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, das Niederschlagswasser aus dem Bereich der höhergelegenen Felder zu beseitigen. Bei dem Wasser, das die Halle und den Hof des Klägers überschwemmte, handelte es sich jedoch unstreitig um Niederschlagswasser von den höhergelegenen Feldern, wie auch daran deutlich wird, dass es erhebliche Mengen Schlamm mit sich führte. Zur Beseitigung dieses Wassers war die Beklagte gemäß § 53 LWG NRW nicht verpflichtet.
Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflichten aus § 115 LWG NRW verstoßen. Zu Unrecht wirft der Kläger der Beklagten vor, sie habe, indem sie die Straße gebaut habe, den Ablauf des wild abfließenden Wassers so geändert, dass sein tiefergelegenes Grundstück belästigt werde. Es erscheint bereits fragwürdig, ob der Bau der Straße überhaupt zu einer nennenswerten Änderung des Ablaufs des auf die höhergelegenen Felder fallenden Niederschlagswassers geführt hat. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls führte der möglicherweise durch die Anlage der Straße geänderte Ablauf des wild abfließenden Niederschlagswassers zu dem Zeitpunkt, als die Straße gebaut wurde, nicht zu einer Belästigung des darunter gelegenen Grundstücks des Klägers. Unstreitig war das Grundstück im Zeitpunkt des Baus der Straße noch unbebaut. Es handelte sich um reine landwirtschaftliche Nutzfläche. Sofern tatsächlich der Bau der Straße dazu führte, dass bei heftigen Niederschlägen Regenwasser von den höhergelegenen Feldern, das sonst vorher versickert wäre, auf das Grundstück des Klägers lief, wäre dies dadurch nicht belästigt worden. Denn auf der rein landwirtschaftlich genutzten Fläche hätte das ablaufende Regenwasser keinen Schaden angerichtet. Zu einer Last wurde es erst, als der Kläger sein tiefergelegenes Grundstück bebaute und die Auffahrt pflasterte, ohne für eine bei heftigen Regenfällen ausreichende Abfuhr des wild abfließenden Niederschlagswassers zu sorgen. Als die Beklagte die Straße anlegte, verstieß sie somit nicht gegen ihre Pflichten aus § 115 LWG NRW.
Die Beklagte hat den dem Kläger entstandenen Schaden schließlich auch nicht dadurch verursacht, dass sie das Gras in dem seitlich der Straße gelegenen Graben nicht gemäht und die Rohrdurchlässe des Grabens nicht von Unrat, Mahd und Schwemmmaterial befreit hat. Denn selbst wenn das Gras in dem Graben hoch gestanden haben sollte – was Ende April kaum der Fall gewesen sein kann -, und wenn die Rohrdurchlässe nicht frei gewesen sein sollten, ist es ausgeschlossen, dass dies zu einem derartigen Rückstau des Regenwassers in dem Graben geführt haben soll, dass das aufgestaute Wasser über die gepflasterte Einfahrt des Klägers auf dessen Hof und in dessen Halle gelaufen sein soll, wie der Kläger behauptet. Dass nicht ein Rückstau des Niederschlagswassers in dem Entwässerungsgraben zu einer Überschwemmung des Hofes und der Halle des Klägers geführt haben kann, ergibt sich aus den von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern von dem Graben und der Einfahrt sowie den von der Beklagten vorgelegten, in den darin enthaltenen Höhenmaßen unstreitig gebliebenen, Lageplänen. Aus diesen geht hervor, dass die Keltenstraße ein deutliches Gefälle in Richtung Dorfmitte aufweist. Dabei verläuft der Entwässerungsgraben zunächst auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Straße; erst am Ende der gepflasterten Einfahrt des klägerischen Grundstücks wird er unter der Fahrbahn hindurchgeführt und verläuft fortan mit leichtem Gefälle zwischen der Straße und dem Grundstück des Klägers. Wie aus dem vorliegenden Lageplan (Bl. 19 der GA) zu entnehmen ist, liegt die Einfahrt zu dem klägerischen Grundstück 1 m höher als der Rohrdurchlass des Grabens unter der Straße, in den der Graben mündet und an dem es infolge einer Verstopfung oder nicht ausreichenden Dimensionierung des Rohrdurchlasses zu dem Wasserrückstau gekommen sein soll. Da Wasser nicht bergauf fließen kann, kann es folglich nur dann zu einem Rückstau des Niederschlagswassers in dem Graben mit anschließender Überschwemmung des klägerischen Grundstücks über die gepflasterte Einfahrt gekommen sein, wenn das Wasser im Bereich des am unteren Ende der Straße gelegenen Rohrdurchlasses mindestens 1 m hoch gestanden hätte. Dies behauptet jedoch der Kläger selbst nicht. Selbst wenn an dem Schadenstag, wie die Beklagte behauptet, Niederschlagsmengen von 23 Litern pro Quadratmeter innerhalb von 24 bis 25 Minuten gefallen sein sollten, - und diese Angabe hält der Kläger sogar für überhöht – wären diese Niederschlagsmengen nicht ausreichend, um einen Wasserstand am unteren Ende der Straße von 1 m herbeizuführen. Sofern, wie der Kläger behauptet, geringere Niederschlagsmengen gefallen sein sollen, konnten diese erst recht nicht zu einem derart hohen Wasserstand führen. Wenn das Regenwasser am unteren Ende der Straße jedoch nicht derart hoch stand, ist es, da Wasser nicht bergauf fließen kann, ausgeschlossen, dass sich das Niederschlagswasser in dem zwischen der Straße und dem Grundstück des Klägers liegenden Graben derart weit zurückgestaut hat, dass es über die 1 m höher liegende Einfahrt zu dem klägerischen Grundstück auf dessen Hof und in dessen Halle laufen konnte. Ein etwaiges Versäumnis der Beklagten, das Gras in dem Graben zu mähen und die Rohrdurchlässe unter der Straße von Unrat, Mahd und Schwemmmaterial zu befreien, kann deshalb nicht zu dem Überschwemmungsschaden, den der Kläger erlitten hat, geführt haben.
Vielmehr muss das von den höhergelegenen Feldern stammende Niederschlagswasser über die breite, gepflasterte, abschüssige Einfahrt auf den Hof und in die Halle des Klägers gelaufen sein, ohne dass es zuvor in den jenseits der Einfahrt gelegenen Entwässerungskanal gelangt ist. Die Überschwemmung ist somit darauf zurückzuführen, dass der Kläger, als er die gepflasterte Einfahrt und den Hof anlegte und die Halle errichtete, nicht für eine ausreichende Abfuhr des wild abfließenden Niederschlagswassers sorgte. Wie aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern hervorgeht, hat er zu Beginn der Einfahrt lediglich eine relativ niedrige Schwelle angelegt, die auf den Lichtbildern kaum zu erkennen ist und die bei heftigem Regen durch das Regenwasser überspült werden konnte. Eine quer zur Einfahrt verlaufende Drainagerinne, in die das Niederschlagswasser durch ein Gitter hätte abfließen können, ist ausweislich der Fotos und nach seiner eigenen Erklärung im Verhandlungstermin bei Errichtung der Einfahrt offenbar nicht verlegt worden. Wie der Vorfall vom 28. April 2004 zeigt, sind die am Anfang der Einfahrt angelegte Schwelle sowie die auf dem großen gepflasterten Hof befindlichen Kanaldeckel nicht ausreichend, um das gesamte wild abfließende Niederschlagswasser bei heftigen Regenfällen aufzunehmen. Für die Befreiung des eigenen Grundstücks von wild abfließendem Niederschlagswasser ist jedoch nicht die Beklagte, sondern ausschließlich der Kläger selbst verantwortlich.
Darüber hinaus hat der Kläger aber auch den von ihm geltend gemachten Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat die Höhe des geltend gemachten Schadens ausdrücklich bestritten und darauf hingewiesen, dass nach den ihr vorliegenden Lichtbildern das Taubenfutter in Plastiksäcken abgefüllt und auf Paletten gelagert gewesen sei. Im Hinblick darauf hätte der Kläger im Einzelnen vortragen und unter Beweis stellen müssen, wie die Säcke mit Taubenfutter und die übrigen Gegenstände in der Halle gelagert waren, so dass sie sämtlich infolge der Überschwemmung zu Schaden gekommen sein sollen. Dies hat er hingegen nicht getan, sondern die Höhe seines Schadens lediglich unter Beweis gestellt durch Vernehmung des Klägers als Partei (zur Höhe des Wasserstandes und zu dem behaupteten Stundenaufwand für die Aufräumarbeiten) sowie durch Sachverständigengutachten (zu den Auswirkungen des Wassers auf die eingelagerten Sachen). Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als beweisbelastete Partei gemäß §§ 447, 448 ZPO liegen jedoch nicht vor. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht angezeigt, da der Sachverständige mangels substantiierten Vortrages zu der Art der Lagerung der angeblich geschädigten Gegenstände die Höhe des entstandenen Schadens ebenfalls nicht hätte feststellen können. Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens wäre deshalb auf einen – unzulässigen – Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Der Kläger ist deshalb auch für die Höhe des von ihm behaupteten Schadens darlegungs- und beweisfällig geblieben, so dass die Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Kläger muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, da er mit seiner Klageforderung in vollem Umfang unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.036,00 €